Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.03.2010, Az.: 11 A 1989/08

Bauzuschuss; Förderzeitraum; Grundschuld; Junglandwirtezuschuss; Projektförderung; Subvention; Widerruf; Zinszuschuss; Zuwendung; Zweckbindung; Zweckbindungszeitraum

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.03.2010
Aktenzeichen
11 A 1989/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Widerrufs- und Teilrückforderungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheides.

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Der 1962 geborene Kläger übernahm zum 01.07.1992 den elterlichen Baumschulenbetrieb mit 13,75 ha Freilandfläche in D..

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Mit Zuwendungsbescheid vom 23.05.1996 wurde dem Kläger von der Beklagten für den Neubau einer Mehrzweckhalle und eines Verkaufsgewächshauses mit einem Investitionsvolumen von insgesamt 506.171,96 € (990.000,00 DM) ein abgezinster Zinszuschuss von 30 % des dem Kläger von der E. Landesbank gewährten Kapitalmarktdarlehens in Höhe von 367.107,57 € (718.000,00 DM) mit einer Laufzeit von 20 Jahren, mithin von 110.132,27 € (215.400,00 DM), ferner ein Zuschuss für Baumaßnahmen in Höhe von 34.767,85 € (68.000,00 DM), ein Junglandwirtezuschuss in Höhe von 4.345,98 € (8.500,00 DM) und ein Zuschuss zu den Betreuungsgebühren auf der Grundlage der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)" aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft in Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und bis Anfang 1998 mit Ausnahme der Betreuergebühren an die F. Landesbank ausgezahlt. Die beigefügten Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Bescheides geworden. Daneben heißt es u.a. unter Ziffer 6.2 des Bescheides: "Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden (Nr. 4.1 ANBest-P)." Nach Ziffer 7.2 sind die Zweckbindung und ein etwaiger Rückforderungsanspruch bei Zuschüssen und Zinszuschüssen von insgesamt mehr als 25.564,60 € (50.000,00 DM) durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des Landes Niedersachsen oder durch Erbringung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Wertpapieren zu sichern.

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Im Februar 1998 wurde eine brieflose Grundschuld bis zur Höhe von 367.107,57 € (718.000,00 DM) für die F. Landesbank sowie eine brieflose Grundschuld bis zur Höhe von 149.246,10 € (291.900,00 DM) für das Land Niedersachsen im Grundbuch eingetragen.

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Die baulichen Anlagen wurden ausweislich des vom Kläger vorgelegten Verwendungsnachweises im April 1998 fertig gestellt.

6

Unter dem 13.06.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung des Verwendungsnachweises keine Beanstandungen ergeben habe und der Vorgang damit abgeschlossen sei. Vorsorglich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Richtlinie weiterhin eingehalten werden müssten.

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Mit Schreiben vom 13.06.2000 bat der Rechtsanwalt und Notar G. H. aus I. die Beklagte, umgehend der Pfandentlassung bezüglich der auf den geförderten Grundstücken eingetragenen Grundschuld zugunsten des Landes Niedersachsen zuzustimmen, und legte den Notariellen Kaufvertrag vom selben Tage über diese Grundstücke mit dem Hinweis vor, dass dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag bis zum 02.07.2007 zustehe, sofern nicht bis zum 30.06.2006 sämtliche Löschungsbewilligungen bzw. unwiderrufliche Zusagen der Gläubigerbanken vorlägen. Daneben ist die Durchführung des Notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2006 nach § 6 von zwei weiteren Kaufverträgen abhängig, für die ein Rücktrittsrecht bis zum 30.06.2007 vorgesehen ist. In § 3 des Notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2006 verpflichtet sich der Kläger u.a., den Kaufgegenstand am 01.08.2007 zu übergeben und das Gewächshaus zum 15.08.2007 abzubauen.

8

Am 27.06.2006 teilte die F. Landesbank der Beklagten telefonisch mit, dass das dem Kläger gewährte Kapitalmarktdarlehen bereits gekündigt sei.

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Mit Schreiben vom 19.07.2007 teilte die F. Landesbank der Beklagten mit, dass nach der Änderungsurkunde vom 27.06.2007 zum Notariellen Kaufvertrag vom 13.06.2006 ein Abwicklungszeitraum zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht mehr erkennbar sei.

