Abschnitt 2 HWBLLwErl 2023/2024 - Gegenstand der Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
- Redaktionelle Abkürzung
- HWBLLwErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78670
2.1 Die finanzielle Leistung besteht in einem anteiligen Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen, die unmittelbar durch das in der Zeit vom 23.12.2023 bis 31.01.2024 aufgelaufene Hochwasser verursacht worden sind.
2.2 Berücksichtigt werden können Schäden
2.2.1 an landwirtschaftlichen Flächen,
2.2.2 an sonstigen Vermögenswerten, z. B.
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden,
Einrichtungen und Anlagen landwirtschaftlicher Infrastruktur,
Maschinen und Geräten,
Lagerbeständen,
2.2.3 in Form von außergewöhnlichen Aufwendungen für z. B.
die Schaffung oder Anmietung provisorischer Güllelagerstätten,
Evakuierung von Vieh,
Gebühren für die Entsorgung von Abfall, der durch das Hochwasser auf landwirtschaftliche Flächen gebracht worden ist,
Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen, soweit sie in den Nummern 7.2.2 und 7.2.3 vorgeschrieben sind.
2.3 Nicht Gegenstand der finanziellen Leistung sind
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Flächen aufgrund des nassen Herbstes nicht geerntet oder bestellt werden konnten,
Schäden an Wohngebäuden,
durch vorübergehende Unterbrechungen entstandene Verluste, entgangene Gewinne oder sonstige mittelbare Schäden,
Eigenleistungen der antragstellenden Unternehmen,
Umsatzsteuer.
2.4 Die Hochwasserschäden werden bei
Winter-Ackerkulturen, in denen nach Totalausfall eine Neuansaat erforderlich wurde, einheitlich in Höhe von 466 EUR je ha,
Dauergrünland und Ackergras einheitlich in Höhe von 120 EUR je ha,
Dauergrünland, für das ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt bedingt durch das Hochwasserereignis 2023/2024 genehmigt wurde, einheitlich in Höhe von 835 EUR je ha,
mehrjährigen Ackerkulturen und Dauerkulturen nach Einzelnachweis,
Schäden nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 nach Einzelnachweis
anerkannt.
Bei Schäden nach Nummer 2.2.2 kann maximal der Zeitwert als Schaden anerkannt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)