Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.09.2007, Az.: 6 W 82/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.09.2007
- Aktenzeichen
- 6 W 82/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0905.6W82.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 17.07.2007 - AZ: 5 OH 7/02
Fundstellen
- BauR 2007, 1943 (red. Leitsatz)
- BauR 2008, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2007, 655 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 2008, 164 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 874-875
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5 568,32 €
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die im vorliegenden Verfahren erfolgte Begutachtung steht dem Sachverständigen Prof. Dr. R. keine Vergütung zu, da er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Denn er hat das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem Sachverständigen hätte einleuchten müssen.
Der Sachverständige war verpflichtet, seinen Mitarbeiter Dipl. Ing. A. Sch. vor dessen Einsatz nach seinen Geschäftsbeziehungen, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen, zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen.
Sein Mitarbeiter Sch. unterhielt eine nicht unerhebliche Geschäftsbeziehung, die persönliche Verbindungen zur Antragstellerin aufwiesen. Denn im Ortstermin vom 9. Oktober 2006 hat sich für die Antragsgegnerin herausgestellt, dass der Mitarbeiter Sch. für die G.-P.-M.-Z. GmbH in N., deren Geschäftsführer der Geschäftsführer H. G. der Antragstellerin ist, "ca. 30 Statiken im Jahr" fertigt.
Der Sachverständige war verpflichtet, seinen Mitarbeiter nach solchen Umständen zu befragen und diese den Parteien mitzuteilen, da - was jedem einleuchtet - solche wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen die Beurteilung der zu begutachtenden Fragen bewusst oder unbewusst beeinflussen können, und er den Mitarbeiter nicht nur für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung einsetzen wollte.
Dem Einwand des Sachverständigen, er habe seinen Mitarbeiter Sch. nur für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung eingesetzt, selbst aber die volle Verantwortung sowohl beim Gutachten wie bei den Ortsbesichtigungen übernommen (Schreiben des Sachverständigen vom 20. Oktober 2006, Bl. 531 d. A. i. V. m. d. Schriftsatz vom 23. Juli 2007), steht der tatsächliche Ablauf entgegen. Denn zum einen hat der Sachverständige den Mitarbeiter im Gutachten vom 26. Januar 2005 selbst als "Sachbearbeiter" bezeichnet und beim Ortstermin vom 9. Oktober 2006 erklärt, dass er mit dem Mitarbeiter Sch. "das Vier-Augen-Prinzip" pflege (Ablehnungsgesuch vom 11. Oktober 2006, Bl. 524 d. A.). Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 14. Dezember 2006 unbestritten vorgetragen, dass zu dem zunächst vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin vom 12. November 2004 am Ort des Bauvorhabens nicht der Sachverständige selbst, sondern nur der Mitarbeiter Sch. erschienen sei, der nach seiner Darstellung auf Anweisung des Sachverständigen R. die Tatsachenfeststellungen vor Ort habe treffen sollen, sodass der Ortstermin von den Parteivertretern mit dem Hinweis abgebrochen worden sei, dass nicht der Mitarbeiter Sch., sondern der Sachverständige R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei (Bl. 564 d. A.). Der Einwand des Sachverständigen, er sei beim Ortstermin kurzfristig verhindert gewesen, ändert nichts an dem Umstand, dass der Mitarbeiter Sch. den Ortstermin zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse allein durchführen, diese Tätigkeit also nicht nur untergeordnete Bedeutung haben sollte.
Die anfängliche Unkenntnis des Sachverständigen R. von der o. g. Geschäftsbeziehung ist unerheblich, da die grobe Fahrlässigkeit schon daraus folgt, dass der Sachverständige seinen Mitarbeiter nicht nach seinen Geschäftsbeziehungen befragt hat, die persönliche Verbindungen zu den Parteien aufweisen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht zu entscheiden, da es "gebührenfrei (ist und) Kosten ... nicht erstattet" werden ( § 4 Abs. 8 Satz 1 und 2 JVEG, Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 4 JVEG Rdnr. 29).
Soweit im weiteren Verfahren die Begutachtung durch den Sachverständigen
R. doch noch ganz oder teilweise verwertet werden sollte, müsste ein neuer Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung geltend gemacht werden (vgl. OLG München, MDR 1998, 1123).