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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 13 NEKHG - Änderung des Modellkommunen-Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Modellkommunen-Gesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "§ 1
    Ziel

    Dieses Gesetz hat das Ziel, in den in § 2 genannten kommunalen Körperschaften (Modellkommunen) befristet die Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume nach Maßgabe des § 6 zu erproben.

    § 2
    Modellkommunen

    Modellkommunen sind die Landkreise Cuxhaven, Emsland und Osnabrück und ihre kreisangehörigen Gemeinden."

  2. 2.

    Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    Zuständigkeitsvereinbarungen

    (1) Die in § 2 genannten Landkreise können mit ihren kreisangehörigen Gemeinden von den nachfolgend genannten Regelungen abweichende Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten längstens für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 treffen:

    1. 1.

      Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 4 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),

    2. 2.

      Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 5 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),

    3. 3.

      Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),

    4. 4.

      Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2008 (Nds. GVBl. S. 363),

    5. 5.

      § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 5, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329).

    (2) Die in § 2 genannten Landkreise können mit ihren kreisangehörigen großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden von den Regelungen der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 3 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316), abweichende Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung von Zuständigkeiten längstens für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 treffen.

    (3) 1Mit der Übertragung einer Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende Modellkommune über; die übertragende Modellkommune ist insoweit von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder 2 übertragen worden sind, ist eine kommunale Zusammenarbeit nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit nicht zulässig.

    (4) Die eine Zuständigkeit übertragende Modellkommune hat der übernehmenden Modellkommune die zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe notwendigen Verwaltungskosten und Zweckausgaben zu erstatten, soweit eine Vereinbarung der beteiligten Modellkommunen nichts anderes bestimmt, die notwendigen Verwaltungskosten und Zweckausgaben nicht durch Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können und sie die durch die Entlastung ersparten Nettoaufwendungen nicht übersteigen.

    (5) Die in § 2 genannten Landkreise zeigen dem zuständigen Fachministerium bis zum 30. September eines Jahres die nach Absatz 1 oder 2 geschlossenen Vereinbarungen an, die ab dem 1. Januar des Folgejahres vollzogen werden sollen.

    (6) Das Fachministerium kann eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 2 binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben nicht gewährleistet erscheint.

    (7) Das Fachministerium macht Vereinbarungen nach Absatz 1 oder 2, die ab dem 1. Januar des Folgejahres vollzogen werden sollen, spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt."

  4. 4.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7
    Auswertung des Modellversuches

    Die Landesregierung wertet die Auswirkungen des Modellversuches fortlaufend aus und unterrichtet den Landtag abschließend bis zum 1. Oktober 2011 über die bis dahin aus der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse."

  5. 5.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

    (2) 1Vereinbarungen nach § 6 auf der Grundlage der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2011 fort, wenn keine der beteiligten Modellkommunen bis zum 15. Dezember 2009 gegenüber dem zuständigen Fachministerium schriftlich widerspricht. 2Das zuständige Fachministerium macht bis zum 31. Dezember 2009 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, welche der Vereinbarungen nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2011 weiter gelten. 3§ 6 Abs. 3 und 4 gilt für die Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend."