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§ 80 NJG - Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,

  1. 1.

    denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

  2. 2.

    die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,

  3. 3.

    die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,

  4. 4.

    die nach den Vorschriften

    1. a)

      des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,

    2. b)

      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

    3. c)

      des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,

    4. d)

      des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

    5. e)

      der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,

    6. f)

      des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes,

    7. g)

      des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,

    8. h)

      des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,

    9. i)

      des Unterhaltsvorschussgesetzes,

    10. j)
    11. k)

      der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung und

    12. l)

      des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für

  1. 1.

    Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie

  2. 2.

    Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h und k genannten Vorschriften und den auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch, soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen.