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§ 5 NKomZG - Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Kommunen übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). 2Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer Kommune übernehmen oder für diese durchführen.

(2) 1Neben Kommunen können

  1. 1.

    über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    natürliche Personen oder

  3. 3.

    juristische Personen des Privatrechts

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die Kommunen, wenn sie die Aufgabe selbst erfüllten, solche Personen beteiligen dürften. 2Durch Zweckvereinbarung dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts übertragen werden.

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

(4) 1Den eine Aufgabe übertragenden Kommunen können in der Zweckvereinbarung einzelne Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. 2Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende Kommune oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt. 3Von einer übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende Kommune oder Anstalt nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der Kommunen Gebrauch machen, die sie übertragen haben.

(5) 1Die Zweckvereinbarung stellt sicher, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann. 2In der Kostenregelung sind die Maßstäbe zu bestimmen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden.

(6) 1Die beteiligten Kommunen haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 2Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(7) Die die Aufgabe übernehmende Kommune, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt, nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten, die die Aufgaben übertragen haben.