§ 20a NDG - Schutzdünen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Dünen erhalten die Eigenschaft von Schutzdünen durch Widmung. Die obere Deichbehörde spricht die Widmung durch Verordnung aus, soweit dies für den Sturmflutschutz und den Bestandsschutz der Inseln erforderlich ist. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zu den Schutzdünen gehören auch ihre Sicherungswerke.
(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.