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  • ab 24.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 3 PersVNUDKV - Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften
Redaktionelle Abkürzung
PersVNUDKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020600000

In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.