§ 20 NFAG - Festsetzung der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. 2Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Euro so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. 4Jahresbeträge von weniger als 250 Euro sind nicht zu zahlen.
(2) 1Einwendungen gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die vorherige Überprüfung im Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist abweichend von § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes nicht entbehrlich. 2Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat; Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. 5Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.
(3) 1Die zur Berechnung der Zuweisungen nach diesem Gesetz benötigten Daten, die nicht oder nicht rechtzeitig aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu melden. 2Darunter fallen
- 1.
die Anzahl der Wohnungen, die von nicht kasernierten Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu dem nach § 17 maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt waren,
- 2.
jeweils das in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum in den Kassenbüchern vereinnahmte Istaufkommen aus der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie Anteilen der Spielbankabgabe, kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet, und
- 3.
jeweils die in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum zuletzt geltenden Hebesätze für Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer.
3Die Daten nach Satz 2 sollen elektronisch erhoben und der verarbeitenden Stelle unter Verwendung bestehender Infrastruktur elektronisch übermittelt werden. 4Alles Weitere sowie den Zeitpunkt der Meldung bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Behörde.