Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 17 A 2486/09

Benehmen; Beteiligung; Maßnahme; Personalvertretung; Projektvertrag; Sanierung; Wirtschaftlichkeit; Öffentlich-Private Partnerschaft; ÖPP; Übertragung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.03.2010
Aktenzeichen
17 A 2486/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die von der Beteiligten beabsichtigte Sanierung und Erweiterung des Gymnasiums C. in einem kombinierten Planungs-, Bau- und Finanzierungsmodell (Öffentlich-Private-Partnerschaft/ÖPP) dem Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterliegt.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beteiligte bei der im Rahmen von ÖPP-Verfahren erfolgenden Übertragung von Aufgaben auf wirtschaftliche Unternehmen zur Vorlage des Projektvertrages mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarung (ggf. im Entwurf) verpflichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

1

Am 26.02.2009 beschloss der Rat der Landeshauptstadt Hannover, für die Sanierung und den Anbau des Gymnasiums C. mit dem ausgewählten Wirtschaftsunternehmen einen Vertrag im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) abzuschließen - Beschlussdrucksache 0057/2009. Als Vorteile des ÖPP-Modells wurden im wesentlichen die günstigeren Baukosten und die Übertragung von Risiken angesehen.

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Die Finanzierung der Kosten sollte einschließlich der Zwischenfinanzierung in Höhe von insgesamt ca. 14,4 Mio. € durch den Investor erfolgen.

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Die mit Schreiben vom 27.02.2009 von der Beteiligten für diese Maßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 14 NPersVG erbetene Herstellung des Benehmens lehnte der Antragsteller am 12.03.2009 mit der Begründung ab, dass die Maßnahme zur Privatisierung städtischer Aufgaben führe und gegen § 6 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung verstoße. Da weder ein aktueller und detaillierter Wirtschaftlichkeitsvergleich noch ein Vertragsentwurf vorliege, könne auch die angebliche Wirtschaftlichkeit der ÖPP/PPP-Variante gegenüber einer konventionellen Realisierung nicht nachvollzogen werden.

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Mit Schreiben vom 28.04.2009 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie die Maßnahme trotz der Einwendungen ohne Änderung durchführen werde und die vorgelegte Drucksache alle notwendigen Informationen enthalte.

