Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493 - VORIS 20300 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Grundlagen
Formen kommunaler Zusammenarbeit1
Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit2
Zweiter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt
Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten3
Anzeige, Bekanntmachungen4
Dritter Teil
Zweckvereinbarung
Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung5
Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung6
Vierter Teil
Zweckverband
Voraussetzungen, Verbandsmitglieder7
Rechtsstellung8
Errichtung, Verbandsordnung9
Organe10
Zusammensetzung der Verbandsversammlung11
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung12
Aufgaben der Verbandsversammlung13
Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung14
Verbandsgeschäftsführung15
Haushalts- und Wirtschaftsführung16
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen17
Geltung von Vorschriften18
Bezirksverband Oldenburg19
Fünfter Teil
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften
Durchführung der Aufsicht20
Übergangsregelungen21
- aufgehoben -22
- aufgehoben -23
- aufgehoben -24
- aufgehoben -25
Inkrafttreten26

Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben nach Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.