Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.09.2007, Az.: 7 U 143/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.09.2007
- Aktenzeichen
- 7 U 143/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0912.7U143.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 08.06.2006 - AZ: 4 O 238/05
In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Kleineke, der Richterin am Oberlandesgericht Henkel und des Richters am Oberlandesgericht Knafla für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35 134,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen zu 70 % der Kläger und zu 30 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: über 20 000 EUR
Beschwer für den Beklagten: über 20 000 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.... GmbH nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 331 ff. GA) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 8. Juni 2006 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 113 659,11 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Nach Ansicht des Gerichts sei der Beklagte nach wie vor als Schuldner verpflichtet, die dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderungen der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen. Denn eine befreiende Schuldüberübernahme nach §§ 414, 415 BGB, durch die der Zeuge ... Ba.... seine Schulden bei der Insolvenzschuldnerin übernommen habe, sei nicht gegeben. Die Aussage des Zeugen B.... reiche für eine entsprechende Annahme nicht aus. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, er sei weiterhin der Auffassung, dass sich der Zeuge B.... verpflichtet habe, in Erfüllung der zwischen der C....-GmbH und dem Zeugen geschlossenen Kaufverträge die Kaufpreise insofern zu begleichen, als dass er die Verbindlichkeiten des Beklagten bei der Insolvenzschuldnerin als eigene übernehme, wobei diese mit den Kaufpreisen zu verrechnen gewesen seien. Dies könne er, der Beklagte, bei seiner Parteivernehmung bestätigen, die erstinstanzlich auch beantragt worden sei, von dem Landgericht aber nicht durchgeführt worden sei. Die Absprache mit dem Zeugen B.... sei rechtlich als befreiende Schuldübernahme zu werten. Zumindest habe das Landgericht von einer Verrechnungsabrede ausgehen müssen. Tatsächlich sei es in der Vergangenheit auch zu Verrechnungen mit den Kaufpreisen aus den Grundstückskäufen gekommen. Die streitgegenständlichen Forderungen seien dabei mit verrechnet worden, was bereits die vorgelegten Rechnungen und Aufstellungen belegen würden. Im Übrigen werde Verjährung und Verwirkung eingewandt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bereits in erster Instanz habe er auf die mangelnde Substanz des Vorbringens des Beklagten in Bezug auf eine vermeintliche befreiende Schuldübernahme hingewiesen. Einer Zeugeneinvernahme des Zeugen B.... habe es daher an sich nicht bedurft. Darüber hinaus habe der Zeuge B.... unmissverständlich bekundet, dass nicht vereinbart worden sei, dass er für die Außenstände der Firmengruppe C.... und damit des Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin einzustehen habe. Es sei zwar zutreffend, dass es in der Vergangenheit zu Verrechnungen zwischen der C....-Gruppe und der Insolvenzschuldnerin gekommen sei; für die hier streitbefangenen Forderungen gebe es indes keine einvernehmlichen Verrechnungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2007 die Zeugen ... B.... ... Re.... und ... Ha.... vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. August 2007 verwiesen (Bl. 475 ff. GA).
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
Der Kläger kann gemäß § 631 BGB von dem Beklagten nur die Zahlung von Werklohn in Höhe von 35 134,72 EUR beanspruchen.
