Landgericht Braunschweig
Urt. v. 24.06.2014, Az.: 7 O 1160/13

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
24.06.2014
Aktenzeichen
7 O 1160/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Braunschweig - 02.12.2015 - AZ: 3 U 62/14

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der unter den Parteien abgeschlossene xx Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag der Beklagten, Versicherungsnummer xx, unverändert weiter besteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Klagepartei 3/8 und die Beklagte 5/8, §§ 91, 92 ZPO.

Soweit das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, können die Parteien jeweils eine Vollstreckung durch die Gegenpartei abwenden mit Sicherheitsleistung von 110% des insgesamt gegen sie zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zugleich wird beschlossen: Der Gesamtstreitwert beträgt 55.226,94 €.

Tatbestand:

Unter dem 20.09.2004 stellte die Klägerin bei der xx Lebensversicherung xx den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Anlage B 1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde ab 01.02.2005 als xx Berufsunfähigkeitsversicherung mit Jahresrente bei vollständiger Berufsunfähigkeit von 12.000 € policiert, Versicherungsschein xx, Ablauf der Versicherung zum 01.02.2036, Allgemeine Bedingungen für die xx Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif xx, Versicherungspolice Anlage B 2 Versicherungsbedingungen Anlage B 3.

Die Klägerin verweist auf einen an die Beklagten gerichteten Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeit aus Januar 2011, zu dem sie weder eine Kopie noch sonstige Unterlage vorlegen noch die Übernahme der Beförderung durch ein Beförderungs-, Zustellunternehmen kann und wozu die Beklagte betont, ein solcher Antrag sei nicht eingegangen. Am 8.4.2011 ging bei der Beklagten das Schreiben der Klägerin mit Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ein, Anlage B 4 und B 5.

Die Beklagte holte Auskünfte über den Gesundheitszustand der Klägerin ein. Mit der Klägerin am 20.06.2011 zugegangenen Schreiben vom 7.6.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, da die Klägerin bereits im Jahre 2004 an Depressionen erkrankt gewesen sei und dies nicht mitgeteilt habe, Anlage B 6 und B 7. Der Rücktritt wurde mit Schreiben vom 13.12.2012 bestätigt und der Leistungsantrag unabhängig davon mangels bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit abgelehnt, Anlage B 8.

Die Klägerin widersprach dem Rücktritt. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2013 zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin macht geltend: Sie sei zum 18.11.2009 auf Grund von Depressionen arbeitsunfähig geworden, bis 27.07.2011, aufgrund bestehender massiver Depressionen, sie sei aufgrund ihrer schweren Stimmungstiefs nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Arbeitsalltag zu managen. Bereits das Aufstehen morgens gelinge ihr nur unter Hilfe. Der Arbeitsalltag bedeutete für sie einen so starken Stress und Druck, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, diesem nachzugehen (vorzulegender – auch im Termin trotz vorheriger Nachfrage nicht vorgelegter -) Bericht des xx für die Zeit vom 5.1. bis 11.3.2010. An den Krankenhausaufenthalt habe sich die teilstationäre Behandlung vom 15.3.-29.4.2010 angeschlossen mit Diagnose rez. depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Die Klägerin sei erneut in die Akutpsychiatrie des xx aufgenommen worden zur weiteren Behandlung.

