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§ 44 ZRHO - Beglaubigung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben jedoch unberührt.