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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 5 PersVNUDKV - Mitgliedschaft in Personalvertretungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach den §§ 2 und 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet werden.