Art. 7 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NEKHG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 127), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abfallbehörde" gestrichen.
- 2.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun."
- b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.