Die Klägerin bezeichnet den Vorwurf der Beklagten als unberechtigt und hält den Rücktritt für unberechtigt, dieser Rücktritt sei bereits verspätet wegen des Antrags im Januar 2011 und der Auflistung sämtliche behandelnden Ärzte und Krankenhäuser sowie der Schweigepflichtentbindung aus dieser Zeit. Sie - die Klägerin – habe in 2004 keine Depression(en) gehabt, die eine Mitteilung veranlasst hätten. Stimmungstiefs seien von ihr nicht weiter bewertet worden. Ihre Mutter, bei der sie damals gelebt habe, sei lediglich der Auffassung gewesen, dass sie gegebenenfalls weitere Motivationen benötige/benötigt habe, um aktiv am Leben teil zu nehmen. Es sei allenfalls um belanglose Stimmungstiefs gegangen, verursacht durch private Umstände, wie Schwierigkeiten in der Partnerschaft, Berufssuche und ähnlichen, habe sich nicht um eine (Gesundheits-) Störung gehandelt. Beschwerden hätten aus ihrer Sicht nicht bestanden, seien nicht bewusst verschwiegen worden. Depressive Symptome habe die Klägerin jedenfalls gar nicht gekannt (Beweis: Zeugnis Frau xx, xx, xx, Herr xx, xx, xx, langjähriger (damaliger) Lebensgefährte). Erst 2006 hätten Einschränkungen psychischer Art begonnen. Im Rahmen der Gesprächstherapien lange nach Abschluss des Vertrages sei erwogen worden, ob in 2004 erste Ansätze zur heutigen Erkrankung gefunden werden könnten, bzw. sei im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche in der xx-Klinik durch die behandelnden Ärzte versucht worden, zu rekonstruieren, seit wann ggfs. erste Symptome aufgetreten sein könnten, die die jetzt vorhandenen Depressionen begründen könnten. Hierbei sei in Kindheitserlebnisse zurückgegangen worden bei dem Versuch, im Hinblick auf die Schilderungen der Klägerin Rückschlüsse aus ihrer Kindheit auf ihr heutiges Gesundheitsbild zu ziehen. Die sei lediglich geschehen, damit die jeweiligen Therapeuten einen Ansatz zur Behandlung der Depression finden konnten. Die Interpretation der Beklagten ergebe sich nicht aus den Arztberichten. In dem Bericht des Herrn Dr. xx an die Beklagte vom 30.5.2011 seien derartige Ausführungen nicht gemacht worden. In dem Bericht der xx für die xx seien Ausführungen enthalten, die nicht richtig und nicht vollständig seien. Bei der Eigenanamnese z. B. sei es nicht richtig, dass die Patientin angegeben habe, dass es bei ihr bereits mit dem Umzug in eine fremde Stadt 2004 psychisch bergab ging. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr vielmehr gerade gut gegangen, die Ausbildung bei xx habe begonnen, auf die Tätigkeit habe sie sich gefreut. Der Bericht an die xx sei insoweit nicht richtig bzw. vollständig, als darauf hinzuweisen wäre, dass Beschwerden und Stimmungstiefs sich erst 2006 entwickelten und auch sich hier erst ein Tinnitus entwickelt gehabt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin nach Abschluss des Gymnasiums nicht nur im Fahrdienst für behinderte Kinder gearbeitet, sondern auch als Verkaufshilfe im Fotogeschäft. Sie erinnere sich genau, dies geschildert zu haben. Den Ausführungen im Entlassungsbericht der xx Seite 2 sei ausdrücklich zu widersprochen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt berichtet, bereits als 10jährige an depressiven Verstimmungen gelitten zu haben. Dergleichen habe tatsächlich auch nicht vorgelegen. Ihr Vater sei erst 2004 alkoholabhängig geworden. Es sei nicht bereits 2005 eine Psychotherapie gemacht worden.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2014 (Bl. 120) führt die Klägerin ua aus:

Bis zum Zeitpunkt der Erkrankung (gemeint Arbeitsunfähigkeit 18.11.2009) hat die Klägerin bei xx im LKW Werk am Band gearbeitet. Die Erkrankung wurde festgestellt durch die Praxis Dr. xx.

Die Klägerin befand sich vom 5.1.-11.3.2010 stationär in der Klinik xx, vom 15.3.-29.4.2010 in der Tagesklinik xx und vom 30.04.-19.05.2010 in der Klinik xx.

Der Wiedereingliederungsversuch vom 7.6.-7.7.2010 scheiterte. Zum 30.11.2010 wurde der Klägerin gekündigt.

Die Klägerin war weiter krankgeschrieben, vom 8.2.-15.3.2011 in der Reha-Klinik xx.

