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§ 44 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Behörde anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift (§ 24) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(2) Mit einer Abgabe der von der ausländischen Behörde bisher geführten Akten ist im allgemeinen nicht zu rechnen. In dem Ersuchen ist daher die Bitte auszusprechen, dem deutschen Gericht beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchte Behörde es nicht vorziehe, die Akten abzugeben.