Unstreitig ist, dass die Insolvenzschuldnerin für den Beklagten an verschiedenen Bauvorhaben Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt hatte und dass hierfür grundsätzlich die in den Rechnungen K 1 bis K 9 und K 11 bis K 66 ausgewiesene Vergütung in Höhe von insgesamt 113 659,11 EUR angefallen ist. Im Mahnverfahren hat der Kläger seinerzeit noch Forderungen in Höhe von 128 015,91 EUR verfolgt; mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 hat er klargestellt, dass er aus den Rechnungen K 46, 47, 51, 52 und 57 über insgesamt 23 232,00 EUR nur noch einen Betrag von 9 106,53 EUR geltend macht und dass die Rechnung K 10 über 231,33 EUR insgesamt nicht Gegenstand des streitigen Verfahrens ist
(Bl. 268/269 GA). Seitens des Beklagten ist erstinstanzlich zwar vorgebracht worden, dass ihm die Rechnungen K 24, 25, 26, 37, 53, 54 und 61 über insgesamt 3 951,15 EUR nicht vorliegen würden und deshalb nicht anerkannt werden könnten (vgl. Bl. 197 GA). Da der Beklagte aber Akteneinsicht erhalten hat (vgl. Bl. 177 ff. GA) und damit Kenntnis von den Rechnungen erlangt hat, die sich bei den Gerichtsakten befinden (s. Bl. 106, 107, 108, 121, 157, 158, 165/166), ist sein schlichtes Bestreiten zu diesen Rechnungen unbeachtlich. Wie nachfolgend ausgeführt wird, sind von den 113 659,11 EUR allerdings Werklohnansprüche in Höhe von 78 521,70 EUR nach einer einvernehmlichen Verrechnung Anfang 2003 erloschen sowie ein Betrag von 2,69 EUR verjährt, so dass zugunsten des Klägers nur ein Zahlungsanspruch von 35 134,72 EUR verbleibt.
Soweit von dem Beklagten auch in der Berufungsinstanz eingewendet wird, dass der Zeuge ... B.... persönlich seine Verbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin in vollem Umfang übernommen habe, so dass er nicht mehr passivlegitimiert sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Unstreitig hatte die C.... GmbH mit dem Zeugen ... B...., der der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war, Kaufverträge über noch fertigzustellende Objekte abgeschlossen. Dabei sollte der Kaufpreis in der Weise ausgeglichen werden, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Werklohnansprüche gegenüber der C.... Gruppe und damit auch gegenüber dem Beklagten zwecks Erfüllung der Kaufpreisforderungen der C.... GmbH zur Verfügung stellt, indem diese Ansprüche miteinander verrechnet werden sollten, was schon im Hinblick auf das Bestehen und den Umfang der Vergütungsansprüche der Insolvenzschuldnerin eine diesbezügliche Abstimmung ihrer in die Verrechnung einzustellenden Forderungen erforderlich machte. Zu derartigen Verrechnungen ist es auch gekommen, was die Rechnung Nr. 22201 der C.... Gruppe ohne Datum (Bl. 200 GA) sowie das Antwortschreiben der Insolvenzschuldnerin vom 30. Januar 2003 (Bl. 199 GA) belegen. Dass Verrechnungen bis zur Höhe der von dem Zeugen B.... geschuldeten Kaufpreise erfolgen sollten, war zwischen dem Zeugen B.... und dem Beklagten als Vertreter der C....-Gruppe grundsätzlich abgesprochen gewesen. Dies ist inzwischen auch unstreitig, nachdem der Zeuge B.... vor dem Landgericht angegeben hat, dass die gegen ihn gerichteten Kaufpreisansprüche der C.... GmbH mit Forderungen der Insolvenzschuldnerin hätten verrechnet werden sollen. Diese Verrechnungsabrede, die neben der Absprache zwischen dem Zeugen B.... und dem Beklagten zugleich eine Übereinkunft mit der Insolvenzschuldnerin beinhaltet, ist hier rechtlich zulässig. Der Zeuge B.... hat zwar bei dieser Übereinkunft sowohl für sich als auch für die Insolvenzschuldnerin gehandelt, die hierdurch ihrem Geschäftsführer gegenüber verpflichtet war, ihre Forderungen für Verrechnungen bereit zu stellen. Der Geschäftsführer B.... war aber von den Vorgaben des § 181 BGB befreit gewesen (vgl. den Handelsregisterauszug in 7 U 152/06, dort Bl. 223). Die Absprache über die Vornahme von Verrechnungen stellt sich entgegen des Beklagten indes nicht als befreiende Schuldübernahme dar.
Eine Schuldübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter (hier der Zeuge B....) an die Stelle des Schuldners (hier des Beklagten) tritt und der Gläubiger (hier die Insolvenzschuldnerin) damit einverstanden ist. Dass die stattgefundene Absprache in diesem Sinne gewollt gewesen ist, was einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Zeugen B.... sowie ein Einverständnis der Insolvenzschuldnerin erfordert, ergibt sich bereits nicht schlüssig aus dem Vorbringen des Beklagten, so dass seine Parteivernehmung zu dem Inhalt der Absprache nicht in Betracht kam. Obgleich der Zeuge B.... vor dem Landgericht eindeutig ausgesagt hat, dass er mit dem Beklagten (der sowohl für sich als auch parallel für die gesamte C.... Gruppe aufgetreten ist) nicht abgesprochen habe, dass er für die Außenstände der C.... Gruppe gegenüber der Insolvenzschuldnerin einzustehen habe, ist von dem Beklagten in der Berufungsinstanz weiter unsubstantiiert behauptet worden, dass die Verrechnungsabsprache dahin gehe, dass der Beklagte nicht mehr zur Zahlung gegenüber der Insolenzschuldnerin verpflichtet sei, sondern dass nunmehr der Zeuge B.... der Schuldner sei (Bl. 371 GA). Dabei ist nach wie vor offen geblieben, wodurch der Zeuge B.... seinen vermeintlichen Verpflichtungswillen und die Insolvenzschuldnerin ihr Einverständnis kundgetan haben. Dahingehende ausdrückliche Erklärungen liegen unstreitig nicht vor. Denn bei seiner Anhörung vor dem Senat in der Verhandlung vom 15. Februar 2007 hat der Beklagte schlicht angegeben, dass die Vornahme von Verrechnungen abgesprochen gewesen sei, wobei er sich über die rechtliche Einordnung dieser Abrede keine Gedanken gemacht habe. Diese rechtliche Einordnung geht entgegen der Annahme des Beklagten nicht dahin, das Übereinkommen als Schuldübernahme zu werten. Dass der Zeuge B.... mit dem Beklagten besprochen hat, dass Verrechnungen bis zur Höhe der von ihnen festgelegten Werte der Immobilien erfolgen sollten, ist hierfür nicht ausreichend. Tatsächlich beinhaltet die Absprache nur, dass der Zeuge B.... den Beklagten darüber informiert hat, dass es die Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zu ihm, ihrem Geschäftsführer, übernommen hat, für ihn dessen Kaufpreisschulden bei der C.... GmbH zu begleichen und zwar in Form der Verrechnung (ohne dass dies Einfluss auf ihr Vertragsverhältnis zur C.... Gruppe haben sollte), und dass der Zeuge B.... hierbei persönlich dem Beklagten und damit der C.... Gruppe versprach, die Kaufpreisforderungen durch Verrechnungen auszugleichen, ohne jedoch die Schulden der O....-Gruppe und damit des Beklagten zu übernehmen.
Dass bei dem Zeugen B.... persönlich kein Verpflichtungswille in Bezug auf eine Schuldübernahme vorlag, hat dieser nochmals bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt; danach wollte er nicht Schuldner seiner eigenen GmbH werden, was mit dem Beklagten so besprochen worden war. Auch die Zeugin R.... die für die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin zuständig war, hat vor dem Senat angegeben, dass trotz der Verrechnungsabrede Schuldner der Werklohnforderungen die C.... Gruppe gewesen sei und nicht etwa der Zeuge B..... Dass der Zeuge B.... nach Verkauf der Immobilien Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin erbracht haben soll, wie von dem Beklagten behauptet wird, ist hier unbeachtlich und lässt keinen Schluss auf einen Verpflichtungswillen des Zeugen B.... und damit auf eine Schuldübernahme zu. Dies gilt um so mehr, als dass auch im Falle der Verrechnungsabrede die Insolvenzschuldnerin, sobald sie für ihren Geschäftsführer dessen Schulden (durch Verrechnung) ausgleicht, einen Aufwendungsersatzanspruch diesem gegenüber hat, so dass er zu Ausgleichszahlungen ihr gegenüber verpflichtet gewesen ist. Soweit der Beklagte weiter offenbar einwenden will, dass der Zeuge B.... mit seinen Zahlungen gerade auf die Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der C....-Gruppe gezahlt habe, fehlt es hierfür an jeglichem schlüssigen Sachvertrag. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Zeuge B.... zur Finanzierung der Immobilien Kredite aufgenommen hat; auch hieraus lassen sich keinerlei Rückschlüsse für die rechtliche Einordnung der getroffenen Absprache zwischen dem Beklagten und dem Zeugen B.... ziehen. Auch wenn dem Zeugen B.... infolge der Kreditgewährung Gelder zur Verfügung standen, lässt sich daraus in keiner Weise ableiten, dass er sich gegenüber der C.... Gruppe verpflichtet hat, deren Verbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin zu übernehmen.
