Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 A 1699/09
Abfallgebühren; Gebühren; Gebührenpflicht; Gebührenschuldner; Hoferbe; Kosten; Kostenentscheidung; Müllgebühren; übereinstimmende Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 10.03.2010
- Aktenzeichen
- 1 A 1699/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 47852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 HöfeO
- § 11 HöfeVfO
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn seine Klage hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hatte sich gegen seine Heranziehung zu Müllgebühren primär mit dem Argument gewandt, dass er als Eigentümer des Hofgrundstücks erst nach seiner Eintragung im Grundbuch herangezogen werden könne und eine abschließende Klärung der Hoferbenstellung nach der Höfeordnung im Rahmen eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens von der Behörde abzuwarten sei. Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist gem. § 4 der Abfallgebührensatzung der Beklagten die Eigentümerstellung. Hier durfte die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Klägers, er sei testamentarisch als Erbe vorgesehen und der ergänzenden Mitteilung des Grundbuchamtes über seine „Miterbenstellung? davon ausgehen, dass es sich bei dem Kläger um den Erben und damit den Eigentümer des Hofgrundstücks handelte. Auf eine Eintragung im Grundbuch kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an. Einigung und Eintragung sind gem. § 873 Abs. 1 BGB für den Eigentumserwerb nur maßgeblich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Eine anderweitige Bestimmung trifft das Gesetz nicht nur generell im Erbfall (§ 1922 BGB, Universalsukzession) sondern auch für den speziellen Fall, dass ein Hof zur Erbschaft gehört (Spezialsukzession, vgl. hierzu BFH vom 26.03.1987, IV R 20/84, m.w.Nachw.). Gemäß § 4 Höfeordnung fällt der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes (nur) einem der Erben (dem Hoferben) zu. Der Kläger ist also bereits mit dem Erbfall kraft Gesetzes Eigentümer des Hofes und damit gebührenpflichtig geworden.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte vor Erlass des Bescheids den Ausgang des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht und damit eine Situation abwarten müssen, in der sämtliche Zweifel an seiner Erben- und Eigentümerstellung ausgeräumt sind, bezieht er sich lediglich auf die Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Erbenstellung bei einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO). Zu einer solchen Feststellung ist es jedoch vorliegend nicht gekommen. Zudem hätte eine solche Feststellung lediglich bewirkt, dass sich der Bescheid der Beklagten nachträglich als rechtswidrig erwiesen hätte. In diesem Fall hätte der Kläger die Rücknahme des Bescheides durch die Beklagte beantragen können. Dem von ihm angesprochenen Risiko, den Betrag gegebenenfalls von einem anderen Gebührenschuldner zurückfordern zu müssen, war er damit nicht ausgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.