§ 4 PersVNUDKV - Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVNUDKV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020600000
(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.
(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. § 18 Abs. 2 Nds. PersVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.