Art. 4 NeuOGemHR - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
- Redaktionelle Abkürzung
- NeuOGemHR,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:
- "c)
Einrichtungen, die nach § 110 NGO wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,".
- 2.
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 121 und § 125" durch die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121" ersetzt.
- 3.
Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
die jeweils zuständige Stelle
- a)
für die Jahresabschlussprüfung sowie
- b)
für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO
und".