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§ 20a NDG - Schutzdünen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Dünen erhalten die Eigenschaft von Schutzdünen durch Widmung. Die obere Deichbehörde spricht die Widmung durch Verordnung aus, soweit dies für den Sturmflutschutz und den Bestandsschutz der Inseln erforderlich ist. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zu den Schutzdünen gehören auch ihre Sicherungswerke.

(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Für Schutzdünen gelten die §§ 14, 15, 18 und 20 entsprechend.