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  • ab 16.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HWBLLwErl 2023/2024 - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Hochwasser im Winter 2023/2024
Redaktionelle Abkürzung
HWBLLwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78670

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.

5.2 Die finanzielle Leistung beträgt

  • in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bis zu 50 % des nach Nummer 2.4 anerkannten Schadens,

  • außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis zu 80 % des nach Nummer 2.4 anerkannten Schadens,

  • für geschädigtes Dauergrünland und Ackergras in oder außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis zu 80 % des nach Nummer 2.4 anerkannten Schadens,

wobei die tatsächliche Höhe der finanziellen Leistung in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln anzupassen ist.

5.3 Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt 200 000 EUR.

5.4 Es darf keine doppelte Kompensation erfolgen. Der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen. Der Gesamtschaden verringert sich um

  • Versicherungszahlungen,

  • Hilfen Dritter (z. B. in Form von Spenden),

  • sonstige geldwerte Leistungen Dritter,

  • aufgrund des Hochwassers nicht entstandene Kosten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 328)