Die Klägerin erzielte ursprünglich ein Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 3.439,81 € und aufgrund ihrer Erkrankung Krankengeld in Höhe von 1.864,20 €. Ab 19.5.2011 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld als Übergangsgeld, da das Krankengeld der xx erschöpft war.

Am 1.12.2011 nahm die Klägerin eine Berufstätigkeit auf.

Am 1.10.2012 wurde die Klägerin stationär ins xx aufgenommen, stellte Antrag auf medizinische Reha-Maßnahmen in der Institution xx und ist krankgeschrieben gewesen. Die medizinische Reha bei xx erfolgte vom 15.4.2013 bis 14.4.2014. Seit 15.4.2014 (bis voraussichtlich 15.10.2014) absolviert die Klägerin eine berufliche Reha-Maßnahme bei xx.

Die Klägerin habe bis zu ihrer Erkrankung volltags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden mindestens gearbeitet. Die Arbeitszeit war auf 5-6 Tage verteilt und belief sich auf 7-9,5 Stunden täglich. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei der Beklagten bekannt, da im Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit im Einzelnen aufgeführt und von der Beklagten in das Verfahren eingeführt.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der unter den Parteien abgeschlossene xx Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag der Beklagten, Versicherungsnummer xx, weiterhin besteht,

und

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem unter 1. genannten Berufsunfähigkeitsvertrag für eine Berufsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 18.11.2009 bis 27.07.2011 insgesamt 20.333,-€ zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, bei Antragstellung seien gefahrerhebliche Umstände verschwiegen worden bzw. habe es die Klägerin in der Absicht, die xx zum Abschluss des Versicherungsvertrages zu bewegen, bewusst unterlassen anzugeben, dass sie bereits an psychischen Beschwerden litt.

Die Klägerin habe bereits im Alter von 10 Jahren an depressiven Verstimmungen gelitten. Zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung 2000, während einer Tätigkeit als Fahrerin eines Fahrdiensts sei erneut eine depressive Episode aufgetreten, wie die Klägerin gegenüber den Ärzten der xx-Klinik angegeben habe: „Zu dieser Zeit habe sie schon an Depressionen gelitten". 2004 traten erneut depressive Verstimmungen auf „im Anschluss an einen Umzug in eine neue Stadt' wie die Klägerin angegeben habe. So habe die Klägerin auch in der xx-Klinik mitgeteilt, „dass es bei ihr seit einem Umzug in eine fremde Stadt 2004 psychisch bergab ging und die depressive Symptomatik immer stärker wurde." Nach Feststellung der Ärzte der xx-Klinik sei die Klägerin ab 2004 immer tiefer in die depressiven Episoden gerutscht, so dass 2005 eine ambulante Psychotherapie aufgenommen wurde und eine medikamentöse Behandlung begann.

Gleichwohl finde sich von der psychischen Symptomatik, den seit Jahren auftretenden und sich 2004 erneut verstärkenden depressiven Verstimmungszuständen/Depressionen im Antrag vom 20.9.2004 kein Hinweis. Dabei handele es sich um gefahrerhebliche Umstände, bei deren Bekanntsein die Beklagte den Versicherungsantrag nicht angenommen haben würde, sondern angesichts der seit Jahren immer wieder auftretenden, erneut vorhandenen, sich zunehmend verstärkenden Depressionen wäre der Antrag auf Abschluss einer Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit vielmehr insgesamt abgelehnt worden.

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit – die bestritten werde - sei nicht substantiiert dargelegt, nicht nachgewiesen ist, ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin müsse erklären, worin ihre vermeintliche Berufsunfähigkeit bestehen solle. Die Klägerin lasse völlig offen wie sich die im Rahmen ihrer Berufsausübung zu verrichtenden einzelnen Tätigkeiten konkret gestalteten, welche körperlichen und/oder geistigen Belastungen bei den jeweiligen Teiltätigkeiten im Laufe eines typischen Arbeitstages anfielen und in welchem zeitlichem Ausmaß diese jeweils auszuführen waren. Weiter lasse die Klagepartei offen, welche genauen Tätigkeiten auf Grund welcher Beschwerden, zu wieviel Prozent nicht mehr ausgeübt werden können. In der Klage erfolgt keinerlei Sachvortrag dazu welche Beschwerden denn überhaupt konkret vorgelegen haben sollen und wie sich diese auf die Berufstätigkeit einschränkend ausgewirkt haben sollen. Um einen bestimmten Grad der Berufsunfähigkeit festzustellen, sei es jedoch notwendig neben der Feststellung der Leistungsfähigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit das Ausmaß und die Möglichkeiten der noch vorhandenen Fähigkeiten nach Eintritt des Ereignisses zu beurteilen. Da die Klägerin für Zeitraum der zeitlich vor dem, die Berufsunfähigkeit vermeintlich auslösenden Ereignisses liege wie auch über den aktuellen keine substantiierten Ausführungen mache, sie keine einzige konkrete berufliche Tätigkeit nenne und sich nicht zu den Auswirkungen von Beschwerden auf die einzelnen Tätigkeiten äußere sei die Klage unschlüssig. Gerade im Falle einer durch psychische Erkrankungen begründeten Berufsunfähigkeit sei es unabdingbar, dass konkret dargelegt werde, welche gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen den Versicherten in welcher Weise konkret beeinträchtigen und es ihm unmöglich machen, die Anforderungen seines Berufes zu erfüllen. Einen fachärztlichen Nachweis für die behauptete Berufsunfähigkeit lege die Klagepartei nicht vor. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen könne eine Berufsunfähigkeit, die voraussetze, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr mindestens halbschichtig ausgeübt werden kann, nicht vorliegen. Selbst wenn die Klägerin in einem leistungsauslösenden Maße für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit berufsunfähig wäre, läge keine Berufsunfähigkeit vor, da die Klägerin auf eine andere, konkret bereits ausgeübte Tätigkeiten zumutbar verweisbar wäre. Die xx-Berufsunfähigkeitsversicherung verwehre nicht die Verweisung auf konkret durch sie ausgeübte Berufe. Ob und welche konkrete Verweisungsmöglichkeit für die Klägerin bestehe, könne mangels klägerischen Vortrages zur zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit, den hierbei vorhandenen Leistungsanforderungen, dem noch vorhandenen Leistungsvermögen sowie dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Klägerin nicht beurteilt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Beklagte den Fortbestand des Vertrages auf Dauer in Abrede nimmt bzw. genommen hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Begehren auch sachlich legitimiert. Denn der streitgegenständliche Vertrag besteht fort, die Rücktrittserklärung hat keine Rechtswirkung, weil es an einem Rücktrittsgrund mangelt.

Es gibt keine wirklich ergiebigen Anhaltspunkte, dass die Klägerin zur entscheidenden Zeit für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblich Umstände verschwiegen hat. Allenfalls zeigen sich – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, den sie auf die Informationen durch die Arztberichte stützt – Informationen dahin, dass im Nachhinein bei ärztlicher Interpretation Lebens-, Gesundheitsaspekte gegeben gewesen sind oder sein können, die in Richtung auf Entwicklung einer psychischen Krise und gar Depression im Sinne der aktuellen ärztlichen Definition für aussagekräftig gehalten sind. Dass der Klägerin aber etwas bekannt gewesen ist, was sie der Beklagten im Sinne der zu beantwortenden Gesundheitsfragen mitzuteilen gehabt hat, erschließt sich nicht. Die Klägerin hat allenfalls sagen können, sie habe psychische Verstimmungen schon mal gehabt. Das hat mit einer wirklich relevanten Gesundheitsbelastung und/oder –störung nichts zu tun. Die Depression als Krankheit ist nicht diagnostiziert worden und in dieser Hinsicht für die Klägerin auch nicht erschließbar gewesen. Hätte die Beklagte eine Versicherung in Bezug auf psychische Risiken nicht eingehen wollen, hätte sie dergleichen – also alle psychische Reaktionen/Vorgänge vom Versicherungsschutz - ausnehmen können.

