Amtsgericht Hannover
Urt. v. 13.03.2023, Az.: 535 C 5852/21

Beschädigung eines Fahrzeugs aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Ausrichter einer Sportveranstaltung bzw. den Betreiber einer Sportstätte; Unzureichende Absicherung eines Baseballfelds gegen Querschläger

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
13.03.2023
Aktenzeichen
535 C 5852/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 24160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
der Frau ###
Verkündet am 13.03.2023
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ###
gegen
TuS ### e. V., vertr. d. d. Vorstand ###
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: ###
hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 durch den Richter am Amtsgericht Skeries für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.169,94 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes für die Gerichtsgebühren wird auf bis zu 3000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Schadensereignisses, das sich am 10.09.2017 gegen 14.45 Uhr in Hannover ereignete.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des Pkw BMW 120i mit dem amtlichen Kennzeichen H-###. Zur Unfallzeit fuhr sie mit ihrem Fahrzeug und der Zeugin Franke als Beifahrerin auf der Straße S### in Hannover in Richtung H##straße an dem Vereinsgelände des Beklagten vorbei. Der Beklagte richtet auf dem Gelände regelmäßig Baseballspiele aus. Auch am Vorfallstag fand dort ein Baseballspiel statt. Das ca. 15 m von der Straße entfernt liegende Baseballfeld war mit einem ca. 5-6 m hohen Ballfangzaun umgeben und zur Straßenseite zusätzlich mit hohen Bäumen bepflanzt. Während der Vorbeifahrt wurde das Fahrzeug der Klägerin von einem Baseball getroffen. Durch den Aufprall des Baseballs wurde das Klägerfahrzeug auf der Fahrerseite im vorderen Dachrahmenbereich beschädigt. Der Sachverhalt wurde polizeilich aufgenommen. Ausweislich des von Klägerseite eingeholten Gutachtens vom 18.09.2017 entstand ein Sachschaden i.H.v. 1.812,85 EUR bei einer Wertminderung von 500 EUR. Für die Erstellung des Gutachtens wurde der Klägerin ein Betrag von 445,11 EUR in Rechnung gestellt. Am 08.03.2018 ließ die Klägerin den Schaden für einen Gesamtbetrag von 1.199,83 EUR fachgerecht reparieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung als Anlage K1 zur Akte gereichte Gutachten vom 18.09.2017 sowie auf die in Ablichtung als Anlage K2 und K3 gereichten Rechnungen verwiesen. Mit Schreiben vom 12.10.2017 lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens ab.

Die Klägerin behauptet, während der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme sei ein weiterer Baseball vom Spielfeld auf den Bereich der öffentlichen Straße geflogen. Dies passiere regelmäßig. Die Klägerin ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass dem Beklagten eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last liege.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu, dass während der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme ein weiterer Baseball vom Spielfeld auf den Bereich der öffentlichen Straße geflogen sei sowie dass dies regelmäßig passiere, erklärt der Beklagte sich mit Nichtwissen. Errichtung und Betrieb des Spielfeldes entsprächen den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und den Lizenzbedingungen des DBV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 29.12.2020 beim Amtsgericht Uelzen (Mahngericht) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Das Mahngericht hat am 04.01.2021 antragsgemäß Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 06.01.2021 zugestellt wurde. Am 14.01.2021 hat der Beklagte Widerspruch erhoben. Das Verfahren wurde am 05.07.2021 an das Amtsgericht Hannover (Gericht) abgegeben, nachdem die Klägerin am 01.07.2021 den restlichen Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat. Das Gericht hat die Klägerin am 19.07.2021 zur Anspruchsbegründung aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ist am 24.01.2022 eingegangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen F###, M### und T###. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 2169,94 EUR verlangen, § 823 Abs. 1, § 31 BGB.

a) Die Klägerin erlitt eine Rechtsgutsverletzung. Sie war Eigentümerin des BMW 120i mit dem amtlichen Kennzeichen H###, der durch den Aufprall eines Baseballs beschädigt wurde.

b) Diese Rechtsgutsverletzung beruht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.

aa) Im Allgemeinen ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten durfte, um Andere vor Schäden zu bewahren. Es wird dabei nicht verlangt, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht jedes Risiko ausgeschlossen wird (vgl. BGH NJW 2014, 2104 [BGH 25.02.2014 - VI ZR 299/13] (2105 Rn. 8 f. m.w.N.)). Es sind vielmehr die Art und Schwere der drohenden Gefahr und des Schadens sowie die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts relevant (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2001, 526 (527)). Öffentlich-rechtliche Normen und Verwaltungsvorschriften können Anhaltspunkte für die Konkretisierung von Verkehrspflichten sein. Gleiches gilt für technische Normen und Unfallverhütungsvorschriften (vgl. BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 823 Rn. 345 ff.). Der Ausrichter einer Sportveranstaltung und der Betreiber einer Sportstätte sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Andere vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind. Beim Baseballsport ist zu berücksichtigen, dass Querschläger für sich gesehen nicht unüblich sind. Ein Baseball wiegt typischerweise etwa 150 g, besteht aus einem Korkkern und ist mit Leder umhüllt. Durch den Schlag mit einem Baseballschläger wird der Baseball zu einem Wurfgeschoss mit erheblichem Schadens- und Verletzungspotenzial (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2001, 526 [OLG Koblenz 17.10.2000 - 3 U 300/00] (527)).

