PersVNUDKV,NI - PersonalvertretungsV

Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

Vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355 - VORIS 20470 02 06 00 000 -)

Auf Grund des § 117 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG) vom 2. März 1994 (Nds. GVBl. S. 95) wird verordnet:

§ 1 PersVNUDKV - Wahl des Personalrats

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Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) In Dienststellen, die durch

  1. 1.
    vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss oder
  2. 2.
    Verselbstständigung ausgegliederter Teile

aus anderen Dienststellen entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nds. PersVG Personalräte zu wählen.

(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind die Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der wahlberechtigten, regelmäßig Beschäftigten

  1. 1.
    um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
  2. 2.
    um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Zahl der Personalratsmitglieder (§ 13 Nds. PersVG) auswirkt.

§ 2 PersVNUDKV - Übergangspersonalrat

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Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.

(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus

  1. 1.
    den Vorsitzenden der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen und
  2. 2.
    je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den Personalräten oder bisherigen Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind.

(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 nur Angehörige eines Personalrats oder bisherigen Personalrats an, so treten dessen übrige Mitglieder hinzu.

(4) § 28 Nds. PersVG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens vier Monate nach Wirksamwerden der Neubildung.

§ 3 PersVNUDKV - Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat

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Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

§ 4 PersVNUDKV - Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes

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Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.

(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. § 18 Abs. 2 Nds. PersVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.