§ 8 NQG - Erlass der Quartierssatzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
- Amtliche Abkürzung
- NQG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
(1) 1Die Gemeinde kann das Quartier durch Satzung festlegen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 vorliegen und
- 1.
die von der Quartiersgemeinschaft vorgesehene räumliche Abgrenzung des Quartiers, der vorgesehene Zeitraum für die Erhebung der Abgabe und das vorgelegte Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind,
- 2.
die von der Quartiersgemeinschaft vorgesehenen quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde übereinstimmen,
- 3.
die Durchführung der von der Quartiersgemeinschaft vorgesehenen quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt,
- 4.
dem Erlass der Satzung weder die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 30 Prozent der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke noch die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Gesamtfläche mehr als 30 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche im Quartier beträgt, schriftlich widersprochen haben und
- 5.
die Quartiersgemeinschaft sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichtet hat, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen und die in die Satzung aufzunehmenden quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen.
2Bei der Berechnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Hat die Quartiersgemeinschaft die Durchführung der in die Satzung aufzunehmenden quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen einem Aufgabenträger übertragen, so kann die Satzung nur beschlossen werden, wenn anstelle der Quartiersgemeinschaft der Aufgabenträger den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit der Gemeinde abgeschlossen hat und der Aufgabenträger zuverlässig sowie für die Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen geeignet ist.
(3) Auf den Erlass einer Satzung besteht kein Anspruch.