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§ 83 ZRHO - Form und Fristen der Erledigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt wird und ihre Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften entgegenstehen oder eine Berücksichtigung wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

(2) Die Beweisaufnahme kann auch im Wege der Video- oder Telekonferenz erfolgen (vgl. § 128a ZPO). Muss ein solcher Antrag aus den im Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht darüber unverzüglich das ersuchende Gericht; im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist hierzu das Formblatt E zu verwenden.

(3) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung können die zu verwendenden Formblätter in deutscher Sprache abgefasst und ausgefüllt werden. Ebenso können weitere Erledigungsstücke in deutsch abgefasst werden.

(4) Soweit im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung Kostenvorschüsse verlangt werden, sind diese spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts C unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks bzw. der Buchungsstelle anzufordern. Der Eingang des Vorschusses ist innerhalb von 10 Tagen unter Verwendung des Formblatts D zu bestätigen (Art. 8 EG-Beweisaufnahmeverordnung). Im Übrigen wird auf § 98 Abs. 1 verwiesen.

(5) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung hat das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang zu erledigen. Der Fristbeginn berechnet sich nach Maßgabe des Art. 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht diese Frist nicht einhalten, setzt es das ersuchende Gericht nach Maßgabe von Art. 15 EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt G unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins in Kenntnis. Kann das Ersuchen wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, ist das ersuchende Gericht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Hinderungsgründe nach Maßgabe von Art. 8 EG-Beweisaufnahmeverordnung und Formblatt C zu unterrichten; kommt das ausländische Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts

  1. 1.
    um entsprechende Ergänzung des Ersuchens nicht innerhalb von 30 Tagen,
  2. 2.
    um Zahlung eines angeforderten Vorschusses nicht innerhalb von 60 Tagen

jeweils nach Abgang des Formblatts C nach, kann die Erledigung des Ersuchens abgelehnt werden (Art. 14 Abs. 2c und d).

(6) Zwangsmaßnahmen nach deutschen Vorschriften sind zulässig, soweit nicht vertraglos Rechtshilfe geleistet wird.

(7) Im Hinblick auf die vielfach sehr strengen Formvorschriften der ausländischen Verfahrensordnungen können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Zweckmäßig werden der ersuchenden Behörde in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt.

(8) Mehrfertigungen von Vernehmungsprotokollen sind beizufügen, wenn es besonders beantragt ist oder wenn es sich um Ersuchen handelt, die von Behörden mit deutscher Amtssprache ausgehen.