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  • ab 01.04.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 8 BAB A 38-S - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären.