Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.09.2007, Az.: Not 9/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.09.2007
Aktenzeichen
Not 9/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0924.NOT9.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 12.02.2008 - AZ: NotZ 128/07

In dem Verfahren

über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

...

wegen Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung

hat der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Notars ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

  2. Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 50 000 €.

Gründe

1

I.

Der am ... 1950 geborene Antragsteller ist seit dem 8. Januar 1982 zur Rechtsanwaltschaft und zunächst als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht ... sowie zugleich bei dem Landgericht ..., ab dem 18. bzw. 17. Juli 1983 dann bei dem Amtsgericht ... und zugleich bei dem Landgericht ... zugelassen worden. Am 2. Oktober 1986 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in ... bestellt.

2

Bereits im Jahr 2002 und verstärkt seit 2003 waren zahlreiche Zivilrechtsstreitigkeiten und Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig, die u.a. zur Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundbesitz des Antragstellers und mehrfach zur Pfändung seiner Geschäftskonten führten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller deshalb mit, dass er seine vorläufige Amtsenthebung zu prüfen habe, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Trotz Durchführung von Umschuldungsmaßnahmen und der Zurücknahme von Zwangsversteigerungsanträgen durch die Hauptgläubiger in der Folgezeit trat danach eine dauerhafte Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht ein. Vielmehr kam es zu weiteren Vollstreckungsverfahren, weshalb der Antragsgegner mit Schreiben vom 26. September 2006 eine weitere Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers einleitete und von diesem erneut eine umfassende Übersicht über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse anforderte sowie außerdem einen Fragenkatalog dazu vorlegte. Nach Bekanntwerden weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, etwa wegen des rückständigen Beitrages zur Notarkammer sowie nicht gezahlter Unfallversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer des Antragstellers, drohte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. November 2006 die vorläufige Amtsenthebung an. Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle teilte mit Schreiben vom 20. November 2006 mit, dass sie für den Fall, dass die Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht in befriedigender Form beantwortet würden, mit einer vorläufigen Amtsenthebung einverstanden sei.

3

Daraufhin enthob der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. November 2006 den Antragsteller gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar. Zur Begründung führte der Antragsgegner zunächst insgesamt 13 Urteile oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen, 14 Vollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller bei verschiedenen Gerichtsvollziehern, den rückständigen Kammerbeitrag der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle für 2005 und 2006 und schließlich auch die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die bei dem Antragsteller angestellten Arbeitnehmer an. Dagegen hat der Antragsteller am 29. Dezember 2006 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Senat gestellt. Während des Verfahrens vor dem Senat wurden gegen den Antragsteller als Schuldner weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Mit Beschluss vom 16. April 2007 (Not 1/07) hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Dezember 2006 zurückgewiesen (Bl. 84 - 116 der BA Not 1/07 ). Gegen diesen dem Notar am 9. Mai 2007 zugestellten Beschluss (vgl. Bl. 150 der BA Not 1/07 ) hat der Notar kein Rechtsmittel eingelegt.

4

Zugleich mit der vorläufigen Amtsenthebung teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 28. November 2006 mit, dass er beabsichtige, ihm gemäß §§ 50 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO zu eröffnen, ihn endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 (Bl. 68 SH V, Bd. 5) verwies der Antragsteller zur Stellungnahme auf seine Ausführungen in dem Antrag gemäß § 111 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung vom 29. Dezember 2006. Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle teilte durch Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 15. Januar 2007 mit, dass der Vorstand der Notarkammer der weiteren Einleitung des Verfahrens über die endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 BNotO zustimme.

5

Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (Bl. 64 ff. der BA Not 1/07 ). Zur Begründung nahm der Antragsgegner zunächst Bezug auf den Inhalt seiner Verfügung zur vorläufigen Amtsenthebung vom 28. November 2006 sowie seinen weiteren Vortrag im diesbezüglichen Gerichtsverfahren. Er wies darauf hin, dass weiterhin verschiedene Forderungen offen seien. Besonders gravierend seien bei der BKK ... bestehende Beitragsrückstände für Arbeitnehmer des Antragstellers in Höhe von insgesamt 14 275,18 €, der nicht bezahlte Notarkammerbeitrag für 2006, Rückstände bei der ... in Vollstreckungsangelegenheiten der BKK ... und des NLBV. Außerdem sei weiterhin keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt worden. Die im Verfahren Not 1/07 vorgelegten Unterlagen, nämlich die Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 2006, die Zusammenstellung der verfügbaren Geldmittel sowie das Verzeichnis der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2006 seien inhaltlich unzureichend und belegten die finanzielle Liquidität und gesunde Vermögenslage des Antragstellers nicht.