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Am 25.06.2009 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Er trägt vor, er sei nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG beteiligt worden. Mit der Entscheidung, das Vorhaben in einer ÖPP-Variante zu realisieren, sei die Übertragung von Aufgaben des Fachbereichs 19 - Gebäudemanagement - auf Dritte verbunden. Die konventionelle Variante der Sanierung von städtischen Gebäuden sehe vor, dass der jeweilige Sachbearbeiter in den Objektzentren 1 bis 4 die Bauherrenaufgaben wahrnehme, nämlich in den Tätigkeitsabschnitten Projektentwicklung, Planung, Ausführungsvorbereitung, Ausführung und Abschluss sowohl die Projektleitung als auch die Projektsteuerung. Beauftragte Ingenieure bzw. Firmen führten dann die Baumaßnahmen durch. Bei der Sanierung des Gymnasiums C. würden die Funktionen Bauherrenaufgabe, bauliche Unterhaltung (zumindest während der Bauphase) und Wartung von Externen wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 15.10.2003 - 6 P 8.03 -) sei die Üblichkeit der Aufgabenerfüllung durch Verwaltungsbedienstete anzunehmen, wenn die Aufgabenerfüllung bislang - von Aushilfs-, Vertretungs- und sonstigen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig Beschäftigten der Dienststelle übertragen gewesen sei. Denn dann werde mit der Übertragung die Nachfrage nach Arbeit in der Dienststelle verringert. Die in den Objektzentren des Fachbereichs Gebäudewirtschaft verantwortlichen Beschäftigten betreuten Bauvorhaben von der Planung bis zur Bauabnahme. Sie seien darüber hinaus für die bauliche Unterhaltung der Objekte verantwortlich. Durch die Übertragung der Bauherrenfunktion auf den ÖPP-Partner entfielen die Tätigkeiten Koordinierung der Ingenieurbüros, Fortschreibung und Kontrolle der Kosten und des Zeitmanagements, Genehmigungsverfahren, Prüfung und Koordinierung der Ausschreibungsunterlagen, Durchführung und Beteiligung der Submission (auch der im Baureferat VI - 01.3), Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt bei Vergaben und gewerkeweise Bauabnahme. Ein wesentlicher Tätigkeitsbereich der in den Projektzentren eingesetzten Beschäftigten habe in der Vergabe der einzelnen Gewerke an zumeist klein- und mittelständische Unternehmen in der Region bestanden. Vorliegend sollten nicht die einzelnen Gewerke sondern die gesamte Bauleistung, d.h. das vertraglich vereinbarte Gesamtwerk, abgenommen werden. Allerdings sei im Rahmen der ÖPP-Maßnahmen im Fachbereich 19 die Stelle 19.PPP mit fünf Beschäftigten geschaffen worden, die die ÖPP-Aufgaben koordiniere. Mit der Bauherrenrolle entfalle eine Kernfunktion des Fachbereichs. In Hannover seien insgesamt 193 Mio €, ca. 50 % des insgesamt im Fachbereich verantworteten Planungsvolumens, in einer ÖPP-Variante geplant. Bei der Sanierung der D./Gymnasium E., bei der der Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG beteiligt worden sei, handele es sich qualitativ um keine andere Maßnahme als bei der C.. Lediglich anscheinend deshalb, weil er diese Maßnahme inhaltlich nicht mitgetragen habe, werde jetzt sein Beteiligungsrecht in Frage gestellt. Gemäß § 60 Abs. 1 NPersVG sei der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm seien weder der mit dem Privaten geschlossene Projektvertrag noch - im Gegensatz zur Sanierung der E. - weitere Unterlagen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich zur Einsicht gegeben worden. Demgegenüber seien ihm sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle für erforderlich halte, um eine eigene Entscheidung für ein ÖPP-Projekt zu treffen. Eine Begrenzung auf einen angenommenen Zweck des Benehmensherstellungsrechts gebe es nicht. Er müsse in der Lage sein, Vorschläge zu machen, wie innerbetriebliche Arbeitsabläufe qualifiziert werden könnten, damit eine Vergabe nach außen nicht erfolge. In der Beteiligungsmatrix 19.-PPP, die Ergebnis des Gesprächs vom 23.04.2007 sei, seien seine Informationsansprüche festgelegt worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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1. festzustellen, dass die von der Beteiligten beabsichtigte Sanierung und Erweiterung des Gymnasiums C. in einem kombinierten Planungs-, Bau- und Finanzierungsmodell (Öffentlich-Private-Partnerschaft ÖPP) seinem Beteiligungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterliegt,

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2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bei der im Rahmen von ÖPP-Verfahren erfolgenden Übertragung von Aufgaben der Beschäftigen des Fachbereichs Gebäudemanagement auf wirtschaftliche Unternehmen den Wirtschaftlichkeitsvergleich der Eigenfertigungsvariante mit der ÖPP-Variante, die Unterlagen, die dem externen Berater und der Kommunalaufsicht zur Durchführung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs zur Verfügung gestellt wurden, den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes und den Projektvertrag (ggf. in Entwurf) vorzulegen.

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Die Beteiligte beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

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Sie führt aus, im Rahmen des ÖPP-Projekts Sanierung und Anbau Gymnasium würden nicht im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG Arbeiten übertragen, die üblicherweise von den Beschäftigten der Dienststelle vorgenommen werden. Der Auftragnehmer im ÖPP-Verfahren trete formal in die Rolle des Bauherrn ein und stelle z.B. den Bauantrag. In der sog. Eigenfertigungsvariante (konventionelle Variante) stelle der Fachbereich 19 Gebäudemanagement mit Hilfe externer Architekten und Ingenieure einen Entwurf und eine Kostenberechnung (HU Bau) auf. In den Leistungsphasen 4 bis 9 - Genehmigungsplanung bis Objektbetreuung und Dokumentation - werde aus der Bauherrenrolle eine Auftraggeberrolle, wobei der Fachbereich wahrzunehmen habe die Ausschreibung und Durchführung eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens, Vertrags- und Nachtragsmanagement, intensive Begleitung des Planungs- und Bauprozesses, Änderungsmanagement - z.B. Verhandlung nachträglicher Benutzerwünsche mit dem Auftragnehmer - Qualitätssicherung mit Unterstützung externer Architekten und Ingenieure und Abnahme der Bauleistung. Die bauliche Unterhaltung werde nicht auf den Auftragnehmer übertragen sondern bleibe beim Gebäudemanagement. Es finde kein Aufgabenübergang sondern in engen Grenzen eine Änderung der Tätigkeiten statt. Es fehle auch am Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit, da den Bauherrenaufgaben immanent sei, dass sie nur zeitlich begrenzt wahrgenommen würden. Bei Sanierungs- und Baumaßnahmen nehme der Fachbereich regelmäßig nur 10 % der Planungsleistungen selbst wahr, 90 % würden unabhängig von der Durchführungsform an Dritte vergeben. Der Schutzzweck des § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG könne deshalb nur berührt sein, wenn die Fremdvergabe erheblich von diesem Prozentsatz abweiche. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht beziehe sich ausschließlich unmittelbar auf das Gebäude bzw. die Baustelle. Die Objektzentren führten das baufachliche Projektmanagement durch, sie steuerten die Auftragnehmer, prüften deren Arbeitsergebnisse auf Inhalt und Qualität und fällten die wesentlichen Bauherrenentscheidungen. Die intensive Begleitung des Planungs- und Bauprozesses sei vom Grundsatz her im gleichen Volumen zu tätigen, als ob bei konventioneller Bauweise die Bauherrenfunktion nicht abgegeben würde. Darüber hinaus fänden mindestens alle 14 Tage routinemäßige Auftraggeber-Nutzer-Besprechungen (=Projekt-besprechungen) und zusätzliche Sondersitzungen bei Bedarf statt. Eine Gefährdung von Arbeitsplätzen ergebe sich lediglich theoretisch, allerdings bei ÖPP-Projekten ebenso wie bei konventioneller Herstellung. Sollten nämlich die langfristigen Ratenzahlungen den künftigen Investitionsspielraum des Fachbereichs Gebäudemanagement zu stark einschränken, könnte das die Finanzierung weiterer notwendiger Projekte und damit die Auslastung der Beschäftigten in Frage stellen. Die Sanierung der D./Gymnasium E. sei qualitativ etwas wesentlich anderes als die Sanierung der C.. Bei letzterem fehlten die für ÖPP-Maßnahmen typischen, im Fall der E. vorhandenen Bausteine wie der Verkauf mit der anschließenden Rückmietung, der baulichen Unterhaltung für einen erheblichen Zeitraum nach Fertigstellung des Baues sowie ggf. der Eigentumsübertragung. Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller nur Unterlagen aus dem abgebrochenen Vergabeverfahren erhalten habe. Sie habe sich an die Beteiligungsmatrix gehalten und dem Antragsteller stets weit über die Verpflichtung aus dem Personalvertretungsgesetz hinaus sämtliche zur Entscheidungsfindung benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Unterlagen zu rein technischen oder wirtschaftlichen Fragen seien der Personalvertretung nach dem NPersVG aber nicht bekannt zu geben. Nach § 60 NPersVG müsse die Dienststelle den Personalrat nur zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm hierfür die erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zugänglich machen.

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Mit Schriftsatz vom 02.03.2010 hat die Beteiligte den mit dem Bauunternehmer F. über die Sanierung der C. geschlossenen Projektvertrag mit Ausnahme von Anlagen vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Für die beabsichtigte Sanierung und Erweiterung des Gymnasiums C. in einem kombinierten Planungs-, Bau- und Finanzierungsmodell (Öffentlich-Private-Part-nerschaft/ÖPP) war das Benehmen mit dem Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG herzustellen. Die Beteiligte ist bei der Übertragung von Aufgaben auf wirtschaftliche Unternehmen in ÖPP-Verfahren auch zur Vorlage des Projektvertrages mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarung verpflichtet. Der Antragsteller kann darüber hinaus allerdings die Vorlage von Unterlagen über die Wirtschaftlichkeit der ÖPP-Variante einschließlich derjenigen, die dem externen Berater und der Kommunalaufsicht von der Beteiligten zur Verfügung gestellt wurden, und den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes nicht verlangen.

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Der Zulässigkeit des Antrags, das Vorliegen eines Beteiligungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG festzustellen, steht nicht entgegen, dass in Bezug auf die Sanierung und Er-weiterung der C. im ÖPP-Modell ein Benehmensherstellungsverfahren auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 Nr. 14 NPersVG durchgeführt wurde. Denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist ein objektives Verfahren, das grundsätzlich nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche dient, sondern die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten sowie bestimmte gestaltende Entscheidungen zum Gegenstand hat (BVerwG, B. v. 25.08. 1986 - 6 P 16/84 -). Der auf Feststellung des Bestehens eines Beteiligungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG gerichtete Antrag soll in diesem Sinne zur Klärung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage auch für künftige, ähnlich gelagerte Fälle führen und damit in Bezug auf diese Frage zur Klärung des Verhältnisses zwischen den Beteiligten beitragen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist daher insoweit zu bejahen.

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Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat bei der Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicher Weise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen herzustellen. Dieses Beteiligungsrecht des Personalrats dient der Erhaltung vorhandener Arbeitsplätze in der Dienststelle, auch wenn der Verlust von Arbeitsplätzen nach herrschender Meinung keine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachen, LsBlS, § 75 Rn. 74). Nach dem weit gefassten Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift ist eine das Beteiligungsrechts des Personalrats auslösende Übertragung immer schon dann zu bejahen, wenn das auf die fraglichen Arbeiten entfallende Arbeitsvolumen von der Dienststelle auf das private Unternehmen verlagert wird. Denn damit wird die Nachfrage nach Arbeit in der Dienststelle verringert. Dieser Umstand ist geeignet, in Richtung eines Arbeitsplatzabbaus in der Dienststelle zu wirken (BVerwG, B. v. 15.10.2003 - 6 P 8/03 -). Unter Anwendung dieser Grundsätze wird im Zuge der vorliegend getroffenen Maßnahme der Sanierung und Errichtung eines Anbaus an der C. im ÖPP-Verfahren eine die Benehmensherstellungspflicht auslösende Übertragung von Arbeiten der Dienststelle auf ein wirtschaftliches Unternehmen vorgenommen. Dies ergibt sich ungeachtet der zum Teil unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten hierzu schon aus dem zwischen der Firma F. AG und der Landeshauptstadt Hannover geschlossenen Projektvertrag.

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Nach der Präambel des Projektvertrages führt die Firma F. als Auftragsnehmer die Maßnahme als Bauherr im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durch und beschafft die Finanzierung. Sie übernimmt insofern die Bauherrenrolle, die bei der Sanierung oder der Errichtung eines Erweiterungsbaus im konventionellen Verfahren von den Sachbearbeitern in den Objektzentren der Beteiligten wahrgenommen wird. Nach dem von der Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover verfassten Internetauftritt des Fachbereichs Gebäudemanagement (HANNOVER.DE - Fachbereich Gebäudemanagement; http://www.hannover.de/de/buerger/verwaltungen/ dez_fb_lhh/dezernate_fachbereiche) wurden im Nettoregiebetrieb Gebäudemanagement zum 01.01.2005 die bisherigen Fachbereiche Gebäudewirtschaft und Bauen (Hochbau) zusammen geführt. Das Gebäudemanagement ist verantwortlich für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten wie auch die Projektsteuerung sämtlicher Hochbaumaßnahmen der Landeshauptstadt Hannover. Im Rahmen dieser typischen Tätigkeiten als Planungs-, Architektur- und Ingenieurbüro werden auch ökologische und energiewirtschaftliche Fragestellungen bearbeitet. Der Fachbereich Gebäudemanagement organisiert sich mit etwa 190 Mitarbeiter/innen in den Bereichen Finanzen, Personal, EDV, Immobilienbetrieb, Planen und Bauleitung und ist als Eigentümer und Bauherr verantwortlich für einen Gebäudebestand auf rund 300 eigenen Liegenschaften mit einem Bilanzwert von ca. 714 Mio. €. Bei angemieteten Objekten übernimmt das Gebäudemanagement die zentrale Mieterfunktion. Die Sanierung, bauliche Unterhaltung und der Betrieb seines Gebäudevermögens ist Aufgabe des Fachbereichs Gebäudemanagement. Es soll den Instandhaltungsstau der vergangenen Jahre abbauen und dabei gleichzeitig die Konsolidierung des Haushalts verfolgen. Das dazu erforderliche differenzierte Fachwissen steht insbesondere durch Architekten und Ingenieure der Bau-, Heizungs-, Lüftungs- und Maschinentechnik, der Elektrotechnik sowie der Gas-, Wasser- und Abwassertechnik zur Verfügung.

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Der Projektvertrag regelt demgegenüber neben der Übertragung der Bauherrenrolle u. a., welche Aufgaben von dem Bauunternehmer als Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringen sind. Gemäß § 1, 1.1 ist Gegenstand des Vertrages die vollständige Planung und bezugs- und betriebsfertige Sanierung des Altbaus sowie die bezugs- und betriebsfertige Errichtung des Neubaus des Gymnasiums C. einschließlich aller technischen Einrichtungen. Dabei umfasst die Leistungspflicht nach § 1, 1.2 sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um das durch den Vertragsgegenstand und die Bestimmungen des Vertrages beschriebene Vertragsobjekt termingerecht betriebs- und funktionsfähig zur Nutzung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat das Vertragsobjekt als Bauherr zu errichten und schlüsselfertig zu übergeben. Gemäß § 3, 3.1 obliegt dem Auftragnehmer die Planung der nach dem Vertrag geschuldeten Bauleistungen eigenverantwortlich. Er hat die ihm von der Landeshauptstadt Hannover übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen. Hierfür muss er gemäß § 6 auch alle behördlich geforderten Genehmigungen, Abnahmen und Gutachten auf seine Kosten und Verantwortung einholen. Dem Auftragnehmer obliegt nach § 3, 3.2 auch die Beauftragung eines qualifizierten Landschaftsarchitekten für die Planung der Freiflächen und Außenanlagen. Er hat nach § 8, 8.2 bei - wider Erwarten festgestellten - Bodenverunreinigungen, Hindernissen, unterirdischen Leitungen oder sonstigen Altlasten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und nach § 15, 15.4 die Wartungsleistungen für den Zeitraum der vereinbarten Gewährleistungsfrist zu erbringen, die für die Bauleistungen gemäß § 17, 17.3 im wesentlichen fünf Jahre beträgt. Dies ist zur Überzeugung der Fachkammer ein erhebliches Arbeitsvolumen oberhalb der Bagatellgrenze, das von den Beschäftigten des Fachbereichs Gebäudemanagement auf das Bauunternehmen F. AG übertragen wird. Auch wenn es zutreffen dürfte, wie die Beteiligte einwendet, dass die Planungsleistungen auch konventionell zu 90 % „fremd" vergeben werden, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls wesentliche Koordinierungs-, Prüfungs- und Organisationsleistungen im Rahmen einer nach dem ÖPP-Verfahren durchgeführten Maßnahme statt von Bediensteten der Stadt von den Mitarbeitern eines Wirtschaftsunternehmens ausgeführt werden. Dabei ist insbesondere auch der Vortrag des Antragstellers nachvollziehbar, dass die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an kleinere und mittlere Unternehmen in der Region und deren anschließende Abnahme bei der konventionellen Durchführung einer Sanierungsmaßnahme einen wesentlichen Tätigkeitsbereich der in den Projektzentren eingesetzten Beschäftigten darstellt. Darauf, dass der konkrete Umfang der vom Fachbereich Gebäudemanagement auf das private Unternehmen übertragenen Aufgaben nicht beziffert werden kann - etwa als Anteil an den Nettobaukosten von 12,9 Mio. € -, kommt es demgegenüber nicht an.

