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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NeuOGemHR - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:

    1. "c)

      Einrichtungen, die nach § 110 NGO wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,".

  2. 2.

    In Absatz 2 wird die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 121 und § 125" durch die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121" ersetzt.

  3. 3.

    Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    1. "3.

      die jeweils zuständige Stelle

      1. a)

        für die Jahresabschlussprüfung sowie

      2. b)

        für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO

      und".