Landgericht Aurich
Urt. v. 21.09.2020, Az.: 2 O 972/19

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
21.09.2020
Aktenzeichen
2 O 972/19
Entscheidungsform
Zwischenurteil
Referenz
WKRS 2020, 71595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 29.01.2021 - AZ: 9 U 56/20

Tenor:

Die Klage ist zulässig.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigner eines Sportbootes, welches an seinem damaligen Liegeplatz in den Niederlanden einen Schaden an der Bordelektrik aufwies. Der Kläger beauftragte die Beklagte, die in den Niederlanden ansässig ist, mit der Reparatur. Im Zuge der Reparatur geriet das Boot in Brand und wurde beschädigt.

Nach Begutachtung des Schadens zahlte die Kaskoversicherung des Bootes, die „H... Versicherung“ an den Kläger 144.062,91 Euro. Im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung fragte die G. A. Versicherung, welche Korrespondenzversicherer des Betriebshaftpflichtversicherers der Beklagten ist, bei der „H...“ nach dem Umfang der bisherigen Schadensregulierung und nach einem Wertgutachten für das Boot. Veranlasst durch die „H...“ beantwortete der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anfrage mit dem Bemerken, dass die „H...“ ihn mit der Vertretung der rechtlichen Interessen beauftragt habe und dass er den „seiner Mandantschaft“ entstandenen Schaden von 271.405,46 Euro bereits rechtshängig gemacht habe. Zum weiteren Nachweis fügte er die Klage des vorliegenden Rechtsstreites in Abschrift bei.

Der Kläger behauptet, die H... habe ihm die gesetzlich auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die Beklagte zustehen würden, abgetreten. Es wird insoweit auf die Fotokopie einer Abtretungserklärung, Anlage K 3 zur Klage (im Anlagenband) vom 11.09.2019 verwiesen. Im Übrigen sei er berechtigt, in gewillkürter Prozessstandschaft für die „H...“ zu klagen, weil er ein rechtliches Interesse an der Erstattung des vollen Schadensbetrages durch die Beklagte habe, denn dies wirke sich günstig auf seine Versicherungsprämien bei der „H…“ aus.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht Aurich für die gegen die Beklagte gerichtete Klage international örtlich zuständig sei, weil zu seinen Gunsten der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 EuGVVO eingreife, und er deshalb vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen dürfe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (sic!) 271.405,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weitergehenden Schaden, der bedingt durch den Vollbrand der MY „Ma.“, Typ Horizon Elegance 55, am 27.05.2019 im Gewahrsam der Beklagten entstanden ist, zu ersetzen,

und insoweit im Zwischenverfahren die Klage für zulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage vor deutschen Gerichten sei unzulässig, weil es sich um eine Regressklage eines international tätigen Versicherers gegen einen in den Niederlanden ansässigen Schadensverursacher, für den wiederum dessen Betriebshaftpflichtversicherung eingetreten sei, handele. Es sei rechtsmissbräuchlich, hierfür den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch eine Rückabtretung der auf die H... übergegangenen Ansprüche nichts, wobei die Abtretung ohnehin bestritten werde.

Soweit der Kläger einen bisher nicht regulierten Schadensanteil geltend mache, sei ebenfalls der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland nicht eröffnet, weil der Kläger in den Niederlanden gegenüber einem niederländischen Unternehmen die Reparatur seiner in den Niederlanden belegenen Yacht in Auftrag gegeben habe. Das Vertragsverhältnis habe deshalb keinen internationalen Bezug gehabt.

Hilfsweise sei nach Anspruchsgegenständen zu differenzieren und die Zuständigkeit des deutschen Gerichts nur für denjenigen Forderungsteil gegeben, der noch nicht von der „H...“ gegenüber dem Kläger reguliert worden sei.

Wegen aller übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich desjenigen Forderungsteiles, bezüglich dessen der Kläger von der „H...“ noch keine Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung erhalten hat, macht er originäre, möglicherweise ihm zustehende Ansprüche in zulässiger Weise in eigenem Namen geltend. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gem. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.

