§ 3 PersVNUDKV - Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVNUDKV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020600000
In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.