Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 02.03.2010, Az.: 7 A 2427/08

Eintreffzeit; Funktionsschutzklausel; Krankentransport; Rettungsdienst

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
02.03.2010
Aktenzeichen
7 A 2427/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Werden bei der Beurteilung der Frage, ob im Rettungsdienstbereich die Eintreffzeit in der Notfallrettung und die Wartezeit im Krankentransport eingehalten werden, vom Rettungsdienstträger die Einsätze nicht in die Statistik eingestellt, bei denen auf ein Rettungsmittel eines anderen Rettungsdienstträgers zurückgegriffen wurde oder bei denen ein bereits alarmierters Rettungsmittel während des Einsatzes ausfiel und ein weiteres Fahrzeug nachgefordert werden musste, um den Einsatz fortzusetzen. so beruht die im Rahmen der Funktionsschutzklausel von der Genehmigungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ist fehlerhaft.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2007 auf Erteilung einer Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes im Betriebsbereich des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Träger des öffentlichen Rettungsdienstes und Genehmigungsbehörde in seinem Kreisgebiet. Auf der Grundlage seines Bedarfsplans für den Rettungsdienst mit Stand vom 1. März 2003 - Bedarfsplan 2003 - sind im öffentlichen Rettungsdienst insgesamt 15 Krankenkraftwagen und 3 Reservefahrzeuge einer beauftragten Hilfsorganisation in Betrieb (ohne Notarzteinsatzfahrzeuge [NEF]). Diese 15 Fahrzeuge gliedern sich in 11 Rettungswagen (RTW), die mit unterschiedlichen Zeiträumen der Indienststellung nach der Mehrzweckfahrzeug-Strategie auch im Krankentransport eingesetzt werden, sowie 4 Krankentransportwagen (KTW) (Bedarfsplan 2003, S. 10 und dessen Anlage 2 ). Die 11 RTW sind an 6 Rettungswachen im Kreisgebiet (D., E., F., G., H. und I.) und die 2 Reserve-RTW an den Rettungswachen D. und F. stationiert. Jeweils 1 KTW ist an den Rettungswachen D., E., F. und G. sowie der einzige Reserve-KTW in E. stationiert. Die Zeiträume der Indienststellung der 11 RTW und 4 KTW stellen sich nach der Anlage 2 zum Bedarfsplan wie folgt dar: 6 RTW an 5 Wachen werden über 24 Stunden dienstbereit vorgehalten. Der 1 RTW der Rettungswache I. wird nur tagsüber über 12 Stunden vorgehalten. 3 weitere RTW werden darüber hinaus montags-freitags über 11 Stunden an 3 Rettungswachen vorgehalten, 1 weiterer RTW an der Rettungswache G. montags-freitags auch über 13 Stunden und samstags über 10 Stunden. Jeweils 1 KTW ist montags-freitags an den 4 Rettungswachen D., E., F. und G. für die Dauer von 10 Stunden tagsüber dienstbereit. In der Rettungswache E. ist der KTW darüber hinaus samstags vormittags für die Dauer von 6 Stunden einsatzbereit. Sonntags ist im Rettungsdienstbereich des Beklagten kein KTW dienstbereit. Ferner heißt es im Bedarfsplan:

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"2.3 … Bei der Rettungswache 6 (I.) wird die Eintreffzeit z. Zt. von 19:00 bis 7:00 Uhr nicht in allen Fällen gewährleistet (Verstärkung durch Landkreis J., siehe 4.3). …

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4.3 Eine schnelle Versorgung von Teilen des Rettungsdienstbereiches [des Beklagten] durch benachbarte Träger des Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 4 BedarfVO-RettD) ist gegeben für die Samtgemeinde I. (Hagenburg, Wölpinghausen, Auhagen und Altenhagen). Hier wird bei Bedarf in der Zeit von 19 bis 7 Uhr ein Rettungsdienstfahrzeug der Rettungswache Rehburg (Landkreis J.) eingesetzt.

4

Mit dem Landkreis J. besteht zum 01.05.2003 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Notfallrettung für bestimmte Ortsteile im Gebiet der Samtgemeinde I.."

5

Im Rettungsdienstbereich des Beklagten ist bislang keine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erteilt worden. Diese Feststellung ist nachrichtlich auch in den Bedarfsplan übernommen (Bedarfsplan 2003 S. 10).

