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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 2 PersVNUDKV - Übergangspersonalrat

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.

(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus

  1. 1.
    den Vorsitzenden der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen und
  2. 2.
    je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den Personalräten oder bisherigen Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind.

(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 nur Angehörige eines Personalrats oder bisherigen Personalrats an, so treten dessen übrige Mitglieder hinzu.

(4) § 28 Nds. PersVG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens vier Monate nach Wirksamwerden der Neubildung.