Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.03.2010, Az.: 6 A 4904/09

Glaubensfrage; Glaubensfreiheit; Klagebefugnis; Persönlichkeitsrecht; postmortales Persönlichkeitsrecht; Religionsfreiheit; Religionsgemeinschaft; Urchristen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.03.2010
Aktenzeichen
6 A 4904/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger haben am 14. Oktober 2009 Klage erhoben mit dem Ziel, es der beklagten Landeskirche gerichtlich untersagen zu lassen, sich länger „christlich“ zu nennen.

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Die Kläger tragen vor, sie bildeten den Vorstand der Glaubensgemeinschaft „U. e.V.“ und seien als rechtmäßige Nachfolger von Jesus Christus dazu berufen, dessen Namen vor Missbrauch und Verhöhnung durch den Protestantismus zu schützen.

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Anhand verschiedener und im Einzelnen dargestellter Beispiele (Säuglingstaufe, Rechtfertigung von Krieg und Gewalt, gewalttätig erworbenes Kirchenvermögen, Drohung mit dem strafenden Gott, totalitäres Staatsdenken, Aufrufe zur Intoleranz, Billigung von Tierquälerei, Vorspiegelung, der Glaube allein genüge) erweise sich, dass die Evangelische Kirche nicht christlich im Sinne des Jesus von Nazareth sei. Die von ihr in Anspruch genommene Bezeichnung als „christliche Kirche“ und die Berufung auf Jesus von Nazareth seien grob wahrheitswidrig, irreführend und verletzten das Persönlichkeitsrecht des Jesus von Nazareth. Insoweit handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Beklagten, wenn diese sich „christlich“ nenne. Was „christlich“ sei und ob sich jemand auf Jesus von Nazareth berufen könne, sei eine Aussage, die nicht nur wertende, sondern auch tatsächliche Elemente enthalte. Anknüpfungspunkt sei dabei die Lehre des Jesus von Nazareth.

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Viele Protestanten seien überzeugt davon, dass Martin Luther die Kirche reformiert und näher an das Christentum herangeführt habe. In Wahrheit sei Luther aber Zeit seines Lebens ein katholischer Augustinermönch und zutiefst verhaftet im mittelalterlichen Denken der Romkirche geblieben. Was die Vatikankirche an Lehren und Verhaltensweisen über Jahrhunderte in scharfem Gegensatz zu Jesus von Nazareth aufgebaut habe, sei von Martin Luther in vielen Aspekten in seine neu entstehende Staatskirche übernommen worden. Luther habe sogar weitere unchristliche Elemente wie zum Beispiel die Hörigkeit gegenüber der Obrigkeit hinzugefügt. Deren Auswirkungen seien in der Lutherkirche bis heute deutlich zu spüren. Aus alledem folge, dass sich nicht christlich nennen könne, wer Luther nachfolge.

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Die Kläger vertreten die Auffassung, dass für das Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Dies folge daraus, dass es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele.

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Auch seien sie zur Klageerhebung befugt, denn das Wirken der Beklagten nach außen verletzte sie in ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG). Insoweit entfalte das von der Beklagten in Anspruch genommene Grundrecht der Religionsfreiheit eine mittelbare Drittwirkung. Hiervon sei jeder von ihnen selbst betroffen, weil er von der Beklagten als Institution gegen seinen Willen aufgrund einer erzwungenen Taufe nicht nur lebenslang, sondern ewig vereinnahmt werde. Dass sich die Kirche dabei ausdrücklich auf Jesus Christus berufe, stehe im krassen Widerspruch zu dessen Lehre.

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Auch liege eine freiheitsgefährdende Übermacht im Verhältnis zwischen den Großkirchen und den neuen religiösen Bewegungen vor, indem den Kirchen von staatlicher Seite vielfältige Privilegien und hohe Subventionen gewährt würden. Auch dies führe bei den Freien Christen für den Christus der Bergpredigt aller Kulturen weltweit und ihren Anhängern zur Beeinträchtigung ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit im Sinne von Art. 4 GG.

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Andererseits gründe sich ihre Klagebefugnis auch darauf, dass Jesus von Nazareth ein postmortaler Persönlichkeitsschutz zustehe. Dessen Geltendmachung scheitere nicht daran, dass kein naher Angehöriger im herkömmlichen Sinne gefunden werden könne. Vielmehr bestehe die Ratio der Angehörigeneigenschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, bei Ermittlung der Wahrnehmungsberechtigung an die Nähe der zu schützenden Persönlichkeit und das Eigeninteresse des den Schutz geltend Machenden anzuknüpfen. Diese Anknüpfung stelle auch die Verbindung zu Menschen her, die sich die zu schützende Persönlichkeit als Vorbild ihrer gesamten Lebensführung gewählt hätten. Sie, die Kläger, täten den Willen Gottes und seien aufgrund ihrer geistigen Verwandtschaft zu Jesus von Nazareth als wahre Urchristen legitimiert, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Vorbildes Jesus von Nazareth gerichtlich geltend zu machen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich „christlich“ zu nennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass die Kläger ihr Klagebegehren im Verwaltungsrechtsweg verfolgen und ein anderer Rechtsweg für die Streitigkeit über die Bezeichnung einer Kirche als „christlich“ nicht zur Verfügung steht.

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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Zwar zählen hierzu regelmäßig nicht Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten (vgl. VG München, Urteil v. 24.05.2000 - M 29 K 99.5270 -, m.w.N., zitiert nach juris). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - (NVwZ 2001 S. 908 f.) hervorgehoben, dass gegenüber Äußerungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind und öffentlich-rechtlich handeln, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Die beklagte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat nach der gemäß Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes übernommenen Bestimmung des Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Rechtsverfassung - WRV) den mit dem Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen (Loccumer Vertrag) bekräftigten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Loccumer Vertrag). Die Frage, ob der mit der Klage bezeichneten Streitfrage tatsächlich Äußerungen der Beklagten in ihrer Eigenschaft einer Körperschaften des öffentlichen Rechts zugrunde liegen, die sich als Angriffe oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen darstellen und damit das Grundrecht der Religionsfreiheit eingreifen können (BVerfG, a.a.O. S. 908), ist dagegen keine Frage des Rechtsweges, sondern der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage.

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Die Klage ist aber unzulässig, weil die Kläger nicht befugt sind, einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, sich „christlich“ zu nennen, im Klagewege zu verfolgen.

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Die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage, zu der auch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs zählt, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 5.2.1992 - BVerwG 7 B 15.92 -, NVwZ-RR 1992 S. 371, m.w.N.) in entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass sich die klagende natürliche oder juristische Person für ihr Klagebegehren auf eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung oder ein mögliches Forderungsrecht berufen kann. Denn Popularklagen, mit denen jedermann umstrittene Fragen jederzeit zur Entscheidung eines Gerichts stellen kann, sind im Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Daran scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Ein Rechtssatz, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Kläger von der Beklagten fordern können, sich nicht (mehr) „christlich“ zu nennen, existiert nicht.

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Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vermittelt den Klägern für den verfolgten Unterlassungsanspruch keine Klagebefugnis. Gleiches gilt für den Schutz der ungestörten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG. Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist ein klassisches Abwehr- und Schutzrecht, dass der Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützten Persönlichkeits- und Gemeinschaftsbereiche dient und darüber hinaus dem Staat die Pflicht auferlegt, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen durch Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen, wofür aber die bestehenden Gesetze ausreichen (BVerfG, Beschluss v. 26.03. 2001, a.a.O., m.w.N.). Dagegen folgt aus dem Charakter des Abwehr- und Schutzrechtes zugleich, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Einzelnen oder Glaubensgemeinschaften kein Forderungsrecht vermittelt, das darauf gerichtet wäre, Andersgläubigen oder konkurrierenden Gemeinschaften oder Religionsgesellschaften bestimmte religiöse Handlungen (z.B. Taufe) oder Äußerungen, die Bestandteil ihres religiösen Selbstverständnisses sind und sich im Rahmen der für alle geltenden Gesetze halten, untersagen zu lassen.

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Soweit die Kläger hierzu geltend machen, sie wendeten sich im Namen der Freiheit der Christen, die der freiheitlichen Lehre des Jesus von Nazareth folgten, gegen die zwangsweise Rekrutierung von Menschen als Mitglieder der Evangelischen Kirche, fehlt ihnen offensichtlich die Klagebefugnis, denn mit diesem Inhalt ihres Anliegens machen sie ausschließlich Rechte Anderer geltend.

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Im Übrigen lässt sich die Tatsache, dass sich die Beklagte ihrem Selbstverständnis zufolge als Kirche der evangelischen Christen und damit als „christlich“ sieht, weder als Angriff auf die individuelle Religionsfreiheit der Kläger noch als Behinderung ihrer Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 26.03. 2001, a.a.O.) verstehen. Denn die Begriffe „Angriff“ und „Behinderung“ sind im Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht im weltlichen Sinne zu verstehen, weil sich etwaige, auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützte Abwehransprüche stets nur auf die Unterlassung tatsächlicher, nicht aber „geglaubter“ oder empfundener Verstöße gegen Schutznormen (hier: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) richten können. Insoweit lässt sich auch nicht vertreten, dass die Beklagte eine die Kläger in ihrem Recht auf Religionsfreiheit beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung aufstellte, wenn sie sich „christlich“ nennt. Denn auch die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass allein die Bibel den Maßstab dessen setze, was „christlich“ ist. Dies macht deutlich, dass die aus einem religiösen Verständnis heraus gebrauchte Bezeichnung „christlich“ notwendigerweise wertende Elemente enthält, die sich nicht an den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ bestimmen lassen, sondern maßgeblich von religiösen Elementen, nämlich vom Glauben an den Inhalt und die Bedeutung der Aussagen der Bibel bestimmt werden. Schon aus diesem Grund kann eine bestimmte Überzeugung von der Entwicklung des Christentums, hier der Bedeutung der Reformation und der Person Martin Luthers, nicht Teil eines in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellenden „Angriffs“ oder einer „Behinderung“ sein.

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Das ferner vorgetragene Argument der Kläger, ihre religiöse Entfaltungsfreiheit werde beeinträchtigt, weil zu Ungunsten anderer Religionsgemeinschaften und deren Anhängern den Kirchen vielfältige Privilegien eingeräumt und hohe Subventionen gewährt würden, kann den Klägern schon im Ansatz keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte vermitteln, denn es richtet sich gegen den falschen Gegner. Die Pflicht zum Ausgleich zwischen den konkurrierenden Religionsgemeinschaften trifft die dafür zuständigen staatlichen Organe, nicht die beklagte Landeskirche, die nach Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ihr Verhältnis zu den anderen Religionen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der für alle geltenden Gesetze frei gestalten darf (BVerfG, Beschluss v. 26.03. 2001, a.a.O.).

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Die Möglichkeit, einen Abwehranspruch auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts des Jesus von Nazareth zu stützen, besteht für die Kläger ebenfalls nicht. Die von den Klägern zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener (Urteil vom 20.03.1968 - I ZR 44/66 -, BGHZ 50, 133 ff. = JZ 1968 S. 697 ff.) gibt für eigene Rechte der Kläger nichts her. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil hervorgehoben, dass in Ermangelung entgegenstehender anderweitiger Regelungen in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Berechtigter zur Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen anzusehen ist. Ferner kommen in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitgliedes oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden, was zu einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten führen kann (BGH, a.a.O. S. 140 = JZ 1968 S. 699). Zugleich folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O., S. 140 = JZ 1968 S. 699), dass der Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten bestimmbar bleiben muss, denn im Interesse der Rechtssicherheit kann der Persönlichkeitsschutz Verstorbener nicht von jedermann geltend gemacht werden.

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Die von den Klägern reklamierte geistige Verwandtschaft mit Jesus Christus in dem Sinne, dass sie nachweisbar an seine Lehre glauben und diese im Alltag umzusetzen, reicht für eine rechtssichere Bestimmung des Kreises der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten nicht aus. Die Eigenschaft einer geistigen Verwandtschaft zu Jesus Christus ist etwas grundsätzlich anderes als gerichtlich nachvollziehbare Umstände wie etwa eine zu Lebzeiten eines Verstorbenen geäußerte Willenserklärung oder eine durch Abstammung oder Adoption begründete familiäre Beziehung zu diesem. Das Vorhandensein geistiger Verwandtschaft wirft nämlich zunächst die Frage nach dem wahren Glauben und dem wahren Christentum auf, bevor sie in Bezug auf bestimmte Personen beantwortet werden kann. Die Frage nach dem wahren Glauben und dem wahren Christentum ist aber der Justiz entzogen.