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Der Kläger ist eine Hilfsorganisation, die vormals am öffentlichen Rettungsdienst des Beklagten beteiligt war, jedoch als Beauftragter ausgeschieden ist. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007, das am 23. Juli 2007 beim Beklagten einging, beantragte er die Erteilung einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gemäß § 19 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG - für jeweils 1 Krankentransportfahrzeug an den Standorten G. und E. und 1 Reservefahrzeug am Standort E.. Parallel hatte er beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für den Mietwagenverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - beantragt. Deshalb wies er in dem Antrag vom 19. Juli 2007 auf Folgendes hin:

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"Im Zuge der Beantragung eines Mietwagenbetriebes im Landkreis K. werden Ihnen zeitnah die Unterlagen über die mit der Führung der Geschäfte beauftragten Person sowie den exakten Standorten der Fahrzeuge mitgeteilt."

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Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 24. August 2007 lagen diese Unterlagen sodann dem für die Erteilung der Genehmigung nach dem PBefG zuständigen Amt vor (Bl. 7 BA A). Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 12. November 2007 wurde dem Kläger die Genehmigung nach dem PBefG für den Betriebssitz in G. erteilt. Für den Betriebssitz in E. erteilte der Beklagte am 27. November 2007 die Genehmigung zum Verkehr mit zwei Mietwagen nach § 49 PBefG.

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Die vom Beklagten im Genehmigungsverfahren nach dem NRettDG u.a. beteiligte AOK - Die Krankenkasse erhob gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung unter dem 13. September 2007 Einwendungen.

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Nach Anhörung und nach einer vom Kläger beantragten Fristverlängerung zur Stellungnahme lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Genehmigung nach dem NRettDG sodann mit dem streitbefangenen Bescheid vom 28. März 2008 ab, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich deren Eingangsstempels am 1. April 2008 zuging. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei Erteilung der Genehmigung eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sei (Bescheidabdruck S. 3). Hierzu verwies der Beklagte auf die Auslastung der Rettungsmittel (a). Im 1. Halbjahr 2007 habe sich für den in G. stationierten KTW eine Auslastung von 37,5% und den in E. stationierten KTW eine Auslastung von 40,2% ergeben. Die durchschnittliche Einsatzdauer (b) habe 50 Minuten betragen. Die Einsatzzahlen (c) bei den qualifizierten Krankentransporten seien zwischen 2001 und 2007 nicht gestiegen. Eine entsprechende Steigerung werde auch nicht erwartet. Die Eintreffzeit (richtig wohl: Wartezeit) von 30 Minuten sei im 1. Halbjahr 2007 von der Rettungswache G. aus nur in zwei Fällen (= 0,144% der durchgeführten Krankentransporte) nicht eingehalten worden. Von der Rettungswache E. aus sei dies in 13 Fällen (= 0,986%) nicht der Fall gewesen (d). Schließlich würde die Entwicklung der Gesamtkosten bei Erteilung der nachgesuchten Genehmigung zu einer Gebührenerhöhung um 50% führen, weil sich die Vorhaltekosten der vier KTW um 50% erhöhen würden. Die Kostenträger seien nicht bereit, eine Kostensteigerung zu finanzieren, zumal die Mehrzweckfahrzeug-Strategie wegen Minderung der Einnahmen aus dem qualifizierten Krankentransport in Gefahr stehe (e).

