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  • ab 16.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HWBLLwErl 2023/2024 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

7.1 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Agrarförderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover. Dieser obliegen Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der finanziellen Leistung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung sowie die Berichterstattung.

7.2 Für die Antragstellung gelten folgende Bestimmungen:

7.2.1 Je Unternehmen kann nur ein Antrag auf die Billigkeitsleistung gestellt werden. Die Schäden sind im Rahmen der Antragstellung durch aussagekräftige Fotodokumentation nachzuweisen. Der vorgegebene Vordruck ist zu verwenden und der Bewilligungsbehörde mit den erforderlichen Nachweisen bis zur Antragsfrist 03.09.2024 einzureichen.

7.2.2 Bei Flächenschäden nach Nummer 2.2.1 muss der Schaden auf der Belegenheit nachgewiesen werden.

Für mehrjährige Ackerkulturen und Dauerkulturen sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen, in denen die Schadenshöhe und der kausale Zusammenhang zum Hochwasser festgestellt werden.

7.2.3 Bei Schäden nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 muss der kausale Zusammenhang zum Hochwasser nachgewiesen werden.

Die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten und Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. Zur Antragsfrist noch nicht vorliegende Rechnungen müssen der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31.07.2025 nachgereicht werden.

Bei Schäden nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 von über 3 000 EUR sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen.

7.3 Die Antragsprüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Abgleich mit den Daten des GAP-Sammelantrags ist durch die Bewilligungsbehörde durchzuführen.

7.4 Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid. Falls bei Schäden nach Nummer 2.2.2 zur Antragsfrist noch nicht alle Rechnungen vorliegen, kann zunächst ein vorläufiger Bescheid erteilt werden. Nach Vorliegen aller Nachweise erfolgt dann eine abschließende Bewilligung. Die zumindest vorläufigen Bewilligungen müssen im Jahr 2024 erfolgen. Folgende Bestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen:

7.4.1 Bei Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 EUR sollen drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ausnahmen sind zu begründen. Dies gilt nicht für Aufträge, die wegen Eilbedürftigkeit bereits vor der Bewilligung erteilt wurden. Die Auftragsvergabe ist zu dokumentieren.

7.4.2 Ermäßigt sich der Schaden nach Vorlage des Antrags, so ermäßigt sich die finanzielle Leistung anteilig. Das leistungsempfangende Unternehmen hat dieses der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

7.4.3 Das leistungsempfangende Unternehmen ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen.

7.4.4 Die Billigkeitsleistung ist zu erstatten, wenn ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder auf andere Weise unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, bei Schäden nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

7.4.5 Die leistungsempfangenden Unternehmen sind darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung auf der Beihilfe-Transparenz-Website (Transparency Award Module) der EU-Kommission veröffentlicht wird, wenn die Billigkeitsleistung den Betrag von 10 000 EUR übersteigt.

7.4.6 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Hilfeleistung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das leistungsempfangende Unternehmen hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.4.7 Der LRH ist berechtigt, bei den leistungsempfangenden Unternehmen zu prüfen.

7.5 Bei Sachschäden nach Nummer 2.2.2 ist die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung bei mindestens 10 % dieser Fälle vor Auszahlung vor Ort zu überprüfen. Bei der Auswahl sind möglichst unterschiedliche Fallkonstellationen hinsichtlich der Schadensart zu berücksichtigen.

7.6 Die Auszahlung erfolgt direkt an das betroffene Unternehmen.

Falls zur Antragstellung noch nicht alle Rechnungen vorliegen, kann zu Schäden, deren Bemessungsgrundlage bereits feststeht, zunächst eine Teilzahlung auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides nach Nummer 7.4 Satz 2 erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)