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  • ab 16.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HWBLLwErl 2023/2024 - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt der vom Hochwasser im Winter 2023/2024 betroffenen Landwirtschaft aus Gründen der Billigkeit nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Leistungen als anteiligen Schadensausgleich.

1.2 Die Billigkeitsleistung wird gemäß § 53 LHO und auf der Grundlage der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse - im Folgenden: Nationale Rahmenrichtlinie - des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 24.10.2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2) gewährt.

Bei dem in der Nummer 2.1 beschriebenen Hochwasser handelt es sich um eine Naturkatastrophe i. S. von Nummer 2.2 der Nationalen Rahmenrichtlinie.

1.3 Ein Rechtsanspruch des antragstellenden Unternehmens auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)