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Mit seiner am 2. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, die von ihm zur Genehmigung gestellten 2 KTW und das 1 Reservefahrzeug würden das öffentliche Interesse an einem funktionstüchtigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst im Bereich des Beklagten nicht beeinträchtigen. Die Ablehnungsgründe in dem Bescheid seien fehlerhaft. Der Beklagte habe seinem Bedarfsplan ein rechtswidriges "Mischsystem" zugrunde gelegt, indem er durch gezielte Verlagerung der Krankentransporte auf die teureren RTW versuche, diese auszulasten und deren Leistungen abzurechnen. Der Beklagte sei gehalten, seine Bedarfsplanung entsprechend der Antragstellung des Klägers anzupassen. Der Bedarfsplan verstoße daneben gegen das Gebot der Bedarfsplanfortschreibung. Auch die Prognose sei rechtswidrig. Die RTW-Flotte von 11 Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes sei überdimensioniert. Der öffentliche Rettungsdienst des Beklagten sei auf Gewinnerzielung ausgelegt. Zum einen habe der Beklagte seiner Prognose einen zu kurzen Tatsachenzeitraum (1. Halbjahr 2007) zugrunde gelegt, zum anderen betrage die Auslastung der vom Beklagten im Krankentransport von G. und E. aus eingesetzten Fahrzeuge - KTW und RTW, soweit sie im Krankentransport eingesetzt würden - 90,36% bzw. 76,86% und im gesamten Rettungsdienstbereich 84,77%. Die Auslastung sei wesentlich höher als in dem Rettungsdienstbereich der Stadt L.. Daneben sei die demographische Entwicklung zu berücksichtigen, die eine Zunahme der Anzahl notwendiger Krankentransporte mit sich bringen werde (b). Außerdem sei im 2. Halbjahr 2007 die Wartezeit in mehreren Fällen deutlich überschritten worden (d). Zu berücksichtigen sei auch, dass der vom Beklagten mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes Beauftragte eine Monopolstellung habe. Zur Kostenentwicklung (e) habe der Beklagte keine konkreten Zahlen vorgetragen. Schließlich sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft, weil ein Ermessensausfall vorliege. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Kläger seit 1978 ununterbrochen Krankentransporte im Gebiet des Beklagten ausgeführt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Juli 2007 die Genehmigung zur geschäftsmäßigen Durchführung qualifizierter Krankentransporte mit jeweils einem Krankentransportwagen an den Standorten G. und E. sowie einem Reservefahrzeug am Standort E. innerhalb des Rettungsdienstbereichs des Beklagten zu erteilen,

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hilfsweise

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den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seine Entscheidung. Die Ablehnung der Genehmigung sei nicht aus fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung erfolgt (Bl. 81 d.A.). Vielmehr beruhe sie auf der Anwendung der Funktionsschutzklausel. Das "Mischsystem" habe sich bewährt und sei mit den Kostenträgern abgestimmt. Der Rettungsdienstbetrieb sei nicht auf Gewinn angelegt. Ein Bedarf für 2 zusätzliche KTW sei nicht gegeben. Die entsprechend dem Bedarfsplan vorgehaltenen 4 KTW seien zufriedenstellend, aber nicht zu hoch ausgelastet. Die Eintreffzeiten erfüllten die normativen Voraussetzungen. Sie seien in 2007 im 1. Halbjahr nur in rund 1,3% der Fälle und im 2. Halbjahr in rund 1,2% der Fälle überschritten worden. Dabei seien allerdings Einsätze nicht berücksichtigt worden, bei denen ein Kfz defekt oder ein RTW von außerhalb im Einsatz gewesen sei (Bl. 98 d.A.). Der Rettungsdienstbereich der Stadt L. sei mit seinem Rettungsdienstbereich nicht vergleichbar. Die demographische Entwicklung habe bislang zu keinem erkennbaren Anstieg der Krankentransporte geführt.

19

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 A 2 zur Genehmigung gestellt werden und die beiden KTW montags bis freitags tagsüber sowie sonnabends vormittags eingesetzt werden sollen.

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Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.) und mit dem Hilfsantrag begründet. Mit dem Hauptantrag bleibt die Klage hingegen erfolglos (II.).

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I. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der nachgesuchten Genehmigung ist zulässig.

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Für die Verpflichtungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Genehmigung nicht gemäß § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Neufassung vom 2.10.2007 (Nds. GVBl. S. 473) - NRettDG - i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - bereits als erteilt gilt. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion sind vorliegend nicht erfüllt. Mit Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 12.7.2007 (Nds. GVBl. S. 316) ist die Genehmigungsfiktion erstmals in das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz inkorporiert worden, weil § 21 Abs. 1 NRettDG in der vorausgehenden Fassung auf eine ältere Fassung des Personenbeförderungsgesetzes Bezug genommen hatte, die ihrerseits die Genehmigungsfiktion noch nicht enthielt.

