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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 MHüHAnfRdErl

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Redaktionelle Abkürzung
MHüHAnfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Ergänzend zu Nummer 21 der "Ausführungshinweise" gelten folgende allgemeine Anforderungen an Strukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten:

3.1
Beschäftigungsmaterialien müssen vom Tier manipulier- und veränderbar sowie bepickbar sein. Die Materialien müssen attraktiv für die Tiere sein sowie durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden, d. h. wenn ein Material verbraucht ist, muss es erneuert bzw. ersetzt werden. Geeignet sind z. B. Pickblöcke mit einem Härtegrad, der eine Bearbeitung durch die Tiere erkennen lässt oder Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat. Auch Saftfutter oder Silage können zur Beschäftigung der Tiere eingesetzt werden.

3.2
Strukturelemente bieten den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Ruhe- und Aktivitätsbereich). Sie sollen den Masthühnern als Rückzugsmöglichkeit vor Artgenossen und zum Ausleben von Ruheverhalten dienen. Hierzu können Strukturelemente genutzt werden, die beide Funktionen gleichzeitig erfüllen - wie z. B. kleine HD-Ballen von Stroh oder erhöhte Ebenen; erforderlichenfalls müssen verschiedene Strukturelemente eingesetzt werden. Die Strukturelemente sollen durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden. Auf die Nummer 4 der "Ausführungshinweise" wird verwiesen.

3.3
Strukturelemente können gleichzeitig Beschäftigungsmaterialien sein (z. B. kleine HD-Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat).

3.4
Alle eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein.

3.5
Hygienische und tierseuchenrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.

3.6
Hinsichtlich der Menge wird auf die Nummer 21 Abs. 3 der "Ausführungshinweise" verwiesen. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig Materialien zur Beschäftigung der Tiere sowie Strukturelemente angeboten werden. Dieses kann - wie in Nummer 3.3 dargestellt - auch mit einem Material oder Element erfüllt werden (z. B. Strohballen).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)