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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MHüHAnfRdErl

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Redaktionelle Abkürzung
MHüHAnfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die Nummer 34 der "Ausführungshinweise" listet tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) auf, die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Behörden Hinweise auf mögliche Missstände bzw. Optimierungsbedarf geben. Vor diesem Hintergrund ist die Nummer 34 wie folgt anzuwenden:

4.1 Tierverluste (Mortalität) und während des Transportes verendete Tiere ("transporttote Tiere")

Die in der Nummer 34 bzw. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" genannten Grenzwerte

4.1.1
der nach folgender Formel: (1,0 % + 0,06 x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 errechneten Mortalität oder

4.1.2
von 0,5 % transporttoten Tieren

sind zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Mortalität bleiben bei Stallschlupfverfahren (sog. "On-Farm-Hatching") die schlupfbedingten Kükenverluste (Tag 0) unberücksichtigt. Andernfalls käme es zu einer Verfälschung der Ergebnisse, da die Verluste bei Trennung von Schlupf und Mast sonst in der Brüterei anfallen und nicht dem Mastbetrieb zugerechnet würden. Die Pflicht zur Dokumentation der Verluste gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV bleibt hiervon unberührt.

4.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte

Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt das Überschreiten der Grenzwerte (vgl. Darstellung in der Anlage 3) der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde mit. In der Mitteilung sind die Tierverluste bzw. die "transporttoten Tiere" als absolute Zahl und als Anteil in Prozent anzugeben. Die vorgenannte Mitteilung kann alternativ durch den Schlachtbetrieb erfolgen.

Die Ergebnisse der kameragestützten Erfassung der Fußballengesundheit in den Schlachtbetrieben werden von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Fußballengesundheit herangezogen.

4.3 Nicht schlachtfähige und genussuntauglich beurteilte Tiere

Auf die Nummer 34 i. V. m. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" wird explizit verwiesen.

4.4 Fußballengesundheit

4.4.1 Die Beurteilung der Fußballengesundheit erfolgt nach Anlage 17 der "Ausführungshinweise".

4.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Fußballen aller Schlachttiere in der Regel kameragestützt erfasst und ausgewertet werden. In Betrieben ohne kameragestützte Erfassung der Fußballengesundheit soll eine repräsentative Stichprobe von mindestens 100 Einzelfüßen untersucht und bonitiert werden.

4.4.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit:

4.4.3.1
Bei mehr als

  • 40 % der Fußballen in Stufe 1,

  • 20 % der Fußballen in Stufe 2 a oder

  • 20 % aus Stufe 2 a und 2 b

teilt die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde das Ergebnis der Tierhalterin oder dem Tierhalter mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die vorgenannte Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet (z. B. über die Schlachtabrechnung). In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.

Die Befundmitteilung kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter als Beitrag der Eigenkontrolle i. S. des § 11 Abs. 8 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) genutzt werden.

In diesem Zusammenhang hat die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Ursachenprüfung erfolgt ist und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit durchgeführt wurden bzw. werden müssen.

4.4.3.2
Bei mehr als 20 % veränderten Fußballen in Stufe 2 b:

  1. a)

    Mitteilung über Befunderhebungen:

    Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt der Halterin oder dem Halter der Tiere sowie der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde die erhobenen Befunde mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die für die Tierhaltung zuständige Behörde sowie die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet. In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.

  2. b)

    Weitere Maßnahmen

    1. aa)

      Bei erstmaliger Überschreitung (> 20 % Fußballen in Stufe 2 b):

      Im Hinblick auf eine Verbesserung der Fußballengesundheit ist von der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde zu überwachen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter einen Maßnahmenplan mit nachfolgendem Inhalt erstellt und ein Duplikat des Maßnahmenplans der Behörde vorgelegt wird:

      • Ursachenermittlung in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Beratung durch die den Bestand betreuende Tierärztin, den den Bestand betreuenden Tierarzt, die Geflügelberaterin oder den Geflügelberater;

      • Umsetzung ggf. notwendiger Maßnahmen; in jedem Fall eine Kontrolle und erforderlichenfalls eine Optimierung des Stallklimas; Schriftliche Bestätigung der Durchführung der Ursachenermittlung, der Hinzuziehung von Beratung und der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit auf dem der Behörde auf Verlangen vorzulegenden Original des Maßnahmenplans.

