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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 PersVNUDKV - Wahl des Personalrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) In Dienststellen, die durch

  1. 1.
    vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss oder
  2. 2.
    Verselbstständigung ausgegliederter Teile

aus anderen Dienststellen entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nds. PersVG Personalräte zu wählen.

(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind die Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der wahlberechtigten, regelmäßig Beschäftigten

  1. 1.
    um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
  2. 2.
    um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Zahl der Personalratsmitglieder (§ 13 Nds. PersVG) auswirkt.