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§ 21 NKomZG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Bestehende Zweckvereinbarungen, Satzungen von Zweckverbänden und Satzungen des Bezirksverbandes Oldenburg bleiben wirksam. 2Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neue Rechtslage anzupassen; dabei kann bestimmt werden, dass vorhandene Kollegialorgane von Zweckverbänden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Organe nach der am 1. November 2006 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen fortgeführt werden. 3§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend. 4In den Satzungen der von dem Bezirksverband Oldenburg verwalteten rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind innerhalb der in Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten Frist die Regelungen über die Vertretung durch den Bezirksverband dessen künftiger Verbandsordnung anzupassen; hierfür gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(2) 1Bestehende Zweckvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht seinem sachlichen Anwendungsbereich unterfallen, gelten vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Beteiligten fort. 2Änderungen oder die Beendigung von Zweckvereinbarungen nach Satz 1 bedürfen in dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Umfang weiterhin der Genehmigung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Die vor dem 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen von Zweckverbänden und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zum Gegenstand haben.