      • Sofern die vorgenannten Maßnahmen seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters nicht umgesetzt werden, ist dieser oder diesem die Umsetzung der im Merkblatt "Fußballengesundheit" ("Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit von Masthühnern" - vgl. Anlage 7 der Ausführungshinweise) genannten Anforderungen verpflichtend aufzugeben.

    2. bb)

      Bei wiederholter Überschreitung (> 20 % Fußballen in Stufe 2 b):

      • Prüfung der Umsetzung des Maßnahmenplans hinsichtlich erneuter Ursachenermittlung, Intensivierung der Beratung (z. B. durch die Geflügelfachtierärztin/den Geflügelfachtierarzt) und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen)

      • Überprüfung der Besatzdichte und Hinweis an die Tierhalterin/den Tierhalter auf die Option der Behörde, die Reduzierung der Besatzdichte nach § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TierSchNutztV anzuordnen.

        Es empfiehlt sich eine unangemeldete Vor-Ort-Kontrolle durch die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde.

    3. cc)

      Weiterhin bestehende Überschreitung (in insgesamt drei aufeinander folgenden Durchgängen) von mehr als 20 % Fußballen in Stufe 2 b:

      Wird in den zwei auf den erstellten Maßnahmenplan folgenden Durchgängen (vgl. Buchstabe bb) keine Verbesserung der Fußballengesundheit dahingehend erzielt, dass der vorgenannte Grenzwert eingehalten wird, so hat die zuständige Behörde eine Reduzierung der Besatzdichte auf 35 kg/m2 gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TierSchNutztV anzuordnen.

      Ferner ist die Fußballengesundheit und die Besatzdichte in den nachfolgenden zwei Durchgängen weiterhin genauestens zu kontrollieren.

      Erforderlichenfalls kommt eine weitere Anordnung der Besatzdichtereduzierung auf 33 kg/m2 in Betracht.

  3. c)

    Aufhebung der angeordneten Maßnahmen

    Die angeordneten Maßnahmen nach Buchstabe b sind auf Antrag der Halterin oder des Halters der Tiere aufzuheben, wenn eine Verbesserung der Fußballengesundheit nachweislich in zwei aufeinander folgenden Durchgängen erzielt wurde.

4.4.3.3
Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z. B. aus den Niederlanden

Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z. B. aus den Niederlanden, erfolgen in Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. 6. 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABL EU Nr. L 182 S.19; 2017 Nr. L 137 S. 40), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), und sind den Mitteilungen nationaler Behörden gleichzustellen. Mitteilungen aus NL ergehen, wenn die nachfolgenden tierschutzrelevanten Beanstandungen festgestellt worden sind.

  • Mehr als 50 % der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere weisen ernste Fußballenveränderungen (Klasse ["Class"] 2) und/oder

  • mehr als 50 % der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere weisen ernste Brustblasen und/oder Fersenhöcker oder Verkratzungen auf oder es liegt eine Kombination der vorgenannten Veränderungen bei 50 % oder mehr der im Rahmen der Schlachtung kontrollierten Tiere vor. Die von der niederländischen Behörde als "Klasse ("Class") 2" beschriebenen Veränderungen entsprechen den Stufen 2 a und 2 b in den "Ausführungshinweisen".

Erhält die zuständige Behörde daher eine Mitteilung z. B. aus den Niederlanden, nach der im Betrieb vermehrt Fußballenveränderungen der Klasse ("Class") 2 aufgetreten sind, ist entsprechend Buchstabe b zu verfahren. Die Rückmeldung an die Niederlande über BMEL ist davon unberührt.

4.4.3.4
Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 17 TierSchG in der Nummer 34 der "Ausführungshinweise" wird darauf hingewiesen, dass das Auftreten hochgradiger Fußballenveränderungen nicht automatisch das Vorliegen einer Straftat impliziert; dieses ist immer im Einzelfall zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 14. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1558)