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Gemäß § 21 Abs. 1 NRettDG in der nunmehr geltenden Fassung ist in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG über den Genehmigungsantrag nach §§ 19ff. NRettDG innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen (OVG Greifswald, Beschluss vom 9.12.2003 - 1 L 174/03 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.2.1996, DVBl. 1997, S. 964; erk. Kammer, Urteil vom 4.8.2009 - 7 A 6106/08 -). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

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Jedoch gelangt die Genehmigungsfiktion vorliegend nicht zur Anwendung, weil der Kläger den Genehmigungsantrag bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Oktober 2007 (Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 12.7.2007), nämlich mit Eingang beim Beklagten am 23. Juli 2007 gestellt hatte. Obwohl das Änderungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist die Kammer der Auffassung, dass die dreimonatige Genehmigungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (hier am 1. Oktober 2007) zu laufen begonnen hat, sondern vielmehr auf "Altanträge" keine Anwendung findet. Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung durch Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2426) bestätigt, mit dem anlässlich der Einfügung der Genehmigungsfiktion in § 15 des Personenbeförderungsgesetzes eine einjährige Übergangsfrist in das Änderungsgesetz aufgenommen worden war. Auch nach seinem Wortlaut stellt § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG für den Beginn der 3-Monats-Frist auf den "Eingang des Antrages bei der Genehmigungsbehörde" ab und nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Änderungsgesetz Rückwirkung zu Lasten der Behörde beimessen wollte, liegen nicht vor.

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Dessen ungeachtet war der Genehmigungsantrag vom 19. Juli 2007 auch nicht vollständig. Zum zwingenden Antragsinhalt zählt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 NRettDG die Angabe des Betriebsbereiches, für den die Genehmigung beantragt wird. Diese Angabe ist den im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen zu keinem Zeitpunkt zu entnehmen gewesen. Sie darf weder durch einen Verweis auf ein paralleles Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG, noch durch die konkludente Annahme der Genehmigungsbehörde ersetzt werden, der Antrag beziehe sich nur auf ihren Rettungsdienstbereich. Vorliegend hat der Kläger den angestrebten Betriebsbereich erstmals im Klagantrag in der Klageschrift bezeichnet.

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Nach alledem ist die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten.

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II. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Hauptantrag ist jedoch nicht spruchreif. Deshalb spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf den Hilfsantrag die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Kläger erfüllt unstreitig die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 NRettDG.

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Der Beklagte kann die Ablehnung des Genehmigungsantrages vom 19. Juli 2008 auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der objektiven Genehmigungsvoraussetzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG begründen. Gemäß dieser Vorschrift kann der Beklagte die Genehmigung versagen, wenn zu erwarten ist, dass sie zur Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind dabei gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich. Ist nicht zu erwarten, dass die zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge das von § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ist hingegen zu erwarten, dass die zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen werden, ist der Genehmigungsbehörde von § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG ein Ermessensspielraum eröffnet, ob die Genehmigung gleichwohl zu erteilen ist. Spätestens in diese Ermessensentscheidung ist u.a. einzustellen, ob bereits überhaupt ein Genehmigungsinhaber im Rettungsdienstbereich der Genehmigungsbehörde tätig ist, weil andernfalls der Dritte Teil des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (§§ 19-29), der die Ermöglichung eines qualifizierten Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes vorsieht und damit eine gesetzgeberische Grundentscheidung enthält, funktionslos wäre.

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1. Vorliegend leidet die Begründung in dem Bescheid vom 28. März 2008, nach der das Hinzutreten der beiden KTW des Klägers - unter Außerachtlassung des Reservefahrzeugs - das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst im Bereich des Beklagten beeinträchtigen würde, an Rechtsfehlern. Eine Beeinträchtigung des von § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG geschützten öffentlichen Interesses muss nicht bereits eingetreten sein. Vielmehr reicht die Erwartung aus, dass im Falle der Erteilung der Genehmigung eine entsprechende Beeinträchtigung eintreten wird. Die Behörde muss danach eine prognostische Entscheidung mit wertendem Charakter treffen, die ihr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum gewährt (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.6.1999 - 11 L 719/98 - Nds. MBl. 1999, S. 689 Ls). Diese prognostische Entscheidung des Beklagten beruht jedoch vorliegend auf zumindest teilweise fehlerhaften Grundlagen.