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Die Arbeiten werden auch im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG auf Dauer auf das Wirtschaftsunternehmen übertragen. Insoweit wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass es sich um eine endgültige Maßnahme handelt. Wenn nach den Gesamtumständen die Übertragung auf Dauer vorgesehen ist oder die Maßnahme eine Arbeitsplätze gefährdende Wirkung hat, genügt aber auch eine zeitlich befristete Dauer der Übertragung (vgl. Dembowski u. a., a. a. O., § 75 Rn. 83). Zwar ist im Rahmen der zu überprüfenden Maßnahme nicht die gesamte Zuständigkeit des Fachbereich Gebäudemanagement für die Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung oder Errichtung etwaiger Ersatzbauten bei den von ihm betreuten Liegenschaften übertragen worden. Es gibt nach der entsprechenden Erklärung der Beteiligten in der Anhörung vom 09.03.2010 auch keinen Ratsbeschluss, mit dem eine solche Grundsatzentscheidung zur Durchführung aller entsprechenden Maßnahmen im ÖPP-Verfahren getroffen wurde. Der Antragsteller hat daher keine andere Möglichkeit, als sein Beteiligungsrecht im Falle jeder einzelnen Sanierungsmaßnahme geltend zu machen. Seinem diesbezüglichen Anspruch auf Herstellung des Benehmens würde aber auch eine Grundentscheidung zur sukzessiven Fremdvergabe der Arbeiten wohl nicht entgegenstehen (so auch OVG N-W, B. v. 16.12.1993 - Cl 107/90 -; HessVGH, B. v. 25.09.2003 - 22 Tl 2639/02). Zum einen lässt nämlich auch eine Beteiligung im Rahmen der Grundentscheidung Spielraum für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei der sukzessiven Fremdvergabe im Hinblick auf besondere Aspekte der Einzelvergaben. Vor allem aber wird auch bei einer solchen Konstellation wie hier die Menge der insgesamt von den Beschäftigten der Dienststelle zu bewältigenden Arbeit im Umfang der Aufgabenübertragung reduziert. Denn die auf die Firma F. mit dem Projektvertrag übertragenen Arbeiten werden endgültig von dieser wahrgenommen, wenn auch z. T. - wie die Ausführung der Wartungsarbeiten - zeitlich befristet. Alle Arbeiten, die Mitarbeiter des Unternehmens in diesem Zusammenhang ausführen, können von den Bediensteten des Fachbereichs Gebäudemanagement nicht mehr wahrgenommen werden.

