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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 PersVNUDKV - Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.

(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. § 18 Abs. 2 Nds. PersVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.