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§ 84 ZRHO - Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.

(2) Soweit Ersuchen über das Bundesamt für Justiz eingehen, prüft dieses die Zulässigkeit der Rechtshilfe im vertraglosen Verkehr und beim Rechtshilfeverkehr, für den die diplomatische Übermittlung vorgeschrieben ist. Geht ein Ersuchen im vertraglichen Rechtshilfeverkehr unter Nichtbeachtung des vorgesehenen Übermittlungswegs beim Bundesamt für Justiz ein, leitet dieses das Ersuchen nach Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe an die zuständige Landesjustizverwaltung weiter und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. Durch die vorausgegangene Prüfung werden die Landesjustizverwaltung und das ersuchte Gericht nicht von der eigenständigen Prüfung der Erledigungsfähigkeit des Ersuchens entbunden. Bei offensichtlichen, schweren Mängeln, die einer Erledigung entgegenstehen, kann das Bundesamt für Justiz das Ersuchen unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben für den Rechtshilfeverkehr und unter Angabe der Gründe unerledigt an die ersuchende Stelle zurückübermitteln.

(3) Soweit Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die zur Leistung der Rechtshilfe berufenen Gerichte können daher, wenn ihnen ein Ersuchen von der Landesjustizverwaltung zugeleitet wird und die Zuleitungsverfügung im Einzelnen keine besonderen Anordnungen enthält, voraussetzen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Leistung der Rechtshilfe nicht bestehen.

(4) Soweit Ersuchen unmittelbar von (nicht direkt in der Landesjustizverwaltung verorteten) Zentralen Behörden, von der Prüfungsstelle oder dem Amtsgericht in Empfang genommen werden, haben diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu prüfen. Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung erfolgt diese Prüfung durch die Empfangsstelle, bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung durch das ersuchte Gericht. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, insbesondere ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, so ist es der Landesjustizverwaltung mit einem Begleitbericht, in dem die Gründe darzulegen sind, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen, zur Beurteilung vorzulegen. Die Vorlage ist stets erforderlich bei einem Antrag auf Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks, einer Klageerweiterung, einer Streitverkündung, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, eines Mahnbescheides oder eines gerichtlichen Beschlusses über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland. In diesen Fällen veranlasst die Landesjustizverwaltung die notwendigen Beteiligungen und Verfahrensschritte.

(5) Der Erledigung des Ersuchens (beispielsweise um Zustellung einer Ladung oder um Benachrichtigung von einem Termin) steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren nach Unionsrecht oder einer zwischenstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Zustellung zugrunde liegt (beispielsweise Artikel 19 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder nach dem Recht des ersuchenden Staates beurteilen. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist jedoch unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung des Antrags nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann, insbesondere wenn der Termin bereits verstrichen ist. Wird in einer Ladung auf die prozessualen Nachteile hingewiesen, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder werden in der Ladung Zwangsmaßnahmen oder Strafen für den Fall des Fernbleibens angedroht, steht dies einer Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar ist, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im ersuchenden Staat nicht ausgeschlossen werden können. Die ersuchende Stelle ist gemäß § 88 Absatz 2 zu informieren.

(6) Ein Antrag auf Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner in Deutschland steht der Erledigung des Ersuchens nicht entgegen. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und in welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verpflichtung begründet, allerdings etwaige nachteilige Rechtsfolgen im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.

(7) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind (beispielsweise wenn an Stelle des diplomatischen oder konsularischen Weges der unmittelbare Verkehr gewählt ist), kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.

(8) Durch vorausgegangene Prüfungen (Absätze 2 bis 4) wird das ersuchte Gericht in keinem Falle der Verpflichtung enthoben, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.

(9) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so sind die Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    Zustellungsanträge nach der EG-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 nicht erledigt werden können und mit dem Formblatt in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden sind;

  2. 2.

    bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 14 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in Kenntnis zu setzen ist.