Kann sonach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten nur angenommen werden, dass die getroffene Absprache eine Verrechnungsabrede und keine Schuldübernahme darstellt, ist der Beklagte als richtiger Anspruchsgegner (weiter) passivlegitimiert.
Trotz der getroffenen Verrechnungsabrede kann von dem Beklagten erheblich nur eingewandt werden, dass es in der Vergangenheit tatsächlich zu einvernehmlichen Verrechnungen mit der Insolvenzschuldnerin gekommen ist, die zugleich die hier streitbefangenen Werklohnforderungen betreffen. Denn die Verrechnungsabrede stellt sich rechtlich als Erfüllungsübernahme dar und gibt dem Beklagten damit kein Recht auf einseitige Durchführung von Verrechnungen. Die Insolvenzschuldnerin hat es zwar im Verhältnis zu ihrem Geschäftsführer übernommen, für diesen dessen Schuld bei der C.... GmbH zu begleichen, indem sie bereit war, sich im Einvernehmen mit der C....-Gruppe auf eine Verrechnung ihrer Forderungen mit den Kaufpreisansprüchen der C.... GmbH zu verständigen. Diese Absprache berechtigt den Beklagten aber nicht dazu, von der Insolvenzschuldnerin eine Verrechnung zu fordern. Denn nach der Auslegungsregel des § 329 BGB hat in dem Fall, in dem sich der eine Teil, der Dritte (hier die Insolvenzschuldnerin), zur Befriedigung des Gläubigers (hier der C.... GmbH) des anderen Teils (hier des Zeugen B.... verpflichtet, ohne dessen Schuld zu übernehmen, der Gläubiger oder ein von ihm eingesetzter Begünstigter (hier der Beklagte) im Zweifel nicht das Recht erworben, unmittelbar die Befriedigung von dem Dritten zu verlangen. Ansatzpunkte, wonach diese Auslegungsregel hier nicht zur Anwendung kommt, sind nicht gegeben. Es spricht nichts dafür, dass die Insolvenzschuldnerin die Schulden ihres Geschäftsführers bei der C.... GmbH als eigene übernehmen wollte und dadurch eine Aufrechnungslage zugunsten der C.... Gruppe schaffen wollte, wonach diese durch einseitige Aufrechnungserklärungen mit Kaufpreisansprüchen aus den mit dem Zeugen B.... abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen ihre Verbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin tilgen konnte. Ferner deutet nichts darauf hin, dass sich die Insolvenzschuldnerin (auch) gegenüber der C.... Gruppe verpflichtet hat, ihre Forderungen zum Zwecke der Verrechnung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Zeuge B.... als Schuldner der C.... GmbH gegenüber der C....-Gruppe die Verpflichtung eingegangen ist, dafür Sorge zu tragen, dass es zu den verabredeten Verrechnungen kommen wird, kann aus dieser Absprache gemäß der Auslegungsregelung des § 329 BGB ein eigenes Forderungsrecht des Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht abgeleitet werden. Das Erlöschen der Werklohnansprüche der Insolvenzschuldnerin infolge Verrechnung erforderte hier deshalb eine einvernehmliche Abstimmung zwischen ihr und der C.... Gruppe über die zu verrechnenden Ansprüche.
Von solch einer einvernehmlichen Verrechnung kann hier lediglich in Bezug auf die Rechnungen K 1 bis K 9 und K 11 bis K 16, die sich auf einen Gesamtbetrag von 78 524,39 EUR belaufen, ausgegangen werden.
Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag betreffend das Objekt F. Straße 19 + 21 eine an den Zeugen B.... gerichtete Rechnung vom 27. Mai 2002 vorgelegt, durch die ein Teil des Kaufpreises mit offenen Forderungen gegenüber der C....-Gruppe in Höhe von insgesamt 130 000 EUR verrechnet wurde (Bl. 260 GA). Diese Abrechnung betrifft aber nicht die hier streitgegenständlichen Werklohnforderungen der Insolvenzschuldnerin. Nach der Rechnung Nr. 22201 der C....-Gruppe ohne Datum (Bl. 200 GA) hatte diese sodann den Kaufpreis für das Objekt F.... Straße 13-17 mit einem Betrag von 54 525,63 EUR ausgeglichen, der ebenfalls unstreitig nicht im Zusammenhang mit den streitbefangenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin steht. Danach verblieb ein Restkaufpreis für dieses Objekt von 200 474,37 EUR. Diesen offenen Kaufpreis hatte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (Bl. 199 GA) mit 31 964,12 EUR verrechnet, die sich unstreitig wiederum nicht auf die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche beziehen. Von dem danach verbliebenen Betrag von 168 510,25 EUR, den die Insolvenzschuldnerin in ihrem Schreiben als "Restguthaben" bezeichnete, hatte sie "offene Rechnungen" von 143 976,26 EUR in Abzug gebracht, so dass ihre Aufstellung mit einem "Restguthaben von 24 533,99 EUR" endete. Unstreitig lagen dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 30. Januar 2003 vier sogen. OP-Listen (offene-Posten-Listen) betreffend die C....-Gruppe bei. Auf diesen Listen, in denen diverse Rechnungen aus der Zeit bis Anfang 2003 aufgeführt sind, hat die Zeugin R.... jeweils den offenen Gesamtbetrag handschriftlich vermerkt, wobei die Summe hieraus dem in dem Schreiben vom 30. Januar 2003 genannten Betrag von 143 976,26 EUR entspricht (8 909,92 EUR aus der OP-Liste der C.... GmbH, 23 900,69 EUR aus der OP-Liste der C.... OHG, 20 201,49 EUR aus der OP-Liste für A.... C.... und 90 964,16 EUR aus der OP-Liste des Beklagten) (Bl. 484 ff. GA). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, ist es auf der Grundlage dieser OP-Listen zu weiteren Verrechnungen gekommen, die teilweise die hier streitbefangenen Forderungen betreffen.
Nach der Aussage der Zeugin R.... die bei der Insolvenzschuldnerin in der Buchhaltung tätig war und das Schreiben vom 30. Januar 2003 gefertigt hatte, hatte bei Abfassung ihres Schreibens eine Verrechnung des von ihr ermittelten Betrages von 143 976,26 EUR noch nicht stattgefunden, weil die erforderliche Abstimmung mit der C....-Gruppe noch ausstand. Wie die Zeugin R.... weiter ausgesagt hat, hatte sie in der Folgezeit keine Antwort auf ihr Schreiben erhalten.
Dennoch muss hier die Vornahme einer einvernehmlichen Verrechnung als bewiesen angesehen werden.
Die Zeugin H.... die für die Buchhaltung bei der C.... Gruppe zuständig war, hat ausgesagt, dass sie die mit dem Schreiben vom 30. Januar 2003 vorgelegten OP-Listen überprüft und auch korrigiert habe; dabei habe sie die Beträge, die aus Sicht der C.... Gruppe der Verrechnung zugrunde zu legen seien, handschriftlich auf dem jeweils unteren Teil der Liste vermerkt. Wie die Zeugin H.... weiter ausgesagt hat, habe sie, nachdem sie die Korrekturen mit dem Beklagten als Vertreter der C....-Gruppe besprochen habe, dem Zeugen B.... als dieser zeitnah Ende Februar/Anfang März 2003 Herrn C.... aufgesucht habe, die korrigierten Listen zur Weitergabe an die Zeugin R.... mitgegeben, wobei sie ihn auf ihre Änderungen hingewiesen habe.