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Es kommt auch nicht darauf an, ob die Übertragung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der C. auf das Wirtschaftsunternehmen durch neu im Fachbereich Gebäudemanagement durch die Durchführung von ÖPP-Verfahren entstandene Aufgaben kompensiert wird. Denn der Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG stellt nur darauf ab, ob Arbeiten von Beschäftigten der Dienststelle auf Dauer auf wirtschaftliche Unternehmen übertragen werden. Ob diese Voraussetzung, nämlich die Übertragung von Arbeiten, vorliegt, hängt nicht davon ab, ob „im Gegenzug“ möglicherweise gleichzeitig neue Aufgaben entstehen. Insoweit hat vielmehr eine auf die jeweils betroffenen Arbeiten bezogene Betrachtungsweise zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - zwar in anderem Zusammenhang, aber doch in einer im Grundsatz ähnlichen Konstellation - mit Beschluss vom 01.09.2004 (- 6 P 3.04 -) zum Mitbestimmungstatbestand „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung“ des BlnPersVGs entschieden, dass es dann, wenn der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung bei unveränderter Arbeitsqualität bezweckt, unerheblich ist, ob die Beschäftigten die dadurch bedingte erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Zudem kann nach dem bekannten Sachverhalt vorliegend trotz der fünf neu geschaffenen Arbeitsplätze im Fachbereich Gebäudemanagement nicht festgestellt werden, ob die entstandenen den durch ÖPP-Verfahren insgesamt verloren gegangenen Aufgaben nach Arbeitsmenge und erforderlicher Mitarbeiterqualifikation in der Summe überhaupt entsprechen.

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Nicht weiter nachzugehen war dem Argument der Beteiligten, die Sanierung der C. und ähnliche Projekte könnten mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsicht außerhalb eines ÖPP-Verfahrens gar nicht durchgeführt werden, insoweit führe die Sanierung im ÖPP-Verfahren zu einer Vermehrung von Arbeit im Fachbereich Gebäudemanagement. Denn es kommt für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht darauf an, ob wegen des zur Verfügung stehenden Etats von 40 Mio. € viele Maßnahmen außerhalb eines ÖPP-Verfahrens wegen des erheblichen Sanierungsbedarfs mit einem Investitionsstau eines hohen dreistelligen Millionenbetrages nicht finanziert werden könnten. Zum einen kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Tilgung etwa aufzunehmender Kredite nicht auch bei einer konventionellen Durchführung der Maßnahme gestreckt werden kann. Vor allem aber würde das Bestehen der vom Beteiligten dargestellten Situation nicht zum Wegfall eines Beteiligungsrechts der Personalvertretung nach dem NPersVG führen. Denn hier geht es zuvorderst nicht um die Frage, ob die C. im ÖPP-Verfahren saniert werden kann, sondern darum, ob diese Maßnahme der Benehmensherstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterfällt. Auch wenn eine Beteiligung der Personalvertretung auf dieser Grundlage erfolgt, ist damit eine Festlegung in Bezug auf die beabsichtigte Maßnahme noch nicht getroffen. Alle erheblichen Gesichtspunkte lassen sich im Rahmen der Benehmensherstellung erörtern. Die an die frühere Beteiligungsform der Mitwirkung getretenen Benehmensherstellung ist ohnedies ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht, bei dem nach § 107 f. Abs. 4 Satz 2 NPersVG im Falle der Nichtherstellung des Benehmens der höhere Dienstvorgesetzte (gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 NGO bei der Beteiligten der Verwaltungsausschuss) endgültig entscheidet.

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Hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zur Vorlage der im Einzelnen benannten Unterlagen bestimmt der allein maßgebliche § 60 Abs. 1 NPersVG, dass die Dienststelle den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen hat. Die insoweit bestehenden Ansprüche folgen aus dem aus dem Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck, der es der Personalvertretung ermöglichen soll, die ihr obliegenden Aufgaben sachgerecht und effektiv zu bewältigen, ihr aber keinen von ihren Aufgaben losgelösten umfassenden Informationsanspruch vermitteln. Der Informationsanspruch setzt vielmehr voraus, dass die Personalvertretung nach dem NPersVG eine Aufgabe wahrzunehmen hat (vgl. VGH Ba-Wü, B. v. 25.11.2008 - PL 15 S 2634/07 -). Da § 60 Abs. 1 Satz 1 NPersVG den Anspruch der Personalvertretung von der „Durchführung seiner Aufgaben“ abhängig macht, kann dem Gesetzeswortlaut eindeutig entnommen werden, dass ein Anspruch des Personalrats auf umfassende und rechtzeitige Information nur insoweit besteht, als er Auskünfte und Unterlagen benötigt, um die ihm nach dem NPersVG obliegenden Aufgaben erfüllen und seine Beteiligungsrechte rechtzeitig und effektiv wahrnehmen zu können. Dies ist im Hinblick auf die vorliegend vom Antragsteller beantragte Feststellung hinsichtlich des Projektvertrages jedenfalls insoweit zu bejahen, als sich daraus insbesondere ergibt, welche Arbeiten dem wirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Denn nur auf dieser Grundlage kann der Antragsteller beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG vorliegen, es sich mithin um solche handelt, die üblicherweise von den Beschäftigten der Dienststelle vorgenommen werden. Auch wenn die Beteiligte im Laufe dieses Verfahrens diesem Anliegen entsprochen und mit Schriftsatz vom 02.03.2010 den Projektvertrag - wenn auch ohne die auch von der Kammer als entbehrlich angesehenen Anlagen - vorgelegt hat, bedarf es im Hinblick auf vergleichbare künftige Fälle insoweit der beantragten Feststellung der Kammer.