10

Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2008 ihren Zuwendungsbescheid vom 23.05.1996 zum Teil für die Vergangenheit und forderte einen Teil der ausgezahlten Zuwendungen als kapitalisierten Zinszuschuss in Höhe von 64.702,00 €, des Bauzuschusses in Höhe von 10.864,00 € und des Junglandwirtezuschusses in Höhe von 1.358,00 € vom Kläger zurück.

11

Zur Begründung wurde auf Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheides verwiesen. Mit der Kündigung des Kapitalmarktdarlehens durch die F. Landesbank im Juni 2006 sei die Grundlage zur weiteren Gewährung des kapitalisierten Zinszuschusses entfallen. Aufgrund der angenommenen Laufzeit des Kapitalmarktdarlehens von 99 Monaten bis zur Kündigung bei einer vorgesehenen Laufzeit von 240 Monaten (20 Jahre) seien 64.702,00 € (141/240 des ausgezahlten Zinszuschusses) zurückzuzahlen. Mit der Einstellung der Bewirtschaftung entfalle auch die zweckentsprechende Nutzung des Bau- und des Junglandwirtezuschusses nach 99 Monaten. Bei einer Zweckbindungsfrist von 144 Monaten (12 Jahren) seien insgesamt 12.222,00 € (45/144 der ausgezahlten Beträge) zu erstatten. Das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und einer sparsamen Haushaltsführung gebiete es, den Zuwendungsbescheid teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Der Betrag in Höhe von insgesamt 76.924,00 € sei bis zum 07.04.2008 zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch sei mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

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Der Kläger hat am 03.04.2008 Klage erhoben.

13

Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Teilrückforderung lägen nicht vor. Er bewirtschafte seinen Betrieb trotz der seit längerem bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Lage wegen der veränderten Zuwegung zu dem Betriebsgrundstück in vollem Umfang weiter und wolle ihn so lang wie möglich erhalten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht nachvollziehbar.

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 Der Kläger beantragt,

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den Widerrufs- und Teilrückforderungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und führt ergänzend aus, durch die Kündigung der mit der Zuwendung geförderten Kapitalmarktdarlehen habe der Kläger eine zweckentsprechende Verwendung des kapitalisierten Zinszuschusses nicht mehr nachweisen können. Das mittelverwaltende Kreditinstitut habe die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betreiben wollen. Um den entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu verlieren, sei der Zuwendungsbescheid aufgehoben worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

21

Der angefochtene Widerrufs- und Teilrückforderungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Die Beklagte hat ihren Widerrufs- und Teilrückforderungsbescheid vom 06.03.2008 auf §§ 49 Abs. 3 und 49 a VwVfG in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderprogramm) in der Fassung des RdErl. d. ML vom 18.08.1996 (Nds.MBl. 1996, S. 1317) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt.

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Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).

24

Mit Zuwendungsbescheid vom 23.05.1996 wurde dem Kläger von der Beklagten für den Neubau einer Mehrzweckhalle und eines Verkaufsgewächshauses u.a. ein abgezinster Zinszuschuss von 30 % des dem Kläger von der E. Landesbank gewährten Kapitalmarktdarlehens in Höhe von 367.107,57 € (718.000,00 DM) mit einer Laufzeit von 20 Jahren, mithin von 110.132,27 € (215.400,00 DM), ferner ein Zuschuss für Baumaßnahmen in Höhe von 34.767,85 € (68.000,00 DM) und ein Junglandwirtezuschuss in Höhe von 4.345,98 € (8.500,00 DM) auf der Grundlage der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)" aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft in Form der Anteilsfinanzierung bewilligt.

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Es handelt sich nach Ziffer 5.4 der zugrundeliegenden Richtlinie vorliegend um eine Kombinierte Investitionsförderung im Rahmen der Projektförderung, bei der dem Unternehmen Zuwendungen in Form von Zuschüssen sowie Zinsverbilligungen für aufgenommene Kapitalmarktdarlehen (Ziff. 5.1.2) für ein förderfähiges Investitionsvolumen bis zu 1,5 Mill. DM gewährt werden konnten. Die Fördervoraussetzungen und Berechnung der Zuschüsse für Baumaßnahmen und Junglandwirte ergeben sich aus Ziffern 5.4.1, 5.4.3 und 4.3 der Richtlinie. Nach Ziffer 5.4.2 der Richtlinie beträgt die Dauer der Zinsverbilligung für aufgenommene Kapitalmarktdarlehen bei Immobilien 20 Jahre. Die Zinsverbilligung beträgt bei Immobilien 30 v.H. des Darlehensbetrages und wird abgezinst als einmaliger Zinszuschuss ausgezahlt.

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Der Zuwendungszweck wird in Ziffer 1.1 der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Richtlinie dergestalt festgelegt, dass zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Landwirtschaft Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe für innovative Maßnahmen gewährt werden, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen. Im Zuwendungsbescheid der Beklagten selbst ist als konkret geförderte Maßnahme der Neubau einer Mehrzweckhalle und eines Verkaufsgewächshauses mit einem bestimmten Investitionsvolumen festgelegt.

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Diesem Zweck entsprechend sind die bis Anfang 1998 von der Beklagten ausgezahlten Zuwendungen im eigentlichen Förderzeitraum verwendet worden, wie sich aus der Überprüfung des Verwendungsnachweises und der Mitteilung der Beklagten vom 13.06.2000 ergibt.

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Die Frage, ob der Beklagten nach Ablauf des Förderzeitraums ein Widerrufsrecht zusteht, kann mithin nur noch von der Zweckbindung und dem Zweckbindungszeitraum abhängig sein. Die Einzelheiten zur Zweckbindung und zur deren Dauer sind im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 23.05.1996 als Nebenbestimmung unter Ziffer 6.2 in Übereinstimmung mit Ziffer 6.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen und unter Hinweis auf Nr. 4.1 ANBest-P dahin konkretisiert worden, dass der Beklagten ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten ist, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

29

Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers sind die von der Beklagten geförderten Gebäude im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 06.03.2008 maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung weiterhin für den klägerischen Gartenbaubetrieb genutzt worden. Soweit ersichtlich und vorgetragen ist der Kläger auch seiner Verpflichtung aus § 3 des Notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2006 über das Grundstück mit den geförderten Gebäuden, den Kaufgegenstand am 01.08.2007 zu übergeben und das Gewächshaus zum 15.08.2007 abzubauen, bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Dazu hatte die F. Landesbank der Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.07.2007 mitgeteilt, dass nach der Änderungsurkunde vom 27.06.2007 zum Notariellen Kaufvertrag vom 13.06.2006 ein Abwicklungszeitraum zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht mehr erkennbar sei.

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Eine zweckwidrige Verwendung bzw. ein Auflagenverstoß wäre nur anzunehmen, wenn allein der innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von zwölf Jahren nach Fertigstellung im April 1998 erfolgte Abschluss des Notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2006 in der geänderten Fassung vom 27.06.2007 eine Veräußerung im Sinne der Nebenbestimmung 6.2 des Zuwendungsbescheides darstellen würde.

31

Der Begriff der "Veräußerung" umfasst nach dem zivilrechtlichen Verständnis sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft. Jedenfalls ist der Begriff im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 23.05.1996 in Übereinstimmung mit Ziffer 6.3 der o.g. Richtlinie des ML verwendet.

32

Auch der Verweis auf Ziffer 4.1 der auch im Außenverhältnis geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-P) legt nahe, dass der Begriff der "Veräußerung" im umfassenden Sinne zu verstehen ist. Ziffer 4.1 bestimmt, dass Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden sind und dass der Zuwendungsempfänger über diese vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen darf. Der Begriff "verfügen" bezieht sich nach zivilrechtlichem Verständnis nur auf das Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird, mithin auf die Übereignung bei beweglichen Gegenständen und die Auflassung bei Grundstücksgeschäften. An einer solchen fehlt es im vorliegenden Verfahren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

