BAB A 38-S,NI - Bundesautobahn A 38-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Vom 22./28. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 109 - VORIS 92100 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108)

Präambel

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bau und Verkehr, schließen den folgenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Gegenstand des Staatsvertrages1
Unterhaltung2
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst3
Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung4
Verkehrsbehördliche Aufgaben5
Durchführung, Haftung und Kosten6
Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen7
Kündigung8
Ratifikation und In-Kraft-Treten9

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38

Vom 2. April 2007 (Nds. GVBl. S. 141)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 1. April 2007 in Kraft getreten ist.

Hannover, den 2. April 2007

Niedersächsische Staatskanzlei

Dr. H a g e b ö l l i n g
Staatssekretär

Art. 1 BAB A 38-S - Gegenstand des Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Gegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen.

Art. 2 BAB A 38-S - Unterhaltung

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen.

(2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung.

(3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt.

(4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen.

Art. 3 BAB A 38-S - Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen.

(2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Art. 4 BAB A 38-S - Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 38-S,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen.

(2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen.

(3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.