Mit einer Gesundheitsprüfung und Risikoeinschätzung durch das, was der Klägerin positiv konkret bekannt gewesen ist oder sein kann/konnte, hat der konkrete Inhalt dessen, was über die Befindlichkeit der Klägerin bekannt ist, aber nichts zu tun.

Die Depression ist eine psychische Störung mit Zuständen psychischer Niedergeschlagenheit als Leitsymptom. Was im Klassifikationssystem psychischer und anderer Erkrankungen (ICD 10) erfasst ist, war der Klägerin nicht bekannt, jedenfalls trägt die darlegungsbelastete Beklagte dazu nichts vor. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff depressiv zB für eine Verstimmung verwendet, bei der Depression im psychiatrischen Sinne handelt es sich dagegen um eine ernste behandlungsbedürftige Erkrankung, deren Symptome sich der Beeinflussung durch Willenskraft entziehen. Häufig gelingt es selbst Hausärzten nicht, die Diagnose zu stellen, ordnen Umstände also anders ein. Fremdbeurteilungsverfahren und Selbstbeurteilungsverfahren sind bei der Klägerin vor Antragstellung nicht eingesetzt worden. Jeder der Versicherungsnehmer ist gehalten, Beschwerden und Symptome anzugeben, ohne diese zu bagatellisieren. Psychische Bagatellen zu äußern erwartet die Beklagte als verständiger Versicherer aber nicht, da sie den Versicherungsschutz auch zu/bei psychischen Folgen anbietet. Im Alltag bekannte Stimmungstiefs von Umständen abzugrenzen, gelingt einem ordentlichen Versicherungsnehmer nicht, selbst wenn die Beklagte das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls im Fall wie bei der Klägerin als erhöht ansehen will. Dass es seit langem auftretende, immer wiederkehrende besonders belastende depressive Episoden gegeben hat, weiß die Beklagte nicht, steht in den ärztlichen Äußerungen nicht, hat die Klägerin nach den Berichten niemals selbst gesagt.

Jedenfalls ist allenfalls einfache Fahrlässigkeit der Klägerin zu bejahen. Nichts spricht hier für grob fahrlässige Falschbeantwortung, nichts ist zu Lasten der Klägerin in dieser Hinsicht in Bezug auf psychische Störungen, Depressionen zu vermuten, nicht hat die Klägerin nachzuweisen, dass sie einfach fahrlässig oder gar unverschuldet nichts mitgeteilt hat.

Die Frage nach vorvertraglichen Krankheiten, Störungen und Beschwerden mit 1990, 2000 und Ende September 2004 vorhandenen depressiven Verstimmungszuständen bzw. Depressionen zu beantworten, war für die Klägerin nicht veranlasst, weil sie zur Zeit der Antragstellung um dergleichen nicht wusste, wobei die Beklagte das Gegenteil jedenfalls nicht substanziiert hat.

Die Eigenangaben der Klägerin gegenüber den fragenden Ärzten, dass sie mit zehn Jahren und dann mit 20 Jahren an psychische Probleme gehabt hat, sind im Versicherungsantrag nicht zu erwähnen gewesen, weil dergleichen fast für 100% der Versicherungsnehmer zutrifft, wie die Beklagte weiß.

Soweit sich die Beklagte dazu streitig äußert, dass die Klägerin vorträgt, dies sei ihr nicht bewusst gewesen und dies habe sie erst durch die Gespräche mit Frau Dr. xx so eruiert, wird der Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht getragen, die die Darlegungs- und Beweislast zur positiven Kenntnis der Klägerin von den psychisch gefahrrelevanten Umständen trägt.