33

Ein solches Verständnis des Begriffs entspricht zudem dem Regelungszweck der Nebenbestimmungen zur Zweckbindung von Gegenständen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. In der Regel erschöpft sich gerade bei dem Erwerb oder der Herstellung von Gegenständen, insbesondere von Gebäuden, als Hauptzweck der Förderung die Nutzung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes nicht bereits während der eigentlichen Projektdauer bzw. des Förderzeitraumes. Schon wegen des hohen Anschaffungswertes und der weit über die eigentliche Projektdauer hinausgehenden regelmäßigen Nutzungsdauer können solche geförderten Gegenstände nur nachhaltig genutzt werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum für den Förderungszweck erhalten bleiben. Dem stünde eine vorzeitige Veräußerung entgegen, wenn dem Zuwendungsempfänger dadurch die Verfügungsgewalt über den Gegenstand entzogen wird. Das Verpflichtungsgeschäft allein ist nicht geeignet, ihm die Nutzungsmög-lichkeit zur Verfolgung des Förderungszwecks zu nehmen.

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Mithin war der Abschluss des Notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2006 in der geänderten Fassung vom 27.06.2007 nicht ausreichend, um durch einen Verstoß gegen Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 23.05.1996, gegen die damit übereinstimmenden Ziffer 6.3 der zugrunde gelegten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen oder gegen Ziffer 4.1 der ANBest-P ein Widerrufsrecht der Beklagten zu begründen.

35

Daneben bleibt unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Raum für die Ausübung eines Widerrufsrechts der Beklagten.

36

Weitere Widerrufsvorbehalte sind weder im Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 23.05.1996 noch in der zugrunde liegenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen und den ANBest-P vorgesehen und lassen sich auch nicht allgemein mit einer zweckwidrigen Verwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG begründen. Der Zuwendungszweck und das damit verbundene Widerrufsrecht ist nach den Regelungen im Zuwendungsbescheid, den Richtlinien und den Nebenbestimmungen von der Nutzung des zur Erfüllung des Förderungszweckes erworbenen bzw. hergestellten Gegenstandes, nicht hingegen von der Form der Zuwendung in Gestalt von Zinsverbilligungen für aufgenommene Kapitalmarktdarlehen und Zuschüssen (Ziffer 5.5.2 der Richtlinie) abhängig.

37

Damit ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, dass mit der Kündigung des Kapitalmarktdarlehens durch die F. Landesbank im Juni 2006 möglicherweise die Grundlage für die Gewährung des kapitalisierten Zinszuschusses entfallen ist.

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Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen bestätigt.

39

Da der Zinszuschuss nunmehr als kapitalisierter Zinszuschuss ausgestaltet ist und mithin abgezinst als einmaliger Zinszuschuss bei Immobilien in Höhe von 30 v.H. des Darlehensbetrages ausgezahlt wird, wird der vom Antragsteller aufgenommene Darlehensbetrag von vornherein in diesem Umfang reduziert. Bei nachfolgender Kündigung des Darlehens kann eine Zweckverfehlung schon aus im System bedingten Gründen nicht mehr eintreten. Vielmehr dient das Darlehen als Mittel zum Zweck der Errichtung der Gebäude, an die nach den Vergaberichtlinien und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 23.05.1996 die Zweckbindung und die Verlängerung des Zweckbindungszeitraumes anknüpfen. Der Zweck des Darlehens bleibt demnach solange erhalten, wie der Kläger über die damit errichteten Gebäude verfügen kann. Hätte sich die Beklagte darüber hinaus ein Widerrufsrecht für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens vorbehalten wollen, hätte sie eine entsprechende Regelung ausdrücklich als weitere Nebenbestimmung in ihren Zuwendungsbescheid aufnehmen müssen.

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Auch ohne eine solche Nebenbestimmung ist dem mit dem Widerrufs- und Teilrückforderungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2008 verfolgten Anliegen, im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers und der von dem mittelverwaltenden Kreditinstitut beabsichtigten Zwangsvollstreckung gegen den Kläger, einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu verlieren, dadurch Rechnung getragen worden, als entsprechend den Vorgaben nach Ziffer 7.2 des Zuwendungsbescheides vom 23.05.1996 und der Ziffer 7.6.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen an landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen eine brieflose Grundschuld bis zur Höhe von 149.246,10 € (291.900,00 DM) für das Land Niedersachsen im Grundbuch im Februar 1998 eingetragen wurde.

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Damit entfällt auch die Erstattung und Verzinsung nach § 49 a VwVfG.