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  • ab 01.11.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
Redaktionelle Abkürzung
NEKHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "sowie für Werbeanlagen" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil das Wort "bedürfen" durch das Wort "ergehen" und die Worte "der Zustimmung" durch die Worte "im Benehmen mit" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

        "2Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung, die anzeigepflichtig sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen."

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach Absatz 2 darf sich die Straßenbaubehörde nur zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ausbauabsichten und zur Straßenbaugestaltung äußern."

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) 1Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Bauanzeige, Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde. 2Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen."

  2. 2.

    § 38 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

      "1.
      Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan gemäß Nummer 2 ausgelegt wird."

    2. b)

      Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

      "2.
      Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen."

    3. c)

      Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

    4. d)

      Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

      "4.
      Die in Nummer 1 genannten Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die zwei Monate nicht überschreiten darf."

    5. e)

      Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 5 und 6.

  3. 3.

    Es wird der folgende § 62 eingefügt:

    "§ 62
    Übergangsvorschrift

    1Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."