Die Angaben der Zeugin H.... stehen damit nicht im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin R...., die die berichtigten Listen nicht erhalten hat.
Denn es kann auch nach der Aussage des Zeugen B.... dem nach den Angaben der Zeugin H.... die korrigierten Listen erläutert wurden und der die Listen sodann entgegen nahm, was sich als Einverständnis in die Abänderungen darstellt, nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge B.... die Listen zwar ausgehändigt erhielt, er diese aber nicht an die Zeugin R.... weitergab, weil er möglicherweise annahm, dass die Zeugin H.... sich noch unmittelbar an die Zeugin R.... wenden wird. Denn er hat, wie er vor dem Senat ausgesagt hat, die Umsetzung der Verrechnungsabrede, d.h. die Abstimmung über die zu verrechnenden Forderungen den beiden Zeuginnen überlassen. Der Zeuge Ba.... konnte sich zwar an ein Gespräch im März 2003 mit der Buchhaltung der C.... Gruppe nicht erinnern; dies schließt aber nicht aus, dass das Gespräch, so wie es die Zeugin H.... glaubhaft geschildert hat, stattfand. Denn der Zeuge B...., der nach seinen Angaben offenbar mehrmals zu Gesprächen bei dem Beklagten war, hat eingeräumt, dass es dabei einmal eine Zwischenabklärung über bestimmte Einzelposten gegeben habe. Die Zeugin H.... dagegen, die ebenso wie die Zeugin R.... bei ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, konnte sich offenbar vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit in der Buchhaltung an das Schreiben vom 30. Januar 2003 und der anschließenden Unterredung mit den Zeugen B.... deutlich erinnern. Zudem spricht der Umstand, dass die Zeugin Ha. die Vorgaben der Zeugin Re. nicht schlicht übernommen, sondern die Listen eigenständig geprüft und korrigiert hatte, dafür, dass sie ihre Vermerke auf den Listen zeitnah nach deren Erhalt Anfang Februar 2003 gefertigt hatte. Dies deutet zugleich darauf hin, dass sie die berichtigten Listen nicht bei sich behalten, sondern weitergeben hatte.
Soweit es um die hier relevante OP-Liste für den Beklagten geht (Bl. 486 GA), hat die Zeugin R.... ausweislich ihres handschriftlichen Zusatzes die offenen Rechnungsbeträge bis zum 27. Januar 2003 mit 90 732,83 EUR angegeben. Die Zeugin H.... dagegen hat ausweislich ihres Vermerks auf einen Betrag von 90 641,75 EUR abgestellt, wobei sie die ersten drei Rechnungsbeträge aus der Liste, wozu die Rechnung K 1 gehört, jeweils geringfügig gekürzt hat, während sie die sonstigen offenen Rechnungsbeträge, die sich in den Rechnungen K 2 bis K 9 und K 11 bis K 16 wiederfinden, ungekürzt übernommen hat.
Der bestätigte und zur Verrechnung gestellte Betrag von 90 641,75 EUR umfasst also neben den beiden nicht streitgegenständlichen Rechnungen die Rechnung K 1 über 698,01 EUR, die die Zeugin H.... um 2,69 EUR gekürzt hat, sowie die streitbefangenen Rechnungen K 2 bis K 9 sowie K 11 bis K 16 über insgesamt 77 826,38 EUR. Sonach ist es hinsichtlich dieser Rechnungen wirksam zur Verrechnung und damit zum Erlöschen von Werklohnansprüchen von 78 521,70 EUR (695,32 EUR + 77 826,38 EUR) gekommen. Aber auch den Restbetrag von 2,69 EUR aus der Rechnung K 1 kann der Kläger nicht beanspruchen, weil, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, insoweit die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift.
