§ 80 NJG - Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,
- 1.
denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
- 2.
die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,
- 3.
die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,
- 4.
die nach den Vorschriften
- a)
des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,
- b)
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- c)
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,
- d)
des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,
- e)
der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,
- f)
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes,
- g)
des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,
- h)
des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
- i)
des Unterhaltsvorschussgesetzes,
- j)
- k)
der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung,
- l)
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und
- m)
sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für
- 1.
Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie
- 2.
Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h und k genannten Vorschriften und den auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch, soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen.