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§ 4 DVO Nds. AG SGB XII - Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe berät und unterstützt die herangezogenen kommunalen Körperschaften insbesondere durch den landesärztlichen Dienst (§ 62 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör- und Sprachstörungen sowie durch Fortbildungsangebote. 2Der überörtliche Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Gewährung der Hilfen, die im Rahmen des § 2 erbracht werden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 3Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer herangezogenen kommunalen Körperschaft vornehmen.

(2) 1Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben unterrichten. 2Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.