Art. 11 NEKHG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NEKHG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 26 wird gestrichen.
- 2.
In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "die Ziele des Schulentwicklungsplans sind zu berücksichtigen" gestrichen.
- 3.
§ 102 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 3 werden die Worte "soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht" durch die Worte "wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.
- 4.
In § 105 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach dem Schulentwicklungsplan" gestrichen.
- 5.
§ 106 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.
(2) Die Schulträger sind berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
(3) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(4) 1Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
- 1.
die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,
- 2.
das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
- 3.
die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie
- 4.
zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.
2Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen."
- b)
Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:
"(8) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
- 1.
welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind,
- 2.
welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,
- 3.
unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und
- 4.
wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt werden sollen.
2Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten."
- 6.
In § 115 Abs. 4 werden die Worte "unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.
- 7.
In § 117 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung" gestrichen.
- 8.
§ 123 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1.
der Entwicklung des regionalen Bildungsangebots,". - b)
In Nummer 6 werden die Worte "die Schulentwicklungsplanung oder" gestrichen.
- 9.
In § 151 Abs. 1 werden die Worte "und die Verwirklichung der Ziele des Schulentwicklungsplans nicht beeinträchtigt wird" gestrichen.
- 10.
§ 164 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Im einleitenden Satzteil werden das Wort "wird" durch das Wort "soll" ersetzt und nach dem Wort "anerkannt" das Wort "werden" eingefügt.
- b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,".
- 11.
§ 186 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.