6

Gegen diese am 28. Februar 2007 zugestellte Verfügung vom 22. Februar 2007 hat der Antragsteller mit am 27. März 2007 eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Tatbestände des § 50 Abs. 1 Nr. 6, 8 BNotO nach seiner Auffassung nicht erfüllt seien, und auf das vorläufige Amtsenthebungsverfahren Bezug genommen. Abschließend hat er mitgeteilt, dass der Antrag lediglich fristwahrend gestellt werde. Sobald in dem Verfahren Not 1/07 entschieden worden sei, werde weiter vorgetragen.

7

Mit Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 3. April 2007 ist dem Antragsteller eine Frist zur weiteren Antragsbegründung bis zum 16. Mai 2007 gesetzt worden. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag innerhalb dieser Frist zunächst nicht weiter begründet hatte, hat er auf die Anfrage des Senatsvorsitzenden vom 22. Mai 2007 (Bl. 21 d.A.), ob sein Antrag vom 27. März 2007 aufrechterhalten bleibe, mit Schreiben vom 15. Juni 2007 (Bl. 29 d.A.) vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Enthebung als Notar nicht erfüllt seien. Er könne seine wirtschaftliche Situation konsolidieren und die bestehenden Verbindlichkeiten tilgen, weil die "risikobehaftete" Immobilie einschließlich des Inventars, die zu der leidigen Situation geführt habe, veräußert werden könne. In der kommenden Woche solle der Kaufvertrag abgeschlossen werden auf der Basis, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten noch ein Überschuss von ca. 190 000 € verbleibe. Die wirtschaftlichen Probleme des Antragstellers seien damit beseitigt. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Juni 2007, den beabsichtigten Kaufvertrag sowie den Nachweis seiner Erfüllung nebst Schuldentilgung vorzulegen, hat der Antragsteller in der Folgezeit nicht reagiert. Mit Schreiben vom 20. September 2007 hat der Antragsteller schließlich noch Nachweise über Zahlungen an die BKK ... sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dieser Gläubigerin vorgelegt. Außerdem hat er Zahlungsbelege betreffend die Forderungsangelegenheiten ... und ... eingereicht.

8

Der Antragsteller beantragt (Bl. 85 d.A.),

  1. festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nicht vorliegen.

9

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 15 d.A.),

  1. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

10

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Verfügung vom 22. Februar 2007 sowie das Vorbringen in dem Verfahren auf vorläufige Amtsenthebung (Not 1/07) (Bl. 15, 16 d.A.).

11

II.

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.

12

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 ist statthaft, weil sich der Antragsteller damit gegen eine notaraufsichtsbehördliche Maßnahme wendet, die nach der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung durch das Disziplinargericht gestellt werden kann. Damit ist zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Senats begründet (vgl. Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 50 BNotO Rn. 20), der hierüber im Verfahren nach § 111 Abs. 4 BNotO entscheidet.

13

Der formgerecht mit Telefax vom 27. März 2007 eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wahrt die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO, die mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 28. Februar 2007 begonnen hat. Der Antrag vom 27. März 2007 hat auch den gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 39 Abs. 2 BRAO notwendigen Inhalt. Dass der Antragsteller seinen Antrag zunächst nicht weiter innerhalb der ihm bis zum 16. Mai 2007 gesetzten Frist begründet hat, ist unschädlich. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 4 BRAO, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO verweist, sollen lediglich die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel im Einzelnen aufgeführt werden, sie müssen es nicht. Einer Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bedarf es insoweit im Rahmen des § 39 BRAO nicht (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 39 Rn. 15; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 39 Rn. 13). Im Übrigen hat der Notar mit seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2007 eine, wenn auch inhaltlich sehr dürftige und kurze Begründung nachgeschoben, in der er auf eine bevorstehende Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die geplante Veräußerung einer risikobehafteten Immobilie hingewiesen hat.

14

2.

In der Sache hat der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung aber keinen Erfolg.

15

Die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung liegen vor, weil die Art der Wirtschaftsführung des Notars und seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Ziffer 8 1. und 2. Alt. BNotO) und weil der Notar in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang Bezug auf die ausführliche Begründung seines Beschlusses vom 16. April 2007 betreffend die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers (Not 1/07, dort Bl. 84 ff.d.A.). Dieser Beschluss des Senats ist rechtskräftig geworden, nachdem der Antragsteller ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht eingelegt hat. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, sind vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Senats über die vorläufige Amtsenthebung vom 16. April 2007 und die darin gegebene Bewertung der Art seiner Wirtschaftsführung und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des damaligen Sachstandes hat der Notar nicht erhoben.

16

Stattdessen hat er auf eine bevorstehende Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen. Insoweit ist jedoch weder dargetan noch belegt, dass er durch Bemühungen zur Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich tatsächlich die Grundlage für eine nachhaltige geordnete Wirtschaftsführung geschaffen hat, so dass die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass es künftig nicht zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen berechtigter titulierter Ansprüche gegen ihn kommen wird. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2007 pauschal auf eine bevorstehende Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Situation und Tilgung der bestehende Verbindlichkeiten durch den geplanten Verkauf einer "risikobehafteten" Immobilie hingewiesen hat, hat er in der Folgezeit die dafür angekündigten und vom Vorsitzenden des Senats ausdrücklich auch angeforderten Nachweise nicht erbracht. Und dies, obwohl nach seinen Angaben in dem genannten Schriftsatz der Kaufvertrag bereits "in der kommenden Woche", also noch im Laufe des Monats Juni 2007 abgeschlossen werden sollte. In der Sitzung vor dem Senat vom 24. September 2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Notars lediglich ergänzt, dass die Pächterin der Gaststätte das Objekt samt Grundstück erwerben wolle und außerdem noch ein anderer Kaufinteressent vorhanden sei. Derzeit werde aber noch ein Wertgutachten zu der Immobilie eingeholt, das zu weiteren Verhandlungen über den Kaufpreis führen könne. Danach bleibt es also dabei, dass ein Verkauf und insbesondere der dabei erzielte Kaufpreis für die Immobilie unsicher sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die avisierte Käuferin, die es nach Angaben des Notars in der Vergangenheit zu Pachtrückständen hat kommen lassen. Ungeklärt ist auch, ob aus dem beabsichtigten Verkauf der Gaststätte nach Ablösung der darauf lastenden (erheblichen) Grundschulden und Sicherungshypotheken noch ein Geldbetrag übrig bleibt, der zur Tilgung der Schulden eingesetzt werden kann. Die angekündigte Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars aus dem Verkauf der Immobilie ist also bereits mangels Realisierung des Grundstücksverkaufs ausgeblieben. Dass der Antragsteller auch hier seine wiederholte Zusage zu einem in Kürze zu erwartenden Geldbetrag aus dem Verkauf der Immobilie, die er im Übrigen hinsichtlich des Inventars bereits in dem Verfahren betreffend seine vorläufige Amtsenthebung abgegeben hat, nicht eingehalten hat, belegt im Gegenteil, dass er zu einer geordneten Wirtschaftsführung nicht mehr in der Lage ist und seine wirtschaftliche Situation "nicht mehr im Griff hat". Im Übrigen reichte auch allein der Nachweis des Verkaufs der "risikobehafteten" Immobilie angesichts der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten des Antragstellers sowie der Vielzahl der noch laufenden Vollstreckungsverfahren gegen ihn nicht aus, um allein daraus eine Stabilisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herleiten zu können.

17

Zwar hat der Notar mittlerweile die - einzelne - Forderungsangelegenheit der Frau ... gegen ihn nach den mit seinem Schriftsatz vom 20. September 2007 vorgelegten Belegen durch Zahlung von 1 370 € beglichen und auch weitere Ratenzahlungen in Sachen ... geleistet. Auf der anderen Seite sind aber ganz erhebliche neue Forderungen bzw. Vollstreckungsangelegenheiten gegen den Notar bekannt geworden, die dafür sprechen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in der Zwischenzeit weiter verschlechtert hat und weiterhin auch ein Vermögensverfall anzunehmen ist. Nach einer vom Antragsgegner vorgelegten Mitteilung der Oberfinanzdirektion ... an ihn vom 6. Juni 2007 (Bl. 32 f.d.A.) bestanden zum Stichtag 4. Juni 2007 Steuerrückstände des Antragstellers inkl. Säumniszuschläge von insgesamt 27 953,35 €. Zudem teilte die Oberfinanzdirektion mit, dass die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2003 und 2004 lediglich geschätzt worden seien, da bisher keine Erklärungen seitens des Antragstellers eingereicht worden seien. Die Lohnsteuer für das Jahr 2006 sei ebenfalls durch eine Schätzung des Finanzamts festgesetzt worden. Schließlich wurden noch unter dem 23. August 2007 zwei Sicherungshypotheken auf dem Grundstück des Notars und seiner Ehefrau, Blatt 4846, Grundbuchamt des Amtsgerichts ..., in Höhe von 40 275,05 € und 14 958,27 € im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Ersuchen des Finanzamts vom 22. August 2007 eingetragen (Bl. 61 f.d.A.). Nach Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten des Notars in der Sitzung vom 24. September 2007 sollen zwar die Steuererklärungen beim Steuerberater "in Arbeit" sein und jetzt kurzfristig beim Finanzamt eingereicht werden. Ob daraus tatsächlich eine namhafte Reduzierung der Steuerschulden resultieren wird, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Notars in der Sitzung vor dem Senat ohne nähere Begründung gemutmaßt hat, bleibt aber offen. Allein die Tatsache, dass der Notar über Jahre hinweg nicht die notwendigen Steuererklärungen beim Finanzamt abgegeben hat und bereits mehrfach sein Einkommen geschätzt werden musste, ist bereits ein Beleg für seine ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse.

18

Außerdem ging zwischenzeitlich am 30. Juli 2007 ein Antrag der BKK ... vom 25. Juli 2007 bei dem Amtsgericht Stade - Insolvenzgericht - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller ein (73 IN 74/07; Bl. 54 d.A.). Die daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Stade, Insolvenzgericht, vom 10. September 2007 gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnete vorläufige Verwaltung des Vermögens des Notars mit der Bestimmung von Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Bl. 69 ff.d.A.) ist zwar durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. September 2007 (Bl. 87 d.A.), von dem der Verfahrensbevollmächtigte des Notars in der Sitzung vom 24. September 2007 dem Senat eine Abschrift überreicht hat, wieder aufgehoben worden, nachdem die BKK ... als Antragstellerin nach Zahlung der Hauptforderung und Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über den Rest bereits mit Schreiben vom 14. September 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht "die Hauptsache für erledigt" erklärt hatte. Auch wenn danach und nach den vom Notar dazu vorgelegten Zahlungsbelegen zumindest die Hauptforderung der BKK ... beglichen worden ist, belegt der neuerliche Insolvenzantrag die desolate wirtschaftliche Situation des Antragstellers. Zum wiederholten Male hat der Notar (wie bereits nach dem Insolvenzantrag der Deutschen Rentenversicherung ... vom 17. Oktober 2006, vgl.S. 12 des Beschlusses des Senats vom 16. April 2007 (Not 1/07)) erst unter dem Druck eines drohenden Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 2. Hs. BNotO berechtigte Forderungen von Sozialversicherungsträgern (teilweise) ausgeglichen. Hinzu kommt, dass diese Zahlungen nach der Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten in der Sitzung vom 24. September 2007 nicht aus den laufenden Einnahmen des Notars oder aus seinem persönlichen Vermögen erfolgt sind, sondern dieses nach Bareinzahlung überwiesene Geld von Familienangehörigen stammen soll, wobei der Hintergrund der Zuwendungen (Darlehen oder Schenkung?) nicht geklärt werden konnte. Insoweit ist es also auch durchaus denkbar, dass wiederum nur "Umschuldungen" vorgenommen worden sind. Jedenfalls belegt die behauptete Zahlung durch Familienangehörige, dass der Notar zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten aus eigener Kraft wirtschaftlich weiterhin nicht in der Lage ist. Dies und die Stellung zweier Insolvenzanträge gegen den Notar durch eine Renten- bzw. Krankenkasse innerhalb kurzer Zeit, die erst "in letzter Minute" offensichtlich unter dem Druck des laufenden Amtsenthebungsverfahrens durch (Teil-)zahlungen des Notars erledigt wurden, bestätigen die Erwägungen des Senats in dem Beschluss über die vorläufige Amtsenthebung vom 16. April 2007 (Not 1/07) unter II.2.b) auf S. 30 f., nach denen auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorliegen.

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Nach alledem kann von einer nachhaltig geordneten Wirtschaftführung des Notars bzw. Stabilisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht die Rede sein. Die wirtschaftliche Lage des Notars hat sich seit dem Beschluss des Senats vom 16. April 2007, mit dem die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers durch den Antragsgegner vom 28. November 2006 bestätigt worden ist, nicht verbessert, sondern noch weiter verschlechtert. Die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, 8 BNotO liegen weiterhin vor.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO.

21

Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO auf 50 000 € (vgl. auch BGH - NotZ 15/03 - Beschl.v. 3. November 2003 ) festgesetzt worden.