§ 6 PersVNUDKV - Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVNUDKV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020600000
(1) Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen, so gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Personalversammlung die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Bezirks- oder Hauptwahlvorstand bestellt.
(2) Werden in der Landesverwaltung Verwaltungszweige dem Geschäftsbereich einer anderen mittleren oder obersten Dienstbehörde zugeordnet und sind neue Stufenvertretungen nicht zu wählen, so bestimmt die bisher zuständige Stufenvertretung ein Mitglied, das an den Sitzungen der Stufenvertretung bei der neuen Dienstbehörde für die Dauer der laufenden Amtszeit mit beratender Stimme teilnimmt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen nach der Zuordnung im Geschäftsbereich der jeweiligen neuen Dienstbehörde tätig sein.