HWBLLwErl 2023/2024,NI - Hochwasserschäden 2023/2024-Billigkeitsleistungen-Landwirtschaft-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

Erl. d. ML v. 16.07.2024 - 106-60124-49/2024-123/2024 -

Vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)

- VORIS 78670 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Billigkeitsleistung2
Empfänger der Billigkeitsleistung3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung5
Sonstige Bestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)

Abschnitt 1 HWBLLwErl 2023/2024 - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt der vom Hochwasser im Winter 2023/2024 betroffenen Landwirtschaft aus Gründen der Billigkeit nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Leistungen als anteiligen Schadensausgleich.

1.2 Die Billigkeitsleistung wird gemäß § 53 LHO und auf der Grundlage der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse - im Folgenden: Nationale Rahmenrichtlinie - des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 24.10.2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2) gewährt.

Bei dem in der Nummer 2.1 beschriebenen Hochwasser handelt es sich um eine Naturkatastrophe i. S. von Nummer 2.2 der Nationalen Rahmenrichtlinie.

1.3 Ein Rechtsanspruch des antragstellenden Unternehmens auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)

Abschnitt 2 HWBLLwErl 2023/2024 - Gegenstand der Billigkeitsleistung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

2.1 Die finanzielle Leistung besteht in einem anteiligen Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen, die unmittelbar durch das in der Zeit vom 23.12.2023 bis 31.01.2024 aufgelaufene Hochwasser verursacht worden sind.

2.2 Berücksichtigt werden können Schäden

2.2.1 an landwirtschaftlichen Flächen,

2.2.2 an sonstigen Vermögenswerten, z. B.

  • landwirtschaftlich genutzten Gebäuden,

  • Einrichtungen und Anlagen landwirtschaftlicher Infrastruktur,

  • Maschinen und Geräten,

  • Lagerbeständen,

2.2.3 in Form von außergewöhnlichen Aufwendungen für z. B.

  • die Schaffung oder Anmietung provisorischer Güllelagerstätten,

  • Evakuierung von Vieh,

  • Gebühren für die Entsorgung von Abfall, der durch das Hochwasser auf landwirtschaftliche Flächen gebracht worden ist,

  • Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen, soweit sie in den Nummern 7.2.2 und 7.2.3 vorgeschrieben sind.

2.3 Nicht Gegenstand der finanziellen Leistung sind

  • Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Flächen aufgrund des nassen Herbstes nicht geerntet oder bestellt werden konnten,

  • Schäden an Wohngebäuden,

  • durch vorübergehende Unterbrechungen entstandene Verluste, entgangene Gewinne oder sonstige mittelbare Schäden,

  • Eigenleistungen der antragstellenden Unternehmen,

  • Umsatzsteuer.

2.4 Die Hochwasserschäden werden bei

  • Winter-Ackerkulturen, in denen nach Totalausfall eine Neuansaat erforderlich wurde, einheitlich in Höhe von 466 EUR je ha,

  • Dauergrünland und Ackergras einheitlich in Höhe von 120 EUR je ha,

  • Dauergrünland, für das ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt bedingt durch das Hochwasserereignis 2023/2024 genehmigt wurde, einheitlich in Höhe von 835 EUR je ha,

  • mehrjährigen Ackerkulturen und Dauerkulturen nach Einzelnachweis,

  • Schäden nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 nach Einzelnachweis

anerkannt.

Bei Schäden nach Nummer 2.2.2 kann maximal der Zeitwert als Schaden anerkannt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)

Abschnitt 3 HWBLLwErl 2023/2024 - Empfänger der Billigkeitsleistung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
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HWBLLwErl 2023/2024,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

3.1 Die finanzielle Leistung wird landwirtschaftlichen Unternehmen mit Betriebssitz in Niedersachsen gewährt. Landwirtschaftliche Unternehmen werden dadurch definiert, dass ihre Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst. Zu ihnen zählen

  • natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer, sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder sonstiger dinglicher Nutzungsberechtigter oder Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind,

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümer, Besitzer oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind.

Landwirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind auch Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei.

Bei Gartenbaubetrieben muss der Anteil der Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte an den Umsatzerlösen überwiegen.

3.2 Keine Billigkeitsleistung erhalten Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder

  • die sich i. S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Mitteilung der Europäischen Kommission vom 29.11.2023 (ABl. C, 2023/1212, 29.11.2023), in Schwierigkeiten befinden, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das in Nummer 2.1 benannte Schadereignis zurückzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)

Abschnitt 4 HWBLLwErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

Die finanzielle Leistung wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die Schäden bei dem in Nummer 2 genannten Hochwasser erlitten haben.

Die Mindestschadenssumme für eine finanzielle Leistung beträgt 3 000 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)