bb) Nach Maßgabe dessen ist der Beklagte seinen Sicherungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Auch juristische Personen können Träger von Verkehrssicherungspflichten sein. Da der Beklagte als Verein nicht selbst handlungsfähig ist, ist der Vorstand für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. Der Beklagte haftet gem. § 31 BGB für den Schaden, der durch das Verhalten des Vorstands eingetreten ist. Der Beklagte war Ausrichter des Baseballspiels und ist zudem Betreiber des Spielfeldes. Er bzw. sein Vorstand war daher verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Andere vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind. Hier liegt eine Verletzungshandlung des Vorstands in Form eines Unterlassens vor, da er das Baseballfeld nicht ausreichend gegen Querschläger abgesichert hat. Der 5-6 m hohe Zaun war nicht geeignet, die nahe liegende Gefahr, bei einem Baseballspiel durch einen mit Wucht geschlagenen Querschläger außerhalb des Spielfeldes getroffen zu werden, hinreichend sicher auszuschließen. Auch die als zusätzliche Abfangvorrichtung gepflanzten Bäume können Bälle nicht hinreichend sicher abhalten, den Zaun zu überwinden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass - so der Vortrag der Klägerin - ein weiterer Baseball über den Zaun geflogen ist und dies auch mehrfach auf dem Spielfeld der Beklagten vorgekommen ist, sich zu Lasten der Klägerin gerade keine atypische Gefahr realisiert hat (vgl. zu Letzterem auch OLG Koblenz NJW-RR 2001, 526 [OLG Koblenz 17.10.2000 - 3 U 300/00] (527)). Die Zeugin F### hat angegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit der Klägerin im Fahrzeug gewesen sei, als sie einen Schlag gehört habe. Sie seien daraufhin ausgestiegen und hätten an der Bordsteinkante einen Baseball gefunden. Neben der Straße habe auf einem Baseballfeld ein Baseballspiel stattgefunden. Als sie den hinzugerufenen Polizeibeamten den Sachverhalt geschildert hätten, sei noch ein weiterer Baseball auf der Straße oder dem Bürgersteig gelandet. Diese Angaben sind glaubhaft, die Zeugin glaubwürdig. Die Angaben der Zeugin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf; sie sind anschaulich und lebensnah. Die Zeugin hat von sich aus angegeben, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob der zweite Baseball auf der Straße oder dem Bürgersteig gelandet sei. Die Zeugin konnte aber plausibel berichten, dass ein zweiter Ball über den Zaun geflogen war, weil der Polizist den Ball aufgenommen habe und sinngemäß gesagt habe, dass es ja gefährlich sei, wenn Verkehrsteilnehmer getroffen würden. Die Angaben der Zeugin F### sind überdies mit der Aussage des Zeugen T### vereinbar. Der Zeuge T### hat angegeben, er sei am Tag des Schadensereignisses als Polizeibeamter zur Sachverhaltsaufnahme gerufen worden. Währenddessen sei ein weiterer Baseball in der Umgebung gelandet. Die Aussage ist glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Seine Aussage war zwar kurz und wenig detailreich. Der Zeuge hat jedoch nachvollziehbar erklärt, dass er sich an einen weiteren Baseball erinnern könne, der in der Umgebung gelandet war, da es für ihn eine besondere Situation war. Der Zeuge gibt allerdings an, dass er den Baseball erst gesehen habe, als er schon auf dem Boden lag. Dass der Ball den Zaun überwunden hat, könne er nicht mit Gewissheit bezeugen. Dies konnte auch die Zeugin F### nicht berichten. Diese Tatsache konnte jedoch durch die Aussage der Zeugin M### zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Zeugin hat bekundet, dass ihr Sohn auf dem Gelände des Beklagten Baseball spiele und sie dort häufig als Zuschauerin bei den Spielen anwesend sei. Sie könne zwar zum streitgegenständlichen Tag keine Angaben machen, könne aber bestätigen, dass bei Spielen auf dem Spielfeld des Beklagten häufig Bälle über den Zaun flögen. Bei einem Spiel im Sommer auf dem Spielfeld des Beklagten seien bis zu fünf Bälle quergeschlagen und entweder Richtung Straße oder Richtung H###schule geflogen. Es passiere nicht jedes Spiel, dass so viele Bälle über den Zaun fliegen, man könne aber auch nicht mehr von gelegentlich sprechen. Sie habe es selten erlebt, dass ein Baseball im Zaun gelandet sei. Wenn es zu einem Querschläger gekommen sei, habe dieser eher den Zaun überwunden, als dass er vom Zaum abgefangen wurde. Diese Angaben sind glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Sie konnte ihre Angaben sehr detailliert und nachvollziehbar erläutern und die örtlichen Gegebenheiten und die typischen Spielabläufe präzise beschreiben. Sie konnte auch hochplausibel berichten, dass Bälle über den Zaun flögen, weil sie regelmäßig bei den Spielen ihres Sohnes auf dem Spielfeld des Beklagten zuschaue.

Dem Beklagten bzw. seinem Vorstand waren die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, die von einer verständigen, umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Person für notwendig erachtet werden mussten, auch finanziell zumutbar. Das erforderliche Schutzniveau der Allgemeinheit für typische Gefahren hat nicht hinter Kostenerwägungen zurückzutreten. Die finanzielle Belastbarkeit ist zwar bei der Abwägung des Maßes einer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich zu berücksichtigen. Je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens ist, desto höhere Verkehrssicherungspflichten sind zumutbar (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 823 Rn. 349 f. m.w.N.). Auf dem Spielfeld des Beklagten geschieht es nach Überzeugung des Gerichts - wie ausgeführt - regelmäßig, dass ein Querschläger über den Zaun fliegt. Dieser hat aufgrund seiner Beschaffenheit ein hohes Gefährdungspotenzial.

Aus etwaigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für Errichtung und Betrieb des Spielfeldes des Beklagten ergibt sich nichts anderes. Unabhängig von der konkreten materiellen Reichweite derartiger Genehmigungen statuieren sie allenfalls ein Mindestumfang an Verkehrspflichten. Erweisen sich bestehende Sicherungsmaßnahmen als unzureichend, kann die Verkehrspflicht sich an anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausrichten und zum Schutze bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr an Sorgfalt verlangen, als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen normiert ist (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.11.2022, BGB § 823 Rn. 423 m.w.N. aus d. Rspr. des BGH). So liegt es hier. Da trotz des Zaunes und der umliegenden Bäume - wie ausgeführt - zur Überzeugung des Gerichts regelmäßig Querschläger vom Spielfeld auch in Richtung Straße fliegen, kann der Beklagte sich nicht damit entlasten, dass die Vorgaben aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingehalten werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt für etwaige Vorgaben aus den Lizenzbedingungen. Unabhängig von der Frage, ob deren Vorgaben in concreto eingehalten wurden und ob diesen Vorgaben überhaupt eine Konkretisierung der Verkehrspflichten zu entnehmen ist, sind die von Beklagtenseite ergriffenen Sicherungsmaßnahmen - wie ausgeführt - unzureichend.

Dem Beweisangebot des Beklagten für die Behauptung, die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien ausreichend und üblich, war analog § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, 6 StPO nicht nachzugehen. Ob die Sicherungsmaßnahmen ausreichend sind, ist eine Rechtsfrage. Dass sie üblich sind, mag sein, kann aber dahinstehen. Selbst wenn sie üblich wären, sind sie - wie ausgeführt - gleichwohl unzureichend, mithin nicht ausreichend.

cc) Wäre der Beklagte durch Tätigwerden seines Vorstands der Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich nachgekommen, hätte ein Baseball den Zaun nicht überwinden können und das Fahrzeug der Klägerin wäre nicht beschädigt worden. Die Verletzungshandlung war auch adäquat kausal, da sich das Schadensereignis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als Realisierung eines atypischen Risikos dargestellt hat und daher nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit lag.

c) Die Verkehrssicherungspflichtverletzung war rechtswidrig. Den Beklagten trifft ein Verschulden. Gem. § 31 BGB ist ihm das Verschulden des Vorstandes zuzurechnen. Der Vorstand hat seine Pflicht, eine von ihm eröffnete Gefahrenquelle gegen die Realisierung ihrer Gefahren durch notwendige und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu schützen, mindestens fahrlässig verletzt.

d) Aufgrund der Rechtsgutsverletzung hat die Klägerin einen erstattungsfähigen Schaden in Höhe von insgesamt 2169,94 EUR erlitten. Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs. 2 BGB die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1199,83 EUR zuzüglich einer mit 500,00 EUR zu bemessenden Wertminderung. Erstattungsfähig als Kosten der Schadensfeststellung und -durchsetzung sind auch die Gutachtenkosten über 445,11 EUR. Schließlich steht der Klägerin eine Unfallkostenpauschale über 25,00 EUR zu.

e) Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist hat mit dem Ablauf des 31.12.2017 begonnen. Am 29.12.2020 wurde die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt, da dieser dem Beklagten am 06.01.2021 und damit demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Hemmung hätte gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 3 BGB nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts - Aufforderung zur Anspruchsbegründung mit Schreiben vom 19.07.2021 - mit Ablauf des 19.01.2022 geendet. Die verbleibende Verjährungsfrist von drei Tagen ist dann ab dem 20.01.2022 weitergelaufen, allerdings gem. § 193 BGB nicht vor dem 24.01.2022 abgelaufen, sodass mit Eingang der Anspruchsbegründung am 24.01.2022 erneut die Hemmung der verbleibenden Verjährung gem. § 204 Abs. 2 S. 4 BGB eingetreten ist.

2. Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB, der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Skeries Richter am Amtsgericht