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Allerdings kann der Kläger die Entscheidung des Beklagten nicht mit der Begründung angreifen, dieser habe in seinem öffentlichen Rettungsdienst ein rechtswidriges und damit nicht schützenswertes "Mischsystem" etabliert, wobei der Kläger ersichtlich die vom Beklagten auch seinem Bedarfsplan 2003 zugrunde gelegte Mehrzweckfahrzeug-Strategie meint, bei der die für die Notfallrettung vorgehaltenen RTW auch im Krankentransport eingesetzt werden (Bedarfsplan 2003, S. 10 und dessen Anlage 2 ). Denn § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes vom 4.1.1993 (Nds. GVBl. S. 1) - BedarfVO-RettD - erlaubt ausdrücklich, bei der Bedarfsbemessung einsatzbereit vorzuhaltender Krankenkraftwagen zu berücksichtigen, dass RTW auch im qualifizierten Krankentransport einsetzbar sind. Dieses System ist auch insbesondere in dünn besiedelten Räumen wirtschaftlich. Allerdings darf die gesetzgeberische Grundentscheidung, qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zuzulassen, in Folge der Wahl der Mehrzweckfahrzeug-Strategie durch den Rettungsdienstträger nicht ausgehebelt werden (erk. Kammer, Urteil vom 4.8.2009, aaO). Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hätte deshalb von vornherein Erfolg, wenn der öffentliche Rettungsdienst des Beklagten unterdimensioniert wäre und der Kläger die von ihm zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge auch in Zeiten einzusetzen beabsichtigt, in denen der Beklagte selbst keine KTW vorhält (vorliegend nachts, samstags nachmittags und sonntags), oder eine strukturelle Lücke in der Organisation des Rettungsdienstes füllt, zu der der Beklagte in einem seiner Rettungswachenbereiche überhaupt kein Fahrzeug vorhält (Rettungswachenbereich I. nachts) oder eine solche Lücke füllt, zu deren Schließung der Beklagte strukturell auf die Hilfe des Rettungsdienstes eines benachbarten Landkreises angewiesen ist, um die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 2 und 3 BedarfVO-RettD und die Wartezeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD einhalten zu können (Rettungswachenbereich I., Nrn. 2.3 und 4.3 des Bedarfsplans 2003). Vorliegend scheitert das Verpflichtungsbegehren des Klägers insoweit jedoch daran, dass er ausweislich der Erklärungen seines Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beabsichtigt, die von ihm an den Standorten G. und E. zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge nur montags bis freitags tagsüber sowie sonnabends vormittags einzusetzen. Damit will der Kläger mit seinen Fahrzeugen nicht in die strukturellen Lücken des Bedarfsplans des Beklagten stoßen, sondern seine Fahrzeuge lediglich zu den Zeiten und von den Standorten aus einsetzen, zu denen und an denen bereits der Beklagte den qualifizierten Krankentransport mit den von ihm selbst vorgehaltenen KTW sicherstellt.

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Ob unter diesen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass die Ausnutzung der vom Kläger beantragten Krankentransportgenehmigung mit 2 KTW und 1 Reservefahrzeug das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst beeinträchtigen wird, ist gegenwärtig nicht spruchreif. Die Prognoseentscheidung des Beklagten ist fehlerhaft, weil er mehrere von Gesetzes wegen zu berücksichtigende Kriterien fehlerhaft in diese Entscheidung eingestellt hat.

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a. Der Bedarfsplan des Beklagten für den öffentlichen Rettungsdienst ist hinsichtlich der Fahrzeugvorhaltung 7 Jahre alt. Damit verstößt der Beklagte gegen § 4 Abs. 6 Satz 2 NRettDG, wonach der Plan regelmäßig fortzuschreiben ist. Fortschreibungen hinsichtlich der Fahrzeugvorhaltung hat der Beklagte ebenso wenig dokumentiert wie deren Überprüfung. Das Gesetz enthält zwar keine starre Zeitvorgabe, binnen welcher Frist der Plan spätestens fortzuschreiben ist. Nach den Materialien zur BedarfVO-RettD bestand im Gesetzgebungsverfahren jedoch Einigkeit darüber, dass die Fortschreibung entsprechend den Plan- und Ist-Kostenrechnungen jährlich erfolgen soll. In jedem Fall stellen 7 Jahre eine zu lange Frist dar, um noch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" zu erfüllen. Der Beklagte hat deshalb seine ablehnende Entscheidung an einer im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage am Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht mehr aktuellen Grundlage bemessen.

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b. Der Beklagte hat hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Auslastung der Rettungsmittel und deren Einsatzdauer lediglich auf den in seinem öffentlichen Rettungsdienst eingesetzten KTW der Rettungswache G. und den entsprechenden KTW der Rettungswache E. abgestellt. Da der Beklagte zulässigerweise (s.o.) die Mehrzweckfahrzeug-Strategie anwendet, hätte er jedoch seiner Prognoseentscheidung auch die Einsätze zugrunde legen müssen, die seine RTW im Krankentransport erbringen. Da der angestrebte Betriebsbereich der zur Genehmigung gestellten Fahrzeuge des Klägers den gesamten Rettungsdienstbereich des Beklagten umfasst, hätten zudem nicht nur die in G. und E. stationierten Fahrzeuge berücksichtigt werden dürfen.

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c. Entsprechendes gilt für die in dem Bescheid vom Beklagten prognostizierte Gesamtentwicklung der Kosten des Rettungsdienstes, in die lediglich die 4 KTW seines öffentlichen Rettungsdienstes einbezogen wurden, nicht jedoch der Krankentransport-Anteil, der von den RTW erbracht wird.

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d. Bei den von Gesetzes wegen ebenfalls zu berücksichtigenden Eintreffzeiten hat der Beklagte Einsätze von vornherein außer Betracht gelassen, bei denen ein Kfz defekt oder ein RTW von außerhalb im Einsatz gewesen ist (Bl. 98 d.A.). Damit hat der Beklagte Einsätze unberücksichtigt gelassen, die von seinem öffentlichen Rettungsdienst überhaupt nicht sichergestellt werden konnten oder die zu einer erheblich verlängerten Eintreffzeit geführt haben. Die Angaben des Beklagten zu den Eintreffzeiten seines öffentlichen Rettungsdienstes sind deshalb nicht zu verwerten. Werden bei der Beurteilung der Frage, ob im Rettungsdienstbereich die Eintreffzeit in der Notfallrettung nach § 2 Abs. 2 und 3 BedarfVO-RettD und die Wartezeit im Krankentransport nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD eingehalten werden, vom Rettungsdienstträger die Einsätze nicht in die Statistik eingestellt, bei denen auf ein Rettungsmittel eines anderen Rettungsdienstträgers zurückgegriffen wurde oder bei denen ein bereits alarmiertes Rettungsmittel während des Einsatzes ausfiel und ein weiteres Fahrzeug nachgefordert werden musste, um den Einsatz fortzusetzen, so beruht die im Rahmen der Funktionsschutzklausel nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG von der Genehmigungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ist fehlerhaft.

39

Da das Gericht wegen des Prognosespielraums des Beklagten dessen Entscheidung nur darauf überprüfen kann, ob sie fehlerhaft zustande gekommen ist, ist es dem Gericht verwehrt, selbst deren Grundlagen zu ermitteln. Vielmehr ist der Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

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2. Selbst unterstellt, der Beklagte hätte vorliegend eine auf zutreffender Tatsachengrundlage vertretbare Prognoseentscheidung getroffen, führte diese nicht zwingend zur Versagung der beantragten Genehmigung. Denn eine negative Prognoseentscheidung eröffnet dem Beklagten - wie bereits oben dargestellt - nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG lediglich den Spielraum für eine von ihm zu treffende Ermessensentscheidung, ob dem Kläger die Genehmigung nicht gleichwohl erteilt werden kann. Dies folgt bereits aus der Gesetzesformulierung "kann versagt werden". Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 28. März 2008 jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Der Bescheid erschöpft sich vielmehr in der - fehlerhaft ermittelten - Feststellung, dass im Falle der Erteilung der Genehmigung eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sei (Bescheidabdruck S. 3), ohne das gegenläufige Interessen des Klägers auch nur Erwähnung finden. Der Bescheid ist deshalb durch einen vollständigen Ermessensausfall geprägt und gemäß § 114 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Unabhängige Folge im Verhältnis zu den vorstehenden Gründen zu II.1 ist auch hier die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

41

Für den Fall, dass der Beklagte auch bei der von ihm unter Berücksichtigung der Ausführungen zu oben II.1 neu zu treffenden Prognoseentscheidung zu dem Schluss kommt, es sei zu erwarten, dass die beantragte Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst beeinträchtigt, muss er in die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung einstellen, dass in seinem Rettungsdienstbereich bislang keine einzige Genehmigung nach § 19 NRettDG erteilt worden ist und damit die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Ermöglichung eines qualifizierten Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes bei erneuter Ablehnung der Genehmigung leer liefe. Außerdem hat er in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen, dass der Kläger - unwidersprochen - seit 1978 Krankentransporte bzw. seit 2008 Krankenfahrten in seinem Rettungsdienstbereich durchführt.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist mit dem Hauptantrag unterlegen und hat mit dem Hilfsantrag obsiegt. Dies rechtfertigt die Kostenteilung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.