§ 83 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig und besteht keine Vorlagepflicht nach § 82 Absatz 2, so gibt es das Ersuchen unmittelbar an das zuständige Gericht ab und erteilt der ersuchenden Stelle Abgabenachricht.
(2) Geht das Ersuchen bei einer örtlich unzuständigen Prüfungsstelle ein, so gibt diese es unmittelbar an die zuständige Prüfungsstelle ab. Der ersuchenden Stelle ist Abgabenachricht zu erteilen.
(3) Für die Abgabe nach der EG-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 6 Absatz 4, nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf deren Artikel 7 Absatz 2 verwiesen.