Das Gericht hält den Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften hat er das Recht, ein niederländisches Unternehmen an seinem Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland zu verklagen, falls das niederländische Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnt. Insofern ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Ausweislich der vom Kläger unwidersprochen vorgelegten Dokumentationen wirbt die Beklagte auch in Deutschland und gegenüber deutschen Kunden für ihre in den Niederlanden erbrachten Tätigkeiten. Dies reicht für die Annahme einer entsprechenden internationalen Tätigkeit aus.

Differenzierter zu betrachten ist die Frage der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich desjenigen Forderungsteiles, der von der „H.“ bereits gegenüber dem Kläger reguliert worden ist. In dieser Hinsicht tritt das Gericht der Argumentation bei, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Verbrauchergerichtsstandes handelt. Aus der vorprozessualen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der G. A. Versicherung, wonach er bereits von der „H...“ beauftragt worden sei, den Schaden geltend zu machen, ergibt sich bereits, dass die Initiative für die Prozessführung von der „H...“ ausgegangen ist. Belegt wird dies ferner dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Formulierung des Klageantrages noch die „H…“ im Sinne gehabt hat und wörtlich Zahlung an „die Klägerin“ beantragt hat.

Für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Gerichtsstandswahl ist es unerheblich, dass – was ohnehin bestritten und nicht ausreichend belegt ist – eine Rückabtretung von Ansprüchen erfolgt sein soll. Die Abtretungsurkunde enthält keine Forderungsbezeichnung und ist damit nichtssagend. Die Anspruchsinhaberschaft des Klägers ist aber keine Frage der Zulässigkeit, sondern der materiellen Begründetheit.

Es ist allerdings auch nicht ersichtlich, warum die „H…“, die den Kläger durch Zahlung entschädigt hat, an den Kläger zusätzlich auch noch die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche zur erneuten Liquidation hätte abtreten sollen, wenn es nicht ausschließlich darum gegangen wäre, die Regressforderung der „H...“ im sonst nicht eröffneten deutschen Verbrauchergerichtsstand geltend zu machen.

Der daraus erkennbare Zweck rechtfertigt es, jedenfalls eine Forderungsverfolgung durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wegen Rechtsmissbrauch als prozessual nicht zulässig anzusehen, soweit sie sich auf den von der „H.“ regulierten Schadensbetrag bezieht.

Gleichwohl bewertet das Gericht in der Zusammenschau die Klageerhebung für die Gesamtforderung vor dem deutschen Gericht als zulässig.

Maßgeblich hierfür ist der Gesichtspunkt, dass jedenfalls hinsichtlich eines Teiles der eingeklagten Forderung der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland eröffnet ist. Die Forderung könnte zwar auf zwei Forderungsteilen aufgeteilt werden mit der Folge, dass die „H...“ ihre durch Forderungsübergang erworbenen Ansprüche in den Niederlanden verfolgen müsste. Das würde aber zunächst eine Entscheidung über die Wirksamkeit und prozessuale Beachtlichkeit der behaupteten Abtretung an den Kläger erfordern. Diese Entscheidung kann aber dahinstehen, weil einer Forderungsaufteilung ein prozessuales Hindernis in § 301 ZPO entgegensteht. Es würden nämlich sonst Teilurteile über eine materiell einheitliche Forderung entstehen, die sich möglicherweise widersprechen würden. Entsprechend dem obergerichtlichen Grundsatz, dass Teilurteile jedenfalls in erster Instanz unter solchen Umständen unzulässig sind, verbleibt nur die Möglichkeit, entweder die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären, was dem Kläger hinsichtlich eines Teiles der Forderung seinen Verbrauchergerichtsstand entziehen würde, oder aber, wie geschehen, die Klage insgesamt für zulässig zu erklären. Dieser Variante ist deshalb der Vorzug zu geben, weil die verbraucherschützende Vorschrift des Art. 18 EuGVVO Vorrang vor dem Rechtsschutzinteresse der unternehmerisch tätigen Versicherungsgesellschaften haben dürfte.