Davon, dass in der Folgezeit weitere Verrechnungen stattgefunden haben, kann dagegen nicht ausgegangen werden. Diese werden von dem Beklagten zwar behauptet; es fehlt hierzu aber an jeglichem schlüssigen Sachvortrag. So wird von ihm zwar auf die vorgelegten Aufstellungen per 31.12.2003 und per 31.08.2004 verwiesen, durch die die streitbefangenen Rechnungen K 17 bis K 46 mit 20 095,78 EUR sowie die Rechnungen K 47 bis K 66 mit 16 713,26 EUR verrechnet worden sein sollen (vgl. Bl. 202 ff. GA). Hierbei soll es um Verrechnungen gegenüber dem Kaufpreis für das Einfamilienhaus in C...., Ca.... Straße 19, gegangen sein, was die Beklagte im Hinblick auf die Vereinbarung vom 28. März 2002 (Bl. 265 GA) mit Schreiben vom 26. Mai 2003 angekündigt hatte (Bl. 264 GA). Von dem Kläger ist bereits erstinstanzlich bestritten worden, dass es hier tatsächlich zu einvernehmlichen Verrechnungen gekommen ist (Bl. 222 GA), was er in der Berufungsinstanz wiederholt hat (Bl. 396 GA). Von dem Beklagten ist dagegen weiterhin nicht schlüssig dargetan worden, ob und inwieweit die obigen Aufstellungen mit der Insolvenzschuldnerin abgestimmt worden sind. Die Angaben der Zeuginnen Re.... und Ha...., welche sich anlässlich ihrer Vernehmungen hierzu geäußert haben, waren nicht ergiebig. Während die Zeugin Re. bekundet hat, dass sie von den Aufstellungen per 31.12.2003 und per 31.08.2004 während ihrer Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin keine Kenntnis erlangt habe, konnte sich die Zeugin H.... zwar daran erinnern, dass sie die beiden Aufstellungen gefertigt habe. Dagegen konnte sie nicht sagen, ob diese Aufstellungen an die Insolvenzschuldnerin weitergegeben worden sind.
Ist sonach hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen K 17 bis K 66 keine einvernehmliche Verrechnung erfolgt, ist der Beklagte zur Begleichung dieser offenen Rechnungsbeträge über insgesamt 35 134,72 EUR verpflichtet.
Denn die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift, von dem Restbetrag aus der Rechnung K 1 abgesehen, nicht durch. Verjährt sein konnte hier nur die Forderung aus der Rechnung K 1 vom 16. Dezember 1999 über 698,01 EUR, die, von dem geringfügigen Restbetrag von 2,69 EUR abgesehen, aber bereits infolge Verrechnung erloschen ist. Denn die vierjährige Verjährungsfrist nach altem Recht lief insoweit Ende Dezember 2003 ab, so dass der Mahnbescheidsantrag vom Dezember 2004 hier zu spät kam. Ansonsten ist keine Verjährung eingetreten. Die Frage der Verjährung kann ohnehin, nachdem Mahnbescheid und Anspruchsbegründung jeweils im Jahr 2005 zugestellt worden sind, nur für solche Forderungen von Bedeutung sein, deren Verjährungsfrist an sich mit Ablauf des Jahres 2004 endete. Dies kann lediglich die Forderungen betreffen, die 2001 fällig geworden sind und deren dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht am 1. Januar 2002 zu laufen begann. Solche Forderungen mögen sich in den Rechnungen aus den Jahren 2001 und 2002 (also K 2 bis K 9) wieder finden; sie sind aber sämtlich infolge Verrechnung erloschen, so dass sich für sie die Frage der Verjährung nicht mehr stellt. Soweit es dagegen um die noch offenen Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 geht, ist die dreijährige Verjährungsfrist bei Zustellung des Mahnbescheides am 18. April 2005 eindeutig noch nicht verstrichen gewesen.
Soweit sich der Beklagte ferner auf Verwirkung berufen hat, kann er hiermit nicht gehört werden. Denn die Voraussetzungen für eine Verwirkung, für die er im Übrigen beweispflichtig ist, liegen ersichtlich nicht vor. Auch für den Beklagten muss erkennbar gewesen sein, dass er, soweit die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin nicht infolge einer einvernehmlichen Verrechnung erlöschen sind, auf Zahlung in Anspruch genommen wird.
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.