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§ 86 ZRHO - Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.