Selbst die beklagtenseits benannten Ärzte als sachverständige Zeugen bekunden würden, dass das was sich in den Arztberichten wiederfindet, seitens der Klägerin geäußert wurde, trifft die Klägerin nicht einen relevanten Schuldvorwurf. Dies gilt bei Auswertung des Arztberichts von Dr. xx vom 30.5.11, Anlage B 10, wie der Entlassungsbericht der xx-Klinik vom 18.3.11, Anlage B 11, vom 19.5.10, Anlage B 12, und vom 11.5.10, Anlage B13. Dass der Klägerin mit 20 Jahren bewusst war, dass sich psychische Problematiken durchgängig durch ihr Leben ziehen, ist Spekulation der Beklagten. In Anlage B 11 wird angesprochen, das sich "seit einem Umzug in eine fremde Stadt 2004" psychische Problematiken ergaben. Depressive Symptome im Eigensprachgebrauch der Klägerin und der medizinischen Deklination sind aber grundlegende unterschiedlich. Deswegen führt im Sinne der Interpretation der Beklagten auch nichts weiter, selbst wenn die Klägerin gegenüber den Ärzten der xx angegeben haben sollte, sie habe bei einem Fahrdienst für behinderte Kinder an Depressionen gelitten. Der Depressionsbegriff ist insofern unscharf und untauglich in Richtung auf einen Rücktrittsgrund. Wenn die Klägerin gegenüber behandelnden Ärzten davon gesprochen hat, sie habe „als Zehnjährige an einer depressiven Verstimmung" gelitten, darf die Behandlungs-, Diagnosesituation nicht schlicht ignoriert werden. Eine ambulante Psychotherapie hat jedenfalls vor Antragstellung nicht begonnen. Zudem fällt auf, dass Herr Dr. xx in 2011 in Bezug auf die Klägerin von seit 4 Jahren an widerkehrenden depressiven Symptomen spricht, also von Symptomen seit 2007.

Zur entscheidenden Gefahrerheblichkeit verschwiegener Umstände hat die Beklagte – wie bereits angeführt – des Weiteren nicht substantiiert angeführt, welche Information denn relevant gewesen sein soll, um jedenfalls eine Ausschlussklausel zu vereinbaren bzw. den Versicherungsantrag nicht, jedenfalls nicht in der konkreten Form anzunehmen, wenn und solange die Beklagte trotz allseits bekannter psychischer Grundproblematiken den Versicherungsschutz auch bei psychisch bedingter Berufsunfähigkeit anbietet.

2. Das Leistungsbegehren bleibt erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, sie sei zum 18.11.2009 auf Grund von Depressionen arbeitsunfähig geworden, bis 27.07.2011. Arbeitsunfähigkeit bedeutet aber nicht die erforderliche Berufsunfähigkeit, jedenfalls solange kein Zustand nachgewiesen ist, der Besserung nicht mehr erwarten lässt.

Ohnehin vermag die Klägerin nicht mit Hilfe von Angaben der Mutter, die bei dem Ausfüllen und Absenden eines Antrags behilflich gewesen sein soll, nachzuweisen, dass der erforderliche Antrag im Januar 2011 die Beklagte erreicht hat. Deshalb kommt es allenfalls auf den im April zugegangenen Antrag an. Dieser Antrag mit der Anzeige eines Versicherungsfalls und Informationen zu Tätigkeit, Gesundheitsstörungen sowie behandelnden Ärzte ist Element der Mitwirkungspflicht. Gemäß § 12 BU-Bedingungen ist frühestens auf April 2011 mit Erfüllung der Mitwirkungspflicht abzustellen, gibt es für einen s Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab November 2009 keine Basis. Soweit die Klägerin zuletzt meint, gem. § 5 der Tarifbedingungen solle der Schadensfall zwar unverzüglich mitgeteilt werden, die Mitteilung sei jedoch nicht Bedingung für den Eintritt der Zahlungsverpflichtung bei bestehender Berufsunfähigkeit, das Versäumnis sofortiger Mitteilung führe nicht zum Wegfall des Anspruches, sondern wenn durch die verspätete Meldung sich ergebet, dass Umstände nicht aufgeklärt werden können, könne ein Mitverschulden auf Seiten der Klägerin erfolgen, da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, dessen Aufklärung aufgrund von Zeitverzögerung nicht erfolgen könne, bestehe keine Frage von Mitverschulden auf Seiten der Klägerin, übergeht sie § 12 BU-Bedingungen. Danach kommt es bei verspäteter Mitteilung auf den Beginn des laufenden Monats der Erfüllung der Mitteilungspflicht an. Um Leistungsfreiheit (nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht) geht es hier nicht

Alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich neu eingeführten Tatsachen (Schriftsatz vom 13.6.2014) sind zu Lasten der Beklagten nicht zu berücksichtigen, soweit es um streitige Tatsachen geht, wie die Prozessordnung festlegt (§ 296 a ZPO), wie die klägerische Prozessbevollmächtigte weiß. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht dazu/insofern nicht.

Die Klagepartei ist ausdrücklich und unmissverständlich schon im August 2013 auf die sie treffenden Darlegungslasten betreffend eine Berufsunfähigkeit aufmerksam gemacht worden. Dass die Klagepartei ernsthaft meinen konnte, eine Berufsunfähigkeit werde als unstreitig angesehen, steht krass im Widerspruch zur eindeutigen Positionierung der Beklagtenseite (Bl. 31 unten ff., 90). Wenn die anwaltlich vertretene Klagepartei darauf erst im Juni 2014 reagiert, bedeutet dies grob nachlässige Prozessführung, die weder gesonderte Hinweise gebietet noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nahe legt.

Die eigenen Angaben der Klägerin in und mit dem Antrag auf Leistungsgewährung legen die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit zwischen April 2011 und 27.7.2011 nicht (ausreichend) dar. Es gibt keine vollständigen Angaben zur beruflichen Tätigkeit, den Veränderungen nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes, den genauen Auswirkungen von Beschwerden auf die Tätigkeiten. Kein Sachverständiger konnte/kann (rückwirkend) die Erkenntnis (mit ausreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit) gewinnen lassen, zu wieviel Prozent die Klägerin in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit damals eingeschränkt gewesen sein könnte. Um Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung durchzusetzen, bedarf es der Darlegung und im Bestreitensfall wie hier des Nachweises beweisen, wie der von ihm konkret ausgeübte Beruf ausgestaltet war in einem repräsentativen Zeitraum, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Insofern sind aber die tagesbezogenen Zeitangaben der Klägerin nicht ergiebig, etwa erschließen zu können. Die  Ärzte der xx-Klinik haben im Entlassungsbericht vom 18.3.11 festgehalten, dass die Klägerin vollschichtig - sechs Stunden und mehr - für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit leistungsfähig sei. Damit ist das Gegenteil dessen ausgewiesen, was eine Berufsunfähigkeit ausmacht. Die/eine Arbeitsunfähigkeit ist keine Berufsunfähigkeit und nicht entscheidend. Wenn die Klägerin zwischen dem 1.12.2011 und 1.10.2012 berufstätig gewesen ist, ist noch nicht einmal ansatzweise erschließbar, das zwischen 4 und 7/2011 Berufsunfähigkeit gegeben gewesen sein soll.

Der am 23.6.2014 eingegangene Schriftsatz mit dem Datum 19.6.2014 gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

(Streitwert): Gründe: Maßgebend ist die Addition auf Grundlage des mit dem Antrag zu 1 verfolgten Interesse und dem Begehren mit dem Antrag zu 2 (20.333,00 €). Dabei ist zum Antrag zu 1 gemäß § 9 ZPO auf die monatliche Rentenleistung von 1.000,00 € zzgl. Beitragsfreistellung von 38,51 € (1.038,51 €) mit 42 Monaten (= 43.617,42 €) abzustellen bei einem Abschlag 20% mit 8.723,48 €, so dass sich 34.893,94  € ergeben; das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei lässt bei der positiven Feststellungsklage regelmäßig einen Abschlag von 20% (nicht 80%, wie die Beklagte ansetzt) gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage zu, ohne dass eine schematische Betrachtung geboten ist.