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Der Antrag war aber abzulehnen, soweit der Antragsteller darüber hinaus auch eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen beansprucht über den Wirtschaftlichkeitsvergleich der Eigenfertigungsvariante mit der ÖPP-Variante, die Unterlagen, die dem externen Berater und der Kommunalaufsicht zur Durchführung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs zur Verfügung gestellt wurden, und den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes. Denn dem Personalrat wird über das Informationsrecht des § 60 NPersVG nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Dienststelle gleichsam mit zu führen und alle Entscheidungen dieser umfassend zu kontrollieren. Vorliegend sind auch keine Aufgaben des Antragstellers ersichtlich, zu deren Durchführung er die aufgeführten Unterlagen benötigt. Insbesondere ist das mit seinem ersten Antrag geltend gemachte Beteiligungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG in seinem Bestand nicht davon abhängig, ob die Entscheidung der Beteiligten wirtschaftlich ist. Die Pflicht zur Herstellung des Benehmens besteht nämlich unabhängig davon, ob die Sanierung der C. im ÖPP-Verfahren kostengünstiger ist als in der konventionellen Variante. Es gibt auch keine allgemeine Aufgabe des Personalrats, einen sparsamen Umgang mit Steuermitteln zu überwachen oder auf eine effektive Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken, auch wenn dies langfristig Auswirkungen auf den Bestand an Arbeitsplätze und Planstellen haben kann. Die Aufgaben der Personalvertretung sind vielmehr im NPersVG kodifiziert.

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Es ist hier auch keine der allgemeinen Aufgaben des Personalrats nach § 59 NPersVG betroffen, insbesondere auch nicht die nach dessen Nr. 2. Zwar mag eine „unwirtschaftliche“ Entscheidung gegebenenfalls gegen die Gemeindehaushaltsordnung verstoßen. Deren Einhaltung zu überwachen, obliegt indes der Rechnungsprüfung und Kommunalaufsicht. Es handelt sich dabei vor allem auch nicht um eine „zu Gunsten der Beschäftigten“ geltende Regelung. Vorschriften des Haushaltsrechts begründen keine individuellen Ansprüche. Auch die Durchführung einer Maßnahme i. S. d. § 59 Nr. 3 NPersVG, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dient, ist vorliegend nicht unmittelbar betroffen, so dass dieser Tatbestand ebenfalls nicht gegeben ist. Da sich dieses weit gefasste Antragsrecht als generelle Auffangnorm erweist, die in den weiteren Nummern des § 59 NPersVG konkretisiert wird und sich mit den darin aufgeführten allgemeinen Aufgaben häufig überschneidet, ist deren Anwendungsbereich begrenzt (vgl. Dembowski, a. a. O., § 59 Rn. 38). Die Personalvertretung kann auch über die allgemeinen Aufgaben des § 59 NPersVG nicht eine allgemeine Kontrolle der Verwaltung in der Art der Kommunalaufsicht oder eines Rechnungshofes beanspruchen.