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§ 83 ZRHO - Form der Erledigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht in den Ersuchen besondere Wünsche geäußert werden und deren Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften entgegenstehen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr sind Zwangsmaßnahmen unzulässig.

(2) Im Hinblick auf die vielfach sehr strengen Form Vorschriften der ausländischen Verfahrensordnungen können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muß sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Zweckmäßig werden der ersuchenden Behörde in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt.

(3) Durchschläge von Vernehmungsprotokollen sind beizufügen, wenn es besonders beantragt ist oder wenn es sich um Ersuchen handelt, die von Behörden mit deutscher Amtssprache ausgehen.