Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 2 BAB A 38-S - Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen.

